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   VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389   

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VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389 (https://dejure.org/2012,32796)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.09.2012 - 4 B 12.1389 (https://dejure.org/2012,32796)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. September 2012 - 4 B 12.1389 (https://dejure.org/2012,32796)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    1. Die Hundesteuer ist eine "örtliche" Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wenn Gegenstand der Steuer das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet ist.2. Die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für die Haltung solcher Hunde, die aufgrund ...

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Hundesteuer - auch wenn der Hund mit in den Urlaub fährt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung der Hundesteuer als eine "örtliche" Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 Buchst. a) S. 1 GG; Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für die Haltung eines aufgrund der sicherheitsrechtlichen Verordnung eingeordneten Hundes als Kampfhund

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 3 Abs. 1, Art. 105a Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 KAG, Art. 118 Abs. 1, Art. 140 Abs. 3 BV, Art. 37 LStVG, § 1 Abs. 2 KampfhundeV
    Kommunalrecht: Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde | Hundesteuer; Bullterrier; Kampfhund; Örtliche Aufwandsteuer; Spezifischer Ortsbezug / örtliche Radizierung; Begriff der Hundehaltung; Gemeindegebiet; Steuergefälle; Wirtschaftseinheit; Steuergerechtigkeit; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 3 Abs. 1, Art. 105a Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 KAG, Art. 118 Abs. 1, Art. 140 Abs. 3 BV, Art. 37 LStVG, § 1 Abs. 2 KampfhundeV
    Kommunalrecht: Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde | Hundesteuer; Bullterrier; Kampfhund; Örtliche Aufwandsteuer; Spezifischer Ortsbezug / örtliche Radizierung; Begriff der Hundehaltung; Gemeindegebiet; Steuergefälle; Wirtschaftseinheit; Steuergerechtigkeit; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifizierung der Hundesteuer als eine "örtliche" Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 Buchst. a) S. 1 GG; Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für die Haltung eines aufgrund der sicherheitsrechtlichen Verordnung eingeordneten Hundes als Kampfhund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Hundesteuer - Tatsächlicher Aufenthaltsort des Tieres nicht entscheidend

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hunde im Urlaub steuerpflichtig?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    ... auch für Hunde im Urlaub

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hundesteuer - auch wenn der Hund mit in den Urlaub fährt

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Hundesteuer und örtliche Zuordnung der Hundehaltung

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Hundesteuer - auch wenn der Hund mit in Urlaub fährt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Hundesteuer - auch wenn der Hund mit in den Urlaub fährt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hundesteuer: Örtlicher Bezug ist entscheidend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hundesteuer auch zu bezahlen, wenn Hund mit in Urlaub fährt

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Hundesteuer von Kampfhunderassen

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Steuern und Abgaben - Pferde

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hundesteuer auch bei Aufenthalt des Hundes außerhalb des Gemeindegebiets fällig - Klägerin scheitert mit Klage gegen den gegen sie erhobenen Hundesteuerbescheid

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 205
  • DÖV 2013, 239
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2004 (BVerfGE 110, 141/159 = NVwZ 2004, 597/600) die gesetzgeberische Annahme, dass Hunde (u. a.) der Rasse Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssten, als vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig angesehen.

    Kann sich ein Normgeber über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen einer getroffenen Regelung im Zeitpunkt des Erlasses noch kein hinreichend zuverlässiges Urteil bilden, z. B. weil verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse zur Beurteilung einer komplexen Gefährdungslage noch nicht vorliegen, so muss er die weitere Entwicklung beobachten und die Norm ggf. revidieren, falls sich erweist, dass die zugrunde gelegten Annahmen nicht (mehr) zutreffen (BVerfG vom 16.3.2004 BVerfGE 110, 141/158 = NVwZ 2004, 597/599 m.w.N.).

    Wird hierbei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit der Hunde nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, so muss der Normgeber die Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen (BVerfG vom 16.3.2004 BVerfGE 110, 141/158 = NVwZ 2004, 597/601 m.w.N.).

    Sonderregelungen für Kampfhunde lassen sich in Anbetracht des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht länger aufrechterhalten, wenn sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens ergibt, dass Hunde anderer Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind (vgl. BVerfG vom 16.3.2004 NVwZ 2004, 597/602; vom 31.3.2004 NVwZ 2005, 925/926).

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
    a) Der im allgemeinen Gleichheitssatz wurzelnde Grundsatz der Steuergerechtigkeit zwingt nicht zur strikten Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen; dem Normgeber steht vielmehr bei der Festlegung des Steuersatzes auch im Rahmen der Hundesteuer eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (BVerwG vom 19.1.2000 BVerwGE 110, 265/272 = NVwZ 2000, 929/931).

    Die spezielle Besteuerung von "Kampfhunden" nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Rasselisten dient nicht der konkreten Gefahrabwehr, sondern zielt darauf ab, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren (BVerwG vom 19.1.2000 BVerwGE 110, 265/275 = NVwZ 2000, 929/931).

    Dass der Bullterrier zu den Hundearten mit einem erhöhten Gefahrenpotential gehört, haben neben dem Bundesverwaltungsgericht (U. vom 19.1.2000 NVwZ 2000, 929/931f.) auch verschiedene Oberverwaltungsgerichte unter Hinweis auf einschlägige Fachveröffentlichungen ausdrücklich festgestellt (vgl. NdsOVG vom 19.2.1997 NVwZ 1997, 816/817; vom 30.5.2001 NVwZ-RR 2001, 742/745 f.; BayVGH vom 11.7.2001 NVwZ 2001, 1313 f..; HessVGH vom 29.8.2001 NVwZ-RR 2002, 650/652 ff.; vom 27.1.2004 Az. 11 N 520/03 ; VGH BW vom 16.10.2001 VBlBW 2002, 292; BbgOVG vom 20.06.2002 Az. 4 D 89/00.NE ; OVG SA vom 12.2.2008 Az. 4 L 384/05 ; HH OVG vom 18.8.2008 Az. 4 Bs 72/08).

    Diese Pflicht gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für die Vorschriften über Kampfhunde, da über die Ursachen des aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen noch erhebliche Unsicherheit besteht (BayVerfGH vom 12.10.1994 VerfGH 47, 207/231 = NVwZ-RR 1995, 262/266; BVerwG vom 19.1.2000 BVerwGE 110, 265/276 = NVwZ 2000, 929/932).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
    Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht kann dabei erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass die ursprünglich rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805 m.w.N.).

    Einen möglichen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft muss der Normgeber lediglich registrieren und bewerten, nicht dagegen selbst herbeiführen (vgl. BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
    Die Nachbesserungspflicht schließt also nicht generell eine fortlaufende Kontrolle der Norm durch den jeweiligen Normgeber ein; sie aktualisiert sich vielmehr grundsätzlich erst dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Norm erkannt oder jedenfalls deutlich erkennbar wird (BVerfG vom 28.5.1993 BVerfGE 88, 203/310 = NJW 1993, 1751/1767).

    Eine Ausnahme in Gestalt einer aktiv und kontinuierlich zu erfüllenden Sachaufklärungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht allerdings in seiner zweiten Abtreibungsentscheidung wegen des hohen Rangs des hier zu schützenden Rechtsguts, der Art der Gefährdung des ungeborenen Lebens und des in diesem Bereich festzustellenden Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und Anschauungen angenommen (BVerfGE 88, 203/310 f. = NJW 1993, 1751/1767).

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
    So ist bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1994 (VerfGH 47, 207/231 = NVwZ-RR 1995, 262/268; ebenso BerlVerfGH vom 12.7.2001 NVwZ 2001, 1266/1270) unter Bezugnahme auf die im Wesentlichen übereinstimmende Fachliteratur (Feddersen-Petersen, Hundepsychologie, 1986, 78 f., 80; dies., Der praktische Tierarzt 1990, 18/24; dies., Deutsche tierärztliche Wochenschrift 1991, 15/17; Wegner, Die Haltung von Kampfhunden, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 1990, 168/170 f.; Gebhardt/Haucke, Die Sache mit dem Hund, 1990, 103 ff.; Krämer, Kosmos-Hundeführer, 2. Aufl. 1991, 155; Fleig, Kampfhunde II, 1983, 105 f.) zu dem Ergebnis gelangt, dass zumindest bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Züchtungen dieser Hunderasse eine genetische Hypertrophie des Aggressionsverhaltens feststellbar sei.

    Diese Pflicht gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für die Vorschriften über Kampfhunde, da über die Ursachen des aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen noch erhebliche Unsicherheit besteht (BayVerfGH vom 12.10.1994 VerfGH 47, 207/231 = NVwZ-RR 1995, 262/266; BVerwG vom 19.1.2000 BVerwGE 110, 265/276 = NVwZ 2000, 929/932).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
    Sie verweist dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach mit diesem Tatbestandsmerkmal des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nur solche Steuern erfasst werden, die an örtliche Gegebenheiten - vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang - im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkung auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können (BVerfG vom 23.7.1963 BVerfGE 16, 306/327; vom 4.6.1975 BVerfGE 40, 56/60; vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/349 = NJW 1984, 785/786; vom 7.5.1998 BVerfGE 98, 106/124 = NJW 1998, 2341/2343).

    Dagegen bestehen aber schon deshalb keine rechtlichen Bedenken, weil die örtliche Radizierung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des der Aufwandsteuer unterworfenen Gegenstands abgeleitet werden kann, sondern sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestands ergeben muss (BVerfG vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/349 = NJW 1984, 785/786 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2010 - 14 A 1847/09

    Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler zulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
    Ob eine Rechtsnorm über den Zeitpunkt ihres Erlasses hinaus rechtmäßig bleibt, kann nicht davon abhängen, ob der Normgeber die weitere Entwicklung tatsächlich im Blick behält, indem er neuere Erfahrungen und Forschungsergebnisse in irgendeiner Form nachweislich zur Kenntnis nimmt (OVG NRW vom 19.10.2010 Az. 14 A 1847/09 ).
  • VG Minden, 20.09.2010 - 5 K 241/09
    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
    Häufiger als bei anderen Hunden besteht zudem bei Kampfhunden, worauf die Landesanwaltschaft zu Recht hinweist, ein behördlich angeordneter oder sogar gesetzlich vorgesehener Leinen- und/oder Maulkorbzwang, der die Wahrscheinlichkeit von Beißvorfällen erheblich verringert und damit den Vergleich mit anderen Hunderassen wegen der unterschiedlichen Ausgangssituation von vornherein ausschließt (vgl. VG Minden vom 20.9.2010 Az. 5 K 241/09 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 1619/08

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
    Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss jedoch nicht getragen (ebenso VGH BW vom 26.3.2009 Az. 2 S 1619/08 ).
  • VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98

    Polizeirecht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Datenschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
    Diese auf eine singuläre Ausnahmekonstellation zugeschnittenen Aussagen lassen sich aber auf den Normalfall einer verfassungsrechtlichen Beobachtungspflicht nicht übertragen (BbgVerfG vom 30.6.1999, LKV 1999, 450/456; Augsberg/Augsberg, VerwArch 2007, 290/307 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10

    Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 1363/01

    Vorschriften der "Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin" bzgl des

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von

  • BVerwG, 28.06.2005 - 10 B 22.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; gefahrenabwehrrechtlicher

  • BVerwG, 07.04.2011 - 9 B 61.10

    Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung; Aufstellung einer Liste höher zu

  • OVG Hamburg, 18.08.2008 - 4 Bs 72/08

    Untersagung der Hundehaltung; Kampfhunde; Mischlinge; Rassenliste

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 2877/00

    Eignung; Feststellung; Gebot der Unfruchtbarmachung; Gefahrtier; gefährlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - 14 A 926/12

    Hundesteuer ist nach wie vor örtliche Aufwandsteuer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.02.2008 - 4 L 384/05

    Hundesteuer

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 2 S 3284/11

    Hundesteuer bleibt örtliche Aufwandsteuer; erhöhter Steuersatz für bestimmte

  • VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497

    Hundesteuer; Kampfhund; Bullmastiff; erhöhter Steuersatz; dynamische Verweisung;

  • VGH Bayern, 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507

    Hundesteuer; Kampfhund (Rottweiler); Verweisung auf KampfhundeVO; positiver

  • VGH Hessen, 29.08.2001 - 11 N 2497/00

    Gefährlichkeitsvermutung für bestimmte Hunderassen; Voraussetzung für Erlaubnis

  • VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03

    Vermutung der Gefährlichkeit von Hunderassen bzw. -gruppen bei Vorliegen

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2001 - 1 S 2346/00

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde

  • OVG Niedersachsen, 19.02.1997 - 13 L 521/95

    Kampfhund; Hundesteuer; Steuer

  • VGH Bayern, 11.07.2001 - 24 CS 01.1201

    Ausstellung eines Negativzeugnisses für das Halten eines Bullterriers;

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

  • BVerwG, 25.04.2013 - 9 B 41.12

    Hundesteuer, Aufwand, örtliche Aufwandsteuer.

    Nur wenn dieser spezifische örtliche Bezug zum Gemeindegebiet gegeben ist, entsteht die Steuerpflicht (ebenso VGH München, Urteil vom 26. September 2012 - 4 B 12.1389 - juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 14 A 926/12 - juris Rn. 7).

    Wegen dieser Begrenzung auf das Gemeindegebiet ist schließlich bei der Hundesteuer - anders als bei einer Verbrauchsteuer, die jeden Verkauf an Verbraucher ohne Beschränkung auf den Verzehr an Ort und Stelle erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 a.a.O.; Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98, 106 ; dazu Decker, a.a.O. S. 68 f.) - auch kein die Wirtschaftseinheit berührendes Steuergefälle zu besorgen (ebenso VGH München, Urteil vom 26. September 2012 a.a.O. Rn. 23).

  • VGH Hessen, 08.12.2014 - 5 C 2008/13

    Erhebung einer Pferdesteuer ist rechtlich möglich

    Es kommt nicht auf den jeweiligen tatsächlichen Aufenthaltsort des Pferdes an, sondern darauf, ob der Steuertatbestand (Halten oder Benutzen gegen Entgelt) im Stadtgebiet verwirklicht ist (vgl. zur Hundesteuer: BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013 - 9 B 41.12 -. Buchholz 401.65 HundeSt Nr. 13 = NVwZ 2013, 1426; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. September 2012 - 4 B 12.1389 -, ZKF 2013, 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 14 A 926/12 -, Juris).

    Wie die verschiedenen staatlichen Ebenen dem Auftrag des Schutzes und der Pflege des Sports nachkommen, steht im weiten Ermessen der nach der staatlichen Kompetenzverteilung zuständigen Organe (vgl. dazu auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 26. September 2012 - 4 B 12.1389 -, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 4 ZB 11.1425

    Hundesteuer; erhöhter Steuersatz für Kampfhunde; Bullterrier

    Allerdings kann eine auf ungesicherter Tatsachengrundlage getroffene Regelung nicht allein wegen einer fortdauernden Verletzung der Beobachtungspflicht rechtswidrig werden, sondern nur wegen einer unterbliebenen inhaltlichen Nachbesserung, die aufgrund nachträglich zu Tage getretener Umstände zwingend geboten gewesen wäre (BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris Rn. 41; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34).

    Ein derart grundlegender Wandel kann bezüglich der Einschätzung des Gefahrenpotentials von Bullterriern nicht angenommen werden, da sich der Stand der Forschung über mögliche rassebedingte Einflüsse auf das Aggressionsverhalten dieser Hunde in den letzten Jahren nicht entscheidend geändert hat (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2012 a.a.O. RdNr. 41).

    Die in dieser Entscheidung enthaltenen auf eine singuläre Ausnahmekonstellation zugeschnittenen Aussagen lassen sich aber auf den Normalfall einer verfassungsrechtlichen Beobachtungspflicht nicht übertragen (BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris Rn. 43 m.w.N.).

    Im Hinblick auf das hohe Gewicht des Schutzes des menschlichen Lebens und der Gesundheit und mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen der Beissvorfälle bei Hunden dieser Art bildeten die Daten zusammen mit den Äußerungen des fachwissenschaftlichen Schrifttums eine ausreichende Grundlage für gesetzliche Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde dieser Rassen (zum Gefährdungspotential vgl. auch BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Der von der Klägerin gerügte Aspekt der Beobachtungspflicht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris).

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Dies gilt gleichermaßen für den im allgemeinen Gleichheitssatz wurzelnden Grundsatz der Steuergerechtigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - VGHE n.F. 65, 183 juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Dies gilt gleichermaßen für den im allgemeinen Gleichheitssatz wurzelnden Grundsatz der Steuergerechtigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - VGHE n.F. 65, 183 juris Rn. 28).
  • VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.2735

    17-fach höhere Hundesteuer für Kampfhund gerechtfertigt

    Daher verfolgt insbesondere die höhere Besteuerung von Kampfhunden zulässigerweise den Lenkungszweck, die als gefährlich vermutete Hundepopulation zu minimieren (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris).

    Die Einordnung des Bullterriers als gefährlichen Hund ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris Rn. 30 ff. m.w.N.).

    Dieser Wert bewegt sich etwa in der Mitte der bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle (für unzulässig erachtet wurde im Ergebnis der 27-fache Satz, vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 - juris; ebenfalls im Ergebnis unzulässig der 33-fache Satz, vgl. OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 - 6 C 10308/05 - juris; für zulässig erachtet wurde im Ergebnis der 12, 5-fache Satz, OVG SH, U.v. 22.6.2016 - 2 LB 34/15 - juris, der 7-fache Satz, VGH B-W, U.v. 26.3.2009 - 2 S 1619/08 - juris; der 5-fache Satz, BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris; der 8-fache Satz, vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 - 11 C 8/99 - juris).

  • VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Haltung eines Kampfhundes

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in einem Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389 - juris Rn. 41 f.) zur Einstufung des Bullterriers als Kampfhund aus, dass allein durch eine Verletzung der Beobachtungspflicht eine Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht begründet werden kann:.

    Dass die wissenschaftliche Auswertung schwer ist, hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt und im Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389 - juris Rn. 44) ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

    Die Kammer schließe sich der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389) an, wonach eine Verletzung der Beobachtungspflicht durch den Verordnungsgeber allein die Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht begründen könne.
  • OVG Niedersachsen, 27.02.2014 - 11 LA 180/13

    Vereinbarkeit des Einfuhr- und Verbringungsverbots in § 2 Abs. 1 Satz 1

    Daher ist er von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die Einstufung von bestimmten Hunderassen als abstrakt gefährlich stets aufs Neue durch entsprechendes Erfahrungsmaterial, insbesondere durch aktuelle Erkenntnisse über die Häufigkeit konkreter Vorfälle bei den verschiedenen Hunderassen abzusichern (Bay. VGH, Urt. v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 -, BayVBl. 2013, 369, juris, Rdnr. 42 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.02.2019 - 4 ZB 18.399

    Streit um Heranziehung von Hundesteuer

    a) Nach ständiger, höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung des erkennenden Senats können Gemeinden auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG einen erhöhten Hundesteuersatz für sogenannte Kampfhunde festsetzen (BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - VGH n.F. 65, 183 = BayVBl 2013, 369; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - KStZ 2014, 32; nachgehend BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 = BayVBl 2015, 241).
  • VGH Bayern, 19.06.2017 - 4 ZB 16.449

    Aufrundung des pauschalierten Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber

  • VGH Bayern, 07.11.2023 - 4 CS 23.1635

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für zwei Kampfhunde

  • OVG Saarland, 16.12.2015 - 1 B 179/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Haltung eines als gefährlich

  • VGH Bayern, 14.12.2015 - 4 ZB 15.1354

    Ermessen der Gemeinde bei Ausgestaltung ihrer Hundesteuersatzung

  • VG Saarlouis, 18.09.2015 - 6 L 787/15

    Verbot der Hundehaltung; Androhung der Ersatzvornahme in Form der Wegnahme des

  • VG Bayreuth, 16.01.2020 - B 4 K 18.1164

    Erhöhte Hundesteuer für einen Rottweiler

  • VGH Bayern, 14.12.2015 - 4 ZB 15.1353

    Ermessen der Gemeinde bei Ausgestaltung ihrer Hundesteuersatzung

  • VGH Bayern, 14.12.2015 - 4 ZB 15.1351

    Ermessen der Gemeinde bei Ausgestaltung ihrer Hundesteuersatzung - Senkung des

  • VG München, 16.08.2023 - M 10 S 23.444

    Hundesteuer, Kampfhunde II (Bullterrier, Presa Canario), "erdrosselnde" Wirkung,

  • VGH Bayern, 06.11.2012 - 4 C 11.2699

    Erhöhter Steuersatz für alle als abstrakt gefährlich eingestuften Hunderassen

  • VG Bayreuth, 09.03.2022 - B 4 K 20.1148

    Erhöhter Hundesteuersatz für Kampfhunde, Vorlage eines Negativattests, Verweisung

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