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   BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 120.90   

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https://dejure.org/1990,746
BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 120.90 (https://dejure.org/1990,746)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1990 - 4 B 120.90 (https://dejure.org/1990,746)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1990 - 4 B 120.90 (https://dejure.org/1990,746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer Spielhalle als "sonstiger Gewerbebetrieb" in einem allgemeinen Wohngebiet - Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Ausschlusswirkung der Regelungen der BauNVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung von Spielhallen nach Änderung der BauNVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (IBR 1991, 140)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 264
  • NVwZ 1991, 266
  • DÖV 1991, 111
  • ZfBR 1991, 35
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 120.90
    Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die Vergnügungsstätten nunmehr durchgehend als besondere Nutzungsart erfaßt und sie zugleich - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 68, 207 [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 64/79]; 68, 213 [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 64/79]) - aus dem allgemeinen Begriff der Gewerbebetriebe herausgenommen.
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 120.90
    Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die Vergnügungsstätten nunmehr durchgehend als besondere Nutzungsart erfaßt und sie zugleich - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 68, 207 [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 64/79]; 68, 213 [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 64/79]) - aus dem allgemeinen Begriff der Gewerbebetriebe herausgenommen.
  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 43.89

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines Arbeitnehmer-Wohnheims im Gewerbegebiet

    Im Unterschied zur abschließenden Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten durch die Baunutzungsverordnung 1990 (BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 120.90 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 4 = ZfBR 1991, 35) kann der Baunutzungsverordnung - in ihren sämtlichen Fassungen - im übrigen nämlich nicht entnommen werden, daß die Aufführung spezieller gewerblicher Nutzungsarten im Katalog zulässiger Nutzungen bei einzelnen Gebieten als solche schon Ausschlußwirkungen für andere Baugebiete hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

    Bei ihrer städtebaulichen Einordnung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass sie aufgrund ihres Benutzerkreises und der Nutzungszeit regelmäßig mit erheblichen Lärmbelästigungen einhergehen, sei es durch die Veranstaltung selbst und den durch sie ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr, der planungsrechtlich wie auch sonst im Städtebaurecht der Anlage zuzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 9.10.1990 - 4 B 120.90 -, BRS 50 Nr. 60; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, VBlBW 2007, 189 ff. und Beschl. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2011 - 7 B 1263.10 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.04.2011 - 8 B 10278/11.OVG -, juris; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, 138. EL Mai 2020, § 4 a BauNVO, Rn. 69 f.; Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 12. Aufl., 2014, § 4 a Rn. 22 ff.; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 4. Aufl., 2019, § 7 Rn. 16; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00

    Lagerhaus; Lagerplatz; Bauunternehmen; Gewerbebetrieb; Dorfgebiet;

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 120.90 - (Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 4 - ZfBR 1991, 35) angenommen, dass die Baunutzungsverordnung in ihrer Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 132) abschließend regele, in welchen Baugebieten Vergnügungsstätten zulässig seien, und dass sie deshalb in den Baugebieten unzulässig sind, für die sie nicht durch die BauNVO 1990 für zulässig erklärt werden.
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