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   BVerwG, 16.06.1988 - 4 B 102.88   

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https://dejure.org/1988,137
BVerwG, 16.06.1988 - 4 B 102.88 (https://dejure.org/1988,137)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.1988 - 4 B 102.88 (https://dejure.org/1988,137)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 1988 - 4 B 102.88 (https://dejure.org/1988,137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Naturschutz - Landschaftsschutzgebiet - Schutzwürdigkeit - Abstrakte Gefährdung der Schutzgüter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 1020
  • DÖV 1989, 85
 
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Wird zitiert von ... (113)

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Dagegen ist im Ansatz aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern, ohne dass es auf Einzelheiten des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots, namentlich die Zuordnung zum Bundesrecht (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 Satz 3 BNatSchG) und die inhaltliche Reichweite der Abwägung ankäme (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 S. 7 = NVwZ 1988, 728, vom 16. Juni 1988 - BVerwG 4 B 102.88 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 5 und vom 25. August 1995 - BVerwG 4 B 191.95 - Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 5 S. 7).
  • OVG Thüringen, 07.09.2022 - 1 N 781/18

    Normenkontrolle gegen Naturschutzgebietsverordnung im Südharzer Zechsteingürtel

    Dem Verordnungsgeber steht bei der Unterschutzstellung eines Gebietes nach § 19 ThürNatG 2006 ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Eigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 -, NVwZ 2004, 729 = juris und Beschl. v. 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020 = juris).

    Der der Oberen Naturschutzbehörde damit verbleibende Handlungsspielraum ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Eigentümerinteressen auf der anderen Seite geprägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 5 = NVwZ 1988, 1020 und Urt. v. 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312-322 = juris).

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97

    Naturschutzgebiet - Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes von Natur und

    a) Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Antragsteller rügen, das Normenkontrollgericht sei bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung eines Naturschutzgebietes erforderlich ist, von dem Beschluß des Senats vom 16. Juni 1988 - BVerwG 4 B 102.88 - (Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 5) abgewichen.

    Schrankenfunktion hat das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im wesentlichen lediglich insofern, als der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, daß in den Fällen, in denen ein Gebiet aus naturschutzrechtlicher Sicht besonders schutzwürdig und -bedürftig erscheint, eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2, und vom 16. Juni 1988 - BVerwG 4 B 102.88 - a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 - BGHZ 121, 328).

    Hierfür reicht schon die abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Juni 1988 - BVerwG 4 B 102.88 - a.a.O.).

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