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   VGH Bayern, 24.09.2015 - 4 B 14.1831   

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https://dejure.org/2015,29279
VGH Bayern, 24.09.2015 - 4 B 14.1831 (https://dejure.org/2015,29279)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.09.2015 - 4 B 14.1831 (https://dejure.org/2015,29279)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. September 2015 - 4 B 14.1831 (https://dejure.org/2015,29279)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Verwaltungsakt; Auslegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückerstattung von Kosten für die Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr i.R.e. Verwaltungsakts oder von vertraglichen Ansprüchen

  • rewis.io

    Kostenerstattung für die Beseitigung einer Ölspur

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückerstattung von Kosten für die Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr i.R.e. Verwaltungsakts oder von vertraglichen Ansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 18.08.2011 - 4 CS 11.504

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Geltendmachung des

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2015 - 4 B 14.1831
    Auch der mittlerweile erlassene Feuerwehreinsatzkostenbescheid kann nicht als Rechtsgrund dienen, weil er mit Widersprüchen der Klägerin angegriffen ist und derartige Widersprüche aufschiebende Wirkung zur Folge haben (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2011 - 4 CS 11.504 - juris).
  • VG Würzburg, 11.03.2014 - W 4 K 13.911

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Beseitigung einer Ölspur;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2015 - 4 B 14.1831
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. März 2014 (W 4 K 13.911) wird aufgehoben.
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2015 - 4 B 14.1831
    Die Frage, ob ein behördliches Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1987 - 8 C 21/86 - juris Rn. 8 m.w.N.; VGH BW, U.v. 15.10.2009 - 2 S 1457/09 - juris Rn. 31 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2009 - 2 S 1457/09

    "Rechnung" der Stadtwerke als Verwaltungsakt?

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2015 - 4 B 14.1831
    Die Frage, ob ein behördliches Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1987 - 8 C 21/86 - juris Rn. 8 m.w.N.; VGH BW, U.v. 15.10.2009 - 2 S 1457/09 - juris Rn. 31 ff.).
  • VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285

    Erstattung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Dies gilt auch für den streitgegenständlichen Leistungsbescheid für Feuerwehrkosten, als dessen Rechtsgrundlage allein Art. 28 BayFwG in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 25 ff.).
  • VGH Bayern, 07.11.2016 - 4 ZB 15.2809

    Einweisung eines Obdachlosen in eine Wohnung - Kostenfolgen

    Dies setzt den fristgerechten Erlass eines entsprechend begründeten Kostenbescheids nach Art. 12, Art. 13 und Art. 20 KG in Verbindung mit der gemeindlichen Kostensatzung voraus (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 31).

    Sie ist nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3/4= NVwZ 1988, 51; BayVGH, U. v. 27.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 23; jeweils m. w. N.) nicht als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren.

  • VG Würzburg, 14.01.2021 - W 5 K 18.894

    Verwaltungsgerichte, Widerspruchsbescheid, Bekanntgabe eines Verwaltungsakts,

    Mit Urteil vom 24. September 2015 (4 B 14.1831) hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. März 2014 auf und verurteilte den Beklagten, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.304,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. September 2013 zu zahlen.

    Die Klägerin hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht mehr die tatsächliche Gewalt über die Sache, von der die Gefahr ausging, inne, zumal - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 24. September 2015 (4 B 14.1831 - BeckRS 2015, 53565 Rn. 27) ausführt -, die Klägerin "davon, dass sich die Käuferin des Fahrzeugs noch auf dem Transportweg des gekauften Radladers bemächtigte, diesen in Besitz nahm und auf öffentlichen Straßengrund bewegte... keine Kenntnis" hatte.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu im Urteil vom 24. September 2015 (4 B 14.1831 - BeckRS 2015, 53565 Rn. 28 und 30) Folgendes ausgeführt:.

    Nach allem kam es auf die Frage, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten der Firma Sch ... (in Höhe von 5.299,67 EUR) um notwendige Aufwendungen i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG handelt oder um Aufwendungen Dritter, die nicht von der Feuerwehr beauftragt wurden und somit (wohl) nicht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG erstattungsfähig sind (vgl. hierzu BayVGH, U..v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652 und U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - BeckRS 2015, 53565 Rn. 30; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen, 2. Aufl. 2008, Rn. 68; zu der Frage, wer am Schadenstag den Auftrag an die Firma Sch ... erteilt hat vgl. die Ausführungen des BayVGH im Urteil vom 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - BeckRS 2015, 43565 Rn. 17 f.) nicht mehr entscheidungserheblich an.

  • VGH Bayern, 25.04.2017 - 4 BV 16.346

    Erstattung notwendiger Auflagen durch Feuerwehreinsatz

    Dieses weite Verständnis entspricht auch dem Rechtsbegriff der "Aufwendungen" gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, der nach allgemeiner Auffassung neben den der Feuerwehr selbst entstandenen Kostenanteilen ebenso alle sonstigen durch den Einsatz verursachten Kosten umfasst, insbesondere die Entgelte für vom Einsatzleiter veranlasste privatrechtliche Leistungen Dritter (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652/653; U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 30; VG Ansbach U.v. 11.4.2013 - 5 K 12.02122, BeckRS 2013, 50832; Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 28 Rn. 31a; Schober, a.a.O., 33; Schulz in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand August 2015, BayFwG, Art. 28 Anm. 1.3.3).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Bediensteter der Beklagten oder ein Mitarbeiter des Landratsamts in der Funktion als örtliche bzw. überörtliche Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) um den Hubschraubereinsatz ersucht hätte, so dass ein Ersatz der Auslagen nicht mehr auf der Grundlage des Art. 28 BayFwG, sondern allenfalls nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (Art. 2, 10, 20 KG) in Betracht käme (vgl. dazu BayVGH, U.v. 24.9.2015, a.a.O. Rn. 31; Schulz, a.a.O., Art. 18 Anm. 1.1).

  • OLG Bamberg, 07.12.2015 - 4 U 196/14

    Grundstücksverschmutzung durch Ölaustritt aus einem neu gekauften Radlader

    Die Beklagte zu 3) hatte daher zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Radladers durch den Beklagten zu 1) weder eigene Verfügungsgewalt noch erfolgte die Fortbewegung auf Rechnung der Klägerin (ebenso BayVGH, Urteil vom 24.9.2015, Az. 4 B 14.1831, Rz.28 im hier zu entscheidenden Fall).
  • VGH Bayern, 18.11.2019 - 4 CS 19.1839

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen zwei

    Insbesondere handelt es sich bei dem verlangten Aufwendungsersatz nach Art. 28 BayFwG nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinn des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2011 - 4 CS 11.504 - juris Rn. 6; U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 24).
  • VG Magdeburg, 28.11.2017 - 1 A 874/14

    Kennzeichnung von Eiern aus Bio-Produktion

    Ob ein behördliches Schreiben oder auch die Formulierung in der Begründung eines behördlichen Bescheides als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes zu beurteilen (BayVGH, U. v. 24.09.2015 - 4 B 14.1831 -, juris, Rdnr. 23 m. w. N.).
  • VG Augsburg, 01.07.2016 - Au 4 K 15.231

    Abnahme- bzw. Überwachungsmessung in der Anfeuerungs- und Anheizphase eines

    Ob ein behördliches Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen (BayVGH, U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 23 m. w. N.).
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