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   BVerwG, 05.02.2004 - 4 B 110.03   

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https://dejure.org/2004,4923
BVerwG, 05.02.2004 - 4 B 110.03 (https://dejure.org/2004,4923)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2004 - 4 B 110.03 (https://dejure.org/2004,4923)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 4 B 110.03 (https://dejure.org/2004,4923)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Gründe des Allgemeinwohls für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes; Ausreichende Netzversorgung im Bereich Mobilfunk; Verletzung des rechtlichen Gehörs bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung der Baurechtsbehörde bei Versorgung mit Mobilfunkanlagen - Darlegungslast bei Aufklärungsrüge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mobilfunkanlage: Befreiung von Planfestsetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1124
  • BauR 2004, 1667 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 471
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2004 - 4 B 110.03
    6 Das Berufungsgericht nimmt wörtlich Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1978 BVerwG 4 C 54.75 (BVerwGE 56, 71).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Gründe des allgemeinen Wohls "erfordern" eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung zu verwirklichen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 58; Sauter, § 56 Rn. 46; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 - juris Rn. 26 und vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 - juris Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 5.2.2004 - 4 B 110/03 - juris Rn. 6 und vom 6.3.1996 - 4 B 184/95 - juris Rn. 6; zu § 37 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 16.7.1981 - 4 B 96/81 - juris Rn. 4; die Begründung des Entwurfs der Landesbauordnung von 1995 zu § 56 Abs. 5 verweist auf einen Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 21.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 5, der für § 31 Abs. 2 BauGB der Definition des BVerwG folgt; dagegen bzgl. § 56 Abs. 5 LBO wohl auf ein "Stehen und Fallen" abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2009 - 3 S 1953/07 - juris Rn. 42).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LC 236/05

    Abstandsrechtliche Beurteilung der Errichtung und des Betriebs einer Basisstation

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (4 B 110.03) reiche es vielmehr aus, wenn bezogen auf den Einzelfall bei Abwägung der konkurrierenden Belange das Interesse an einer jedenfalls in städtischen Bereichen weitgehend lückenlosen Versorgung mit dieser Telekommunikationsleistung dasjenige an uneingeschränkter Beibehaltung der Planfestsetzungen überwiege.

    Gründe des allgemeinen Wohls erfordern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend Beschl. v. 5.2.2004 - 4 B 110/03 -, BauR 2004, 1124 = ZfBR, 471) eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch Befreiung entsprochen werden könnte.

    Insofern haben - sozusagen "erst recht" - die Grundsätze Anwendung zu finden, welche das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat für die Frage, wenn es sogar um die Erteilung einer Befreiung von planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB geht (vgl. zum Folgenden insbesondere Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BRS 67 Nr. 86 = BauR 2004, 1124 = ZfBR 2004, 471).

    Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 -, BRS 33 Nr. 150; Beschl. v. 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BRS 67 Nr. 86) als vernünftige Erwägung aus, welche sogar eine Befreiung rechtfertigt.

    Das ist nicht nur eine lediglich nützliche oder dienliche Einrichtung, sondern stellt zugleich ein öffentliches Interesse dar, zu dessen Erfüllung es vernünftigerweise geboten ist, von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes/WR Befreiung zu erteilen (zu den Anforderungen vgl. nochmals BVerwG, Beschl. v. 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, ZfBR 2004, 471).

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Ob sich das Denkmal "selbst trägt" ist in Überstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH BW vom 11.11.1999 NuR 2000, 335 = BRS 62 Nr. 220 und OVG RhPf vom 6.11.2001 NVwZ-RR 2002, 267 = BRS 64 Nr. 208 = BauR 2002, 306; vom 21.8.2003 BauR 2004, 664; vom 26.5.2004 BauR 2004, 1124 und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 - Juris; jeweils mit weiteren Nachweisen) mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden.
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