Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 02.08.2012

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215   

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VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215 (https://dejure.org/2012,11924)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.05.2012 - 4 B 11.1215 (https://dejure.org/2012,11924)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - 4 B 11.1215 (https://dejure.org/2012,11924)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zuwendung; Leistungsanspruch auf Förderung; Null-Förderung nach FA-ZR 2006; maßgeblicher Zeitpunkt für die Förderentscheidung; Vertrauensschutz; überdurchschnittliche Finanzausstattung der Gemeinde

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Keine staatlichen Zuschüsse für finanzkräftige Kommune

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 10 FAG, Art. 5 BaySchFG, FA-ZR 2006, Art. 3 GG, Art. 118 Abs. 1 BV
    Finanzausgleich: Kein Förderanspruch bei Verbesserung der Finanzlage zwischen Antragstellung und Förderentscheidung | Finanzausgleich; Zuweisungen zum Bau von Schulen; Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften; Selbstbindung der Verwaltung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 10 FAG, Art. 5 BaySchFG, FA-ZR 2006, Art. 3 GG, Art. 118 Abs. 1 BV
    Finanzausgleich: Kein Förderanspruch bei Verbesserung der Finanzlage zwischen Antragstellung und Förderentscheidung | Finanzausgleich; Zuweisungen zum Bau von Schulen; Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften; Selbstbindung der Verwaltung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689

    Zuwendung (staatliche Förderung); Rücknahme; Rückforderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215
    Bei den Richtlinien handelt es sich um keine Rechtsnormen, die einer richterlichen Auslegung unterworfen wären (BVerwG vom 17.1.1996 DVBl 1996, 814 Rn. 21 zu ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften; BayVGH vom 17.11.2010 Az. 4 ZB 10.1689 Rn. 19 zur RZ-Was 2000; ebenso BayVGH vom 27.7.2009 Az. 4 ZB 07.1132 Rn. 13. m.w.N.), sondern um verwaltungsinterne Weisungen.

    Nachdem aus der Sicht des Beklagten, der in der Gestaltung der Fördervoraussetzungen und deren Anwendung grundsätzlich frei ist und bezüglich seiner Verwaltungsvorschriften die Interpretationshoheit innehat (vgl. BayVGH vom 17.11.2010 Az. 4 ZB 10.1689 Rn. 19), die Erreichung des Förderzwecks die tatsächliche Förderbedürftigkeit im Entscheidungszeitpunkt voraussetzt, ist nach diesen vom Beklagten gesetzten Vorgaben materiell auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde abzustellen.

  • VGH Bayern, 27.07.2009 - 4 ZB 07.1132

    Zuwendung; Rückforderung; Wasserwirtschaftliches Vorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215
    Bei den Richtlinien handelt es sich um keine Rechtsnormen, die einer richterlichen Auslegung unterworfen wären (BVerwG vom 17.1.1996 DVBl 1996, 814 Rn. 21 zu ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften; BayVGH vom 17.11.2010 Az. 4 ZB 10.1689 Rn. 19 zur RZ-Was 2000; ebenso BayVGH vom 27.7.2009 Az. 4 ZB 07.1132 Rn. 13. m.w.N.), sondern um verwaltungsinterne Weisungen.

    Dass Vertrauensschutzgesichtspunkte im Förderrecht für Kommunen nicht maßgebend sein können, hat der Senat im Zusammenhang mit der Rückforderung von Zuwendungen bereits mehrfach entschieden (vgl. nur BayVGH vom 27.7.2009 Az. 4 ZB 07.1132 Rn. 16).

  • VG Bayreuth, 13.12.2010 - B 3 K 09.230
    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 2010 (Az. B 3 K 09.230) wird aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 2010 (Az. B 3 K 09.230) abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215
    Auch ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip des Art. 83 Abs. 3 BV liegt nicht vor, weil die Klägerin schon vor der Einführung dieses Verfassungsartikels zum 1. Januar 2004 Schulaufwandsträgerin gewesen ist (vgl. BayVerfGH vom 6.2.2007 BayVBl 2007, 364).
  • VGH Bayern, 29.12.1999 - 4 B 99.526
    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215
    Die entsprechenden Modalitäten der Förderung sind in Art. 10 FAG nicht geregelt, der Gesetzgeber überlässt diese Regelung - zulässigerweise (vgl. BayVGH vom 29.12.1999 BayVBl 2000, 245) - der Exekutive.
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215
    Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde abzustellen (zum materiellen Recht als Ausgangspunkt der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts: Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 45 mit Hinweis auf BVerwG vom 25.11.1981 BVerwGE 64, 218/221).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215
    Diese hat sich zur Abwicklung der Förderungsanträge Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaats Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR 2006) als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gegeben, wozu sie keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedurfte, weil die Gewährung von Fördermitteln hier ausschließlich Teil leistender und nicht eingreifender Verwaltung ist (BVerwG vom 27.3.1992 BVerwGE 90, 112/126).
  • VGH Bayern, 30.08.2012 - 4 ZB 11.2584

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215
    In den zum Verfahren beigezogenen Akten des Verwaltungsstreitverfahrens 4 ZB 11.2584 ist auf Bl. 204 der Akte des Verwaltungsgerichts (B 5 K 09.270) dargelegt, welche Fördermaßnahmen sich auf die Klägerin beziehen und wie diese im einzelnen bewertet worden sind.
  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Widerruf eines Investitionszuschusses; zweckwidrige Verwendung einer Subvention;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215
    Bei den Richtlinien handelt es sich um keine Rechtsnormen, die einer richterlichen Auslegung unterworfen wären (BVerwG vom 17.1.1996 DVBl 1996, 814 Rn. 21 zu ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften; BayVGH vom 17.11.2010 Az. 4 ZB 10.1689 Rn. 19 zur RZ-Was 2000; ebenso BayVGH vom 27.7.2009 Az. 4 ZB 07.1132 Rn. 13. m.w.N.), sondern um verwaltungsinterne Weisungen.
  • VGH Bayern, 25.05.2004 - 22 B 01.2468

    Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215
    Das ist im Rahmen eines hierarchisch geordneten Behördenaufbaus zulässig (Art. 55 Nr. 5 Satz 1 BV) und führt nicht zu einer Zuständigkeitsverschiebung, solange die sachlich zuständige Behörde nach außen handelt (vgl. auch BayVGH vom 25.5.2004 BayVBl 2005, 50).
  • BGH, 12.07.2001 - III ZR 282/00

    Förderung kommunaler Bauvorhaben nach dem Finanzausgleichsgesetz

  • VGH Bayern, 30.08.2012 - 4 ZB 11.2584

    Zuwendung; Leistungsanspruch auf Förderung; Null-Förderung nach FA-ZR 2006;

    Einen eigenständigen materiellen Förderanspruch direkt aus Art. 10 FAG, Art. 5 BaySchFG gibt es nicht (vgl. BayVGH vom 24.5.2012 4 B 11.1215 RdNr. 26, GK 17/2012 RdNr. 158).

    Im Übrigen hat der Senat bereits im mittlerweile rechtskräftig entschiedenen Parallelverfahren (Az. 4 B 11.1215 a.a.O.) darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache, dass sich der die Förderung ablehnende Bescheid nicht mit den anderen Parametern der Nr. 5.3 FA-ZR 2006 befasse, nicht auf einen Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensfehler geschlossen werden könne.

    Soweit die Begründung des Zulassungsantrags darauf verweist, dass der Senat in der Parallelsache (Az. 4 B 11.1215 a.a.O.) die Berufung zugelassen habe und die Sachverhalte bzw. die streitigen Rechtsfragen ähnlich bzw. nahezu identisch seien, kann dies eine Zulassung nicht begründen.

    Die Frage, ob das Staatsministerium der Finanzen überhaupt zum Erlass der Richtlinien befugt gewesen sei und ob Art. 10 FAG den Behörden überhaupt Ermessen einräume, ist bereits obergerichtlich geklärt und daher nicht mehr in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig (vgl. BayVGH vom 24.5.2012 a.a.O. RdNr. 26 m.w.N.).

    Das FAG selbst gewährt keinen Rechtsanspruch auf Förderung einer Einzelmaßnahme in einer bestimmten Höhe (BayVGH vom 24.5.2012 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 18.05.2020 - 6 ZB 20.438

    Zuwendung nach Sportförderrichtlinie

    Zum anderen ist auch sonst anerkannt, dass eine verzögerte Bearbeitung von Anträgen keinen Einfluss auf den materiell-rechtlich vorgegebenen Beurteilungszeitpunkt hat, sondern allenfalls zu Amtshaftungsansprüchen führen kann, sofern der Antragsteller nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder der Untätigkeitsklage wirksam (Primär-) Rechtsschutz erlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 4 B 11.1215 - juris Rn. 32).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 3 LB 5/15

    Einstufung als Großunternehmen für die Bewilligung einer Zuwendung nach den

    Die genannten Fördergrundsätze stellen eine Ermächtigung für die Verwaltung dar, im Rahmen der genannten Zweckbindung und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen zu gewähren (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.05.2012 - 4 B 11.1215 -, juris Rn. 26).
  • VG München, 06.02.2014 - M 15 E 13.5841

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner

    Schon der Verweis auf die Mittelbereitstellung im Haushalt verdeutlicht ebenso wie die Formulierung "Kann" , dass das BaySchFG keinen Rechtsanspruch auf Förderung einer bestimmten Maßnahme gewährt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 4 B 11.1215 - juris).

    Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Umbau und zur Sanierung eines bestehenden Gymnasiums (U.v. 25.5.2012 - 4 B 11.1215 - juris) hinweist, lässt sich dieser nur entnehmen, dass eine Aufteilung in verschiedene Bauabschnitte grundsätzlich möglich ist, was aber vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel gezogen wurde.

  • VGH Bayern, 25.03.2013 - 4 ZB 12.2563

    Zuwendung zu wasserwirtschaftlichem Vorhaben; Vertrauensschutzprogramm; Verweis

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erzeugt lediglich die Selbstbindung der Verwaltung dann einen Anspruch auf Förderung im Einzelfall, wenn die in der entsprechenden Richtlinie als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und die Förderung in diesen Fällen der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht (vgl. BayVGH U.v. 24.5.2012 -4 B 11.1215 - juris Rn. 26).

    Denn der Senat hat auch diese Frage bereits entschieden: Vertrauensgesichtspunkte können im Förderrecht für Kommunen nicht maßgebend sein, weil für sie nicht zweifelhaft sein kann, dass im Widerspruch zu den Förderrichtlinien Zuwendungen nicht erhalten bzw. behalten werden können (s. U.v. 24.5.2012 - 4 B 11.1215 - juris Rn. 33; B.v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris Rn. 10).

  • VG Augsburg, 18.09.2012 - Au 3 K 12.659

    Pflegedienst; Investitionsförderung; Rücknahme; Förderzweck

    Die Modalitäten dieser Förderung sind nicht gesetzlich geregelt, der Gesetzgeber überlässt diese Regelung zulässigerweise den Kommunen (vgl. BayVGH vom 24.5.2012 Az. 4 B 11.1215 und vom 29.12.1999 BayVBl. 2000, 245).

    Selbst eine (zu) lange Bearbeitungsdauer eines Förderantrags kann nicht dazu führen, dass stattdessen ein früherer Zeitpunkt maßgebend wäre (vgl. BayVGH vom 24.5.2012 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268

    Eine aufgrund von Richtlinien rechtsverbindlich in Aussicht gestellte staatliche

    22 Entsprechend diesem Grundverständnis ist der Senat auch in bisherigen Entscheidungen grundsätzlich davon ausgegangen, dass es für die Frage einer möglichen Abweichung von der landesweiten Förderpraxis auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung der Förderbehörde ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 21.8.2002 - 4 B 00.1936 - BayVBl 2003, 154; U.v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl 2006, 731; vgl. auch U.v. 24.5.2012 - 4 B 11.1215 - KommPraxis BY 2012, 356).
  • VG München, 20.05.2020 - M 31 K 16.5186

    Versagung der Zuwendung für kommunale Baumaßnahme bei schwerem Verstoß gegen das

    Nur vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall, ansonsten stellen die Richtlinien selbst einleitend klar, dass die Förderung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 4 B 11.1215 - juris Rn. 26).
  • VG München, 20.05.2020 - M 31 K 16.5185

    Keine Zuwendung für kommunale Baumaßnahme bei schwerem Verstoß gegen das

    Nur vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall, ansonsten stellen die Richtlinien selbst einleitend klar, dass die Förderung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 4 B 11.1215 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 21 B 12.68

    Förderung; Investitionskosten; Bedarfsgerechtigkeit; Ermessen

    Die Modalitäten dieser Förderung sind aber nicht gesetzlich geregelt, der Gesetzgeber überlässt diese Regelung zulässigerweise den Kommunen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 4 B 11.1215 - KommJur 2012, 383 und B.v. 29.12.1999 - 4 B 99.526 - BayVBl 2000, 245).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 02.08.2012 - 4 B 11.1215   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25400
VGH Bayern, 02.08.2012 - 4 B 11.1215 (https://dejure.org/2012,25400)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.08.2012 - 4 B 11.1215 (https://dejure.org/2012,25400)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. August 2012 - 4 B 11.1215 (https://dejure.org/2012,25400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor einer Abhilfeentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010 - 17 A 2509/03

    Rechtsfolgen der Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2012 - 4 B 11.1215
    Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (vgl. OVG NRW vom 14.4.2010 - 17 A 2509/03 ; SächsOVG vom 21.2.2011 - 2 A 365/09 ).

    Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium in analoger Anwendung von § 141 Satz 2 VwGO, § 87a VwGO findet insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung (OVG NRW vom 14.4.2010 a.a.O.; SächsOVG vom 21.2.2011 a.a.O.; OVG Lüneburg vom 31.8.2007 - 5 LC 44/06 ; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO (Stand 22. Erg.Lief. 2011), § 87a Rn. 30).

  • OVG Sachsen, 21.02.2011 - 2 A 365/09

    Verfahrenseinstellung durch ein Ausgangsgericht als Kollegium bei Zurücknahme

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2012 - 4 B 11.1215
    Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (vgl. OVG NRW vom 14.4.2010 - 17 A 2509/03 ; SächsOVG vom 21.2.2011 - 2 A 365/09 ).
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2007 - 5 LC 44/06

    Einstellung eines Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde; Fassung des

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2012 - 4 B 11.1215
    Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium in analoger Anwendung von § 141 Satz 2 VwGO, § 87a VwGO findet insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung (OVG NRW vom 14.4.2010 a.a.O.; SächsOVG vom 21.2.2011 a.a.O.; OVG Lüneburg vom 31.8.2007 - 5 LC 44/06 ; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO (Stand 22. Erg.Lief. 2011), § 87a Rn. 30).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2013 - 1 L 27/09

    Beschwerdeverfahren; Abhilfeverfahren; Zuständigkeit für Entscheidung über die

    Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Oberverwaltungsgericht, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei ihm anhängig geblieben ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.08.2012 - 4 B 11.1215 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 14.04.2010 - 17 A 2509/03 -, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 A 365/09 -, SächsVBl. 2011, 140 - zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 5 LC 44/06 -, juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 22.01.2009 - 4 K 23/06 -).

    Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium in analoger Anwendung von § 141 Satz 2 VwGO; § 87a VwGO findet insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.08.2012 - 4 B 11.1215 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschl. v. 14.04.2010 - 17 A 2509/03 -, a. a. O.; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 A 365/09 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 5 LC 44/06 -, a. a. O.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 22.01.2009 - 4 K 23/06 - Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2012, § 87a Rn. 30).

  • VGH Bayern, 24.11.2016 - 8 B 15.2552

    Folgen der Zurücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor

    Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (BayVGH, B.v. 2.8.2011 - 4 B 11.1215 - BayVBl 2013, 59, m. w. N.).

    Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium in analoger Anwendung von § 141 Satz 2 VwGO; § 87a VwGO findet insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung (BayVGH, B.v. 2.8.2011 - 4 B 11.1215 - BayVBl 2013, 59, m. w. N.; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 68).

  • VGH Bayern, 11.01.2023 - 15 N 22.861

    Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor einer

    Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 - 4 B 11.1215 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 9 N 14.2265

    Nichtzulassungsbeschwerde- Bebauungsplan

    Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 - 4 B 11.1215 - BayVBl 2013, 59).
  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 9 N 14.2266

    Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor

    Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 - 4 B 11.1215 - BayVBl 2013, 59).
  • OVG Sachsen, 08.02.2017 - 4 A 475/14

    Rücknahme; Beschwerde; Revision; Nichtzulassung

    2011, 140 m. w. N.; ebenso: NdsOVG, Beschl. v. 19. August 2014 - 7 LC 16/13 -, juris Rn. 3; OVG M-V, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 1 L 27/09 -, juris Rn. 3/4; BayVGH, Beschl. v. 2. August 2012 - 4 B 11.1215 -, juris Rn. 2/3; OVG NRW, Beschl. v. 14. April 2010 - 17 A 2509/03 -, juris Rn. 1 ff.; HessVGH, Beschl. v. 11. August 1999 - 4 UE 4780/96 -, juris Rn. 2; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 133 Rn. 65 und 99 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 133 Rn. 20, § 140 Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 05.04.2016 - 5 A 684/11

    Verfahrenseinstellung nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vor

    2011, 140 m. w. N.; ebenso: NdsOVG, Beschl. v. 19. August 2014 - 7 LC 16/13 -, juris Rn. 3; OVG M-V, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 1 L 27/09 -, juris Rn. 3/4; BayVGH, Beschl. v. 2. August 2012 - 4 B 11.1215 -, juris Rn. 2/3; OVG NRW, Beschl. v. 14. April 2010 - 17 A 2509/03 -, juris Rn. 1 ff.; HessVGH, Beschl. v. 11. August 1999 - 4 UE 4780/96 -, juris Rn. 2; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 133 Rn. 65 und 99 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 133 Rn. 20, § 140 Rn. 3).3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren.
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