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   VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144   

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VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144 (https://dejure.org/2013,19374)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 B 13.144 (https://dejure.org/2013,19374)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juli 2013 - 4 B 13.144 (https://dejure.org/2013,19374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 3 Abs. 1 KAG, Art. 37 LStVG
    Kommunalrecht: Erdrosselnde Wirkung von Hundesteuer (2.000,00 EUR) | Erhöhter Hundesteuersatz für Kampfhunde; Örtliche Aufwandsteuer; Lenkungszweck; Einnahmeerzielungsabsicht; Erdrosselnde Wirkung; Formenmissbrauch; Durchschnittlicher Aufwand für die Haltung eines Hundes

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 3 Abs. 1 KAG, Art. 37 LStVG
    Kommunalrecht: Erdrosselnde Wirkung von Hundesteuer (2.000,00 EUR) | Erhöhter Hundesteuersatz für Kampfhunde; Örtliche Aufwandsteuer; Lenkungszweck; Einnahmeerzielungsabsicht; Erdrosselnde Wirkung; Formenmissbrauch; Durchschnittlicher Aufwand für die Haltung eines Hundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Hundesteuer - 2.000 Euro für einen Kampfhund sind zuviel

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rottweiler - Kampfhundesteuer von 2.000 Euro nicht rechtens

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    2.000 Euro Steuer für Kampfhund - Das bedeutet praktisch ein Haltungsverbot für bestimmte Rassen und überschreitet kommunale Kompetenzen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    2.000 EUR sind zu viel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Zur erdrosselnden Wirkung einer Kampfhundesteuer

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Zum Steuersatz für einen Kampfhund

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hohe Hundesteuer gleicht faktischem Kampfhundeverbot

  • haufe.de (Kurzinformation)

    2.000 EUR Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel - Zu hohe Hundesteuer entfaltet erdrosselnde Wirkung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 307
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 15.01.2013 - 4 ZB 12.540

    Hundesteuer; "örtliche Radizierung" der Hundehaltung; Rottweiler, erhöhter

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BayVGH B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH B.v. 6.11.2012 - 4 C 11.2699 - juris; BayVGH B.v. 15.1.2013 - 4 ZB 12.540 - juris, für einen Rottweiler) auch dann, wenn der Halter des betreffenden Hundes gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

    Da die Hundesteuer auf das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet abhebt, bezieht sie sich zudem nur auf den hier regelmäßig entstehenden Aufwand und nicht auf alle für den Hund anfallenden Kosten (vgl. BayVGH B.v. 15.1.2013 - 4 ZB 12.540 - juris Rn. 11 zur örtlichen Radizierung der Hundesteuer).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11221/12

    Normenkontrollverfahren gegen eine Hundesteuererhöhung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
    Dies ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine "erdrosselnde Wirkung" praktisch unmöglich zu machen (vgl. OVG RhPf U.v. 14.5.2013 - 6 C 11221/12 - juris Rn. 25 mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 19.8.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ff.; BVerfG, U.v. 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147 ).

    Zwar können Bestandszahlen vor und nach einer Steuererhebung oder Steuererhöhung ein wichtiges Indiz dafür sein, ob nur von einer erlaubten Lenkung oder schon von einer unerlaubten Erdrosselung auszugehen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 14.5.2013 - 6 C 11221/12 - juris Rn. 26 für eine Hundesteuererhöhung in der Stadt Mainz).

  • VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497

    Hundesteuer; Kampfhund; Bullmastiff; erhöhter Steuersatz; dynamische Verweisung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
    Die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach der entsprechenden sicherheitsrechtlichen Verordnung muss demnach nicht zwingend auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen; vielmehr kann der Satzungsgeber davon absehen, ausschließlich konkret gefährliche Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (BayVGH vom 23.11.2005, NVwZ-RR 2007, 57/58; vom 24.6.2009 Az. 4 ZB 08.2507 ).
  • VGH Bayern, 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507

    Hundesteuer; Kampfhund (Rottweiler); Verweisung auf KampfhundeVO; positiver

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
    Die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach der entsprechenden sicherheitsrechtlichen Verordnung muss demnach nicht zwingend auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen; vielmehr kann der Satzungsgeber davon absehen, ausschließlich konkret gefährliche Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (BayVGH vom 23.11.2005, NVwZ-RR 2007, 57/58; vom 24.6.2009 Az. 4 ZB 08.2507 ).
  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
    Dies ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine "erdrosselnde Wirkung" praktisch unmöglich zu machen (vgl. OVG RhPf U.v. 14.5.2013 - 6 C 11221/12 - juris Rn. 25 mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 19.8.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ff.; BVerfG, U.v. 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147 ).
  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
    Dies ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine "erdrosselnde Wirkung" praktisch unmöglich zu machen (vgl. OVG RhPf U.v. 14.5.2013 - 6 C 11221/12 - juris Rn. 25 mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 19.8.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ff.; BVerfG, U.v. 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147 ).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
    Die spezielle Besteuerung von "Kampfhunden" nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Rasselisten dient nicht der konkreten Gefahrenabwehr, sondern zielt darauf ab, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren (BVerwG vom 19.1.2000 BVerwGE 110, 265/275 = NVwZ 2000, 929/931).
  • BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
    Da der Lenkungszweck der Steuer bei solchen konkret gefährlichen Hunden nicht greifen kann, darf der Steuersatzungsgeber die Behandlung der von ihnen ausgehenden Gefahren dem Ordnungsrecht überlassen (vgl. BVerwG vom 22.12.2004 NVwZ 2005, 598/600).
  • BVerwG, 28.06.2005 - 10 B 22.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; gefahrenabwehrrechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
    Ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation besteht selbst dann, wenn nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht nur solche Hunde der in einer Kampfhundeliste verzeichneten Rassen gehalten werden dürfen, die nachweislich keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen (BVerwG vom 28.6.2005 NVwZ-RR 2005, 844/845).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2005 - 6 C 10308/05

    Faktisches Haltungsverbot für gefährliche Hunde durch sehr hohen Hundesteuersatz

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
    Die rechtsetzende Gemeinde betreibt dann Formenmissbrauch, weil sie im Gewand einer Aufwandsteuervorschrift das Ziel verfolgt, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, ohne dabei noch die ernste Absicht der Einnahmeerzielung zu haben (vgl. OVG Rh-Pf. U.v. 14.6.2005 - 6 C 10308/05 - juris Rn. 25):.
  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
  • VG München, 27.09.2012 - M 10 K 11.6018

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung; Kampfhund; erhöhter Steuersatz

  • VGH Bayern, 06.11.2012 - 4 C 11.2699

    Erhöhter Steuersatz für alle als abstrakt gefährlich eingestuften Hunderassen

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 6 A 10616/16

    Zulässigkeit einer Steuer auf das Halten gefährlicher Hunde von 1000 EUR jährlich

    Weder der Steigerungssatz der Steuer für gefährliche Hunde gegenüber derjenigen für normale Hunde - hier: das 16, 7-fache - noch die absolute Höhe von 1.000,00 EUR jährlich fallen im Ergebnis völlig aus dem Rahmen des bundesdurchschnittlichen Vergleichs (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 9 C 8/13 -, BVerwGE 150, 225, juris Rn 26 f.; BayVGH, Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 B 13.144 -, juris Rn. 23 f.).
  • VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.2735

    17-fach höhere Hundesteuer für Kampfhund gerechtfertigt

    Daher verfolgt insbesondere die höhere Besteuerung von Kampfhunden zulässigerweise den Lenkungszweck, die als gefährlich vermutete Hundepopulation zu minimieren (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris).

    Dies ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung nach ihrer Höhe ersichtlich darauf abzielt, dass die Hundehaltung durch eine "erdrosselnde" Wirkung praktisch unmöglich gemacht wird und die Gemeinde sich somit rechtswidrig die Kompetenz zu einem Verbot anmaßt (Engelbrecht, a.a.O. Rn. 27k; BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - juris; BVerwG, U. v. 15.10.2014 - 9 C 8.13 - juris).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gibt es verschiedene Vergleiche, die Aufschluss darüber geben können, wann eine Hundesteuer für einen gefährlichen Hund erdrosselnde Wirkung hat; insbesondere sind die Kosten der Haltung eines "normalen" Hundes sowie die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet heranzuziehen (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - juris).

    Bezüglich der allgemeinen Hundehaltungskosten kann die Studie "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" von Prof. Dr. O. und Dr. Z. (Göttingen, 2006, online abrufbar, zuletzt abgerufen am 8.3.2017) als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. zur Qualität der Studie BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 04.02.2019 - 4 ZB 18.399

    Streit um Heranziehung von Hundesteuer

    a) Nach ständiger, höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung des erkennenden Senats können Gemeinden auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG einen erhöhten Hundesteuersatz für sogenannte Kampfhunde festsetzen (BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - VGH n.F. 65, 183 = BayVBl 2013, 369; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - KStZ 2014, 32; nachgehend BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 = BayVBl 2015, 241).

    aus dem Jahr 2006 herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - KStZ 2014, 32 = juris Rn. 25).

  • VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13

    1500 Euro Hundesteuer sind ein verkapptes Haltungsverbot

    Hinsichtlich der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Hundesteuersatzes führt der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 B 13.144 - (zu einer Satzungsregelung, die einen Steuersatzes für Kampfhunde in Höhe von 2000,-EUR vorsieht) aus:.

    Des Weiteren besteht die grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob bei der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Hundesteuersatzes auf den für die Hundehaltung typischerweise erforderlichen Aufwand als objektiven Anhaltpunkt abgestellt werden kann (so auch Begründung des Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 B 13.144 zur Zulassung der Revision).

  • VGH Bayern, 07.11.2023 - 4 CS 23.1635

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für zwei Kampfhunde

    Denn dieser lässt nur die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 LStVG entfallen, ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen aufgrund ihrer Rassemerkmale vor einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist (BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris Rn. 7; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - ZfK 2013, 235 Rn. 17; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris 29).

    Eine "erdrosselnde Wirkung" der Hundesteuer wäre nach ständiger Rechtsprechung erst anzunehmen, wenn der Steuersatz den jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich überstiege (BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - juris Rn. 26; bestätigt durch BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 28 ff.).

  • VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16

    Steuersätze von 660 und 900 Euro für das Halten gefährlicher Hunde zulässig

    Die spezielle Besteuerung von gefährlichen Hunden nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Regelungen dient vorliegend nicht (nur) der Einnahmenerzielung, sondern zielt (jedenfalls auch) darauf ab, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Haltung solcher Hunde zurückzudrängen, die entweder aufgrund konkreter Vorfälle (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HStS) oder aufgrund ihres Züchtungspotentials (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 HStS) in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 - Bay. VGH, Urt. v. 25.07.2013 - 4 B 13.144 -, jeweils zit. n. Juris).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine "erdrosselnde Wirkung" praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 - 8 N 1/93 -f; OVG RhPf. Urt. v. 14.5.2013 - 6 C 11221/12 - Bay. VGH, Urt. v. 25.07.2013 - 4 B 13.144 -, jeweils zit. n. Juris).

  • VG Bayreuth, 16.01.2020 - B 4 K 18.1164

    Erhöhte Hundesteuer für einen Rottweiler

    Daher verfolgt insbesondere die höhere Besteuerung von Kampfhunden zulässigerweise den Lenkungszweck, die als gefährlich vermutete Hundepopulation zu minimieren (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 8; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - juris Rn. 17; U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris; VG München, U.v. 7.12.2017 - M 10 K 16.2735 - juris Rn. 21).

    Dabei sind insbesondere die Kosten der Haltung eines "normalen" Hundes, die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet sowie der Vergleich des Steuersatzes für Kampfhunde gegenüber demjenigen für andere Hunde heranzuziehen (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - juris).

  • VG München, 16.08.2023 - M 10 S 23.444

    Hundesteuer, Kampfhunde II (Bullterrier, Presa Canario), "erdrosselnde" Wirkung,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - ZfK 2013, 235; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris) darf eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen, wenn der Halter des betreffenden Hunds über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

    Die Kammer und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - juris; VG München, B.v. 7.7.2020 - M 10 K 20.2165 - n.v.) haben in anderen Verfahren betreffend Hundesteuererhebung die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Hundes maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten u.s.w.) bestimmt.

  • VGH Bayern, 29.11.2017 - 4 CS 17.1894

    Kampfhundesteuer trotz Negativattest

    Der Senat hat in einigen neueren Entscheidungen nochmals klargestellt, dass eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen darf, wenn der Halter des betreffenden Hundes über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - ZKF 2013, 235 Rn. 17 jeweils m.w.N.).
  • VG Gelsenkirchen, 19.05.2020 - 18 K 5422/17
    So BayVGH, Urteil vom 25. Juli 2013 -4 B 13.144 - ZKF 2013, S. 235ff. = juris Rn. 25, mit Verweis auf die Studie: "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies, Göttingen 2006, (http://www.uni-goettingen.de/de/aktuelles/65380.html, dort S. 25 f.)., und insoweit revisionsrechtlich zugrun-de gelegt vom: BVerwG im Urteil vom 15. Oktober 2014- 9 C 8.13 - BVerwGE 150, S. 225 ff. = juris Rn. 31.
  • VG Gießen, 17.03.2014 - 8 K 1563/13

    Erhöhte Hundesteuer

  • VG München, 07.07.2020 - M 10 E 20.2165

    Erfolgloser Eilantrag auf Hundesteuerbefreiung wegen Vorwegnahme der Hauptsache

  • VG Würzburg, 03.07.2023 - W 8 K 22.1366

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

  • VG Würzburg, 21.03.2022 - W 8 K 21.1415

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

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