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   VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285   

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VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285 (https://dejure.org/2016,29490)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.07.2016 - 4 B 15.1285 (https://dejure.org/2016,29490)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Juli 2016 - 4 B 15.1285 (https://dejure.org/2016,29490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 28 BayFwG
    Feuerwehrrecht: Zur Inanspruchnahme für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Gefahrenverdacht oder Anscheinsgefahr | Kostenersatz nach Feuerwehreinsatz; Bundeswasserstraße; Bergung eines treibenden Kunststofffasses; Anscheinsgefahr; Gefahrenverdacht; Zurechenbare ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 28 BayFwG
    Feuerwehrrecht: Zur Inanspruchnahme für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Gefahrenverdacht oder Anscheinsgefahr | Kostenersatz nach Feuerwehreinsatz; Bundeswasserstraße; Bergung eines treibenden Kunststofffasses; Anscheinsgefahr; Gefahrenverdacht; Zurechenbare ...

  • rewis.io

    Erstattung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 28 BayFwG
    Feuerwehrrecht: Zur Inanspruchnahme für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Gefahrenverdacht oder Anscheinsgefahr | Kostenersatz nach Feuerwehreinsatz; Bundeswasserstraße; Bergung eines treibenden Kunststofffasses; Anscheinsgefahr; Gefahrenverdacht; Zurechenbare ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 164
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Bayern, 19.05.1994 - 22 B 91.3523

    Kostentragung bei widerlegtem Gefahrenverdacht

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285
    Damit bezeichnet man eine im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bestehende Sachlage, welche die Behörde aufgrund verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich ansehen durfte und auch als gefährlich angesehen hat, die sich jedoch im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse oder Informationen als ungefährlich erwiesen hat (vgl. BayVGH, U.v.19.5.1994 - 22 B 91.3523 - VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309; U.v. 26.7.1995 - 22 B 93.271 - NVwZ-RR 1996, 645/646).

    Bei Gefahrerforschungseingriffen können dem Betroffenen Kosten allenfalls insoweit auferlegt werden, als er durch mangelnde, ihm unschwer mögliche Mitwirkung bei der Gefahrerforschung ein besonders aufwändiges Vorgehen der Behörde provoziert hat (BayVGH, U.v. 19.5.1994 - 22 B 91.3523 - VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309).

    Dies ist bei Gefahrerforschungsmaßnahmen, wenn sich später das Nichtvorliegen der Gefahr oder die Nichtverantwortlichkeit des Betroffenen herausstellt, regelmäßig der Fall (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1994 - 22 B 91.3523 - VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309).

  • VGH Bayern, 23.05.2001 - 22 ZB 00.1448
    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285
    Da eine Anwendung von Verwaltungszwang nicht im Raum steht, geht der Hinweis der Klägerin auf Art. 29 Abs. 4 VwZVG ins Leere (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373).

    Die dem Freistaat Bayern nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG obliegende Unterhaltungslast an Gewässern erster Ordnung ändert daran nichts (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373 m. w. N.).

    Aufgrund ihrer Eigentümerstellung wurde der Klägerin eine Zustandsverantwortlichkeit beispielsweise für Ölverunreinigungen auf Bundeswasserstraßen zuerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90 - BVerwGE 87, 181/183 ff.; BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373; eingehend Friesecke, VerwArch 82 (1991), 565 ff.).

  • VGH Bayern, 28.02.1996 - 4 B 94.2229
    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285
    a) Unter Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung im Polizei- und Sicherheitsrecht ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566 m. w. N.).

    Anders verhält es sich bei der Schein- bzw. Putativgefahr, bei der zwar der entscheidende Beamte den Schadenseintritt subjektiv für wahrscheinlich hält, diese Annahme aber nicht auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566 m. w. N.).

    Bei einer Scheingefahr, die auf einem ohne weiteres vermeidbaren Irrtum des alarmierenden Bediensteten beruht, kann jedenfalls kein Kostenersatz verlangt werden (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566).

  • BVerwG, 08.05.2003 - 7 C 15.02

    Abfall; Abfallbesitzer; tatsächliche Sachherrschaft; Zusammentragen von Abfall;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285
    Der angefochtene Bescheid ist nicht von vornherein deswegen rechtswidrig, weil die beklagte Stadt gehindert gewesen wäre, gegen die klagende Bundesrepublik Deutschland sicherheitsbehördlich bzw. im Wege eines Leistungsbescheids vorzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.2003 - 7 C 15.02 - NVwZ 2003, 1252/1253).

    Dementsprechend wird der Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers oder Grundstücksbesitzers verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (BVerwG, U.v. 11.2.1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8/12; U.v. 11.12.1997 - 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43/46; U.v. 8.5.2003 - 7 C 15.02 - NVwZ 2003, 1252).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 1 S 2263/02

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz - Anscheinsgefahr - grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285
    Die im Schrifttum (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2. Aufl. 2008, S. 38 f.; vgl. auch Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Loseblatt, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 42) zur Begründung einer Kostentragungspflicht bei Anscheinsgefahren in Bezug genommene außerbayerische Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U.v. 22.1.2004 - 1 S 2263/02 - NJW 2004, 3441; SächsOVG, B.v. 17.3.2009 - 5 A 758/08 - juris Rn. 7) lässt sich insofern nicht ohne weiteres auf die bayerische Rechtslage übertragen.

    Im Übrigen nimmt auch diese Rechtsprechung auf Verschuldens- bzw. Zurechnungsgesichtspunkte Bezug (vgl. VGH BW, U.v. 22.1.2004 - 1 S 2263/02 - NJW 2004, 3441/3442 sowie - daran anschließend - VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 - DVBl 2011, 626/628).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 1 S 2513/10

    Ingewahrsamnahme eines Anscheinsstörers

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285
    Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene den Anschein der Gefahr oder der Störereigenschaft bzw. den Gefahrenverdacht nicht schuldhaft bzw. nicht in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (so VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 - DVBl 2011, 626/628 zur Anscheinsgefahr; OVG NW, B.v. 14.6.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314 zum Gefahrenverdacht; vgl. weiter Ossenbühl/Cornils a. a. O. S. 506; Sailer in Lisken/Denninger a. a. O. Rn. 51 ff.; Finger, DVBl 2007, 798/800; jeweils m. w. N.).

    Im Übrigen nimmt auch diese Rechtsprechung auf Verschuldens- bzw. Zurechnungsgesichtspunkte Bezug (vgl. VGH BW, U.v. 22.1.2004 - 1 S 2263/02 - NJW 2004, 3441/3442 sowie - daran anschließend - VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 - DVBl 2011, 626/628).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2000 - 5 A 95/00

    Rechtliche Ausgestaltung der Kostentragungspflicht für das Abschleppen von

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285
    Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene den Anschein der Gefahr oder der Störereigenschaft bzw. den Gefahrenverdacht nicht schuldhaft bzw. nicht in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (so VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 - DVBl 2011, 626/628 zur Anscheinsgefahr; OVG NW, B.v. 14.6.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314 zum Gefahrenverdacht; vgl. weiter Ossenbühl/Cornils a. a. O. S. 506; Sailer in Lisken/Denninger a. a. O. Rn. 51 ff.; Finger, DVBl 2007, 798/800; jeweils m. w. N.).

    Insoweit bedarf es einer Wertung, deren Ergebnis vor allem durch Argumente der Verantwortungszurechnung entweder zum Störer oder zur Allgemeinheit bestimmt wird (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2011, 1314; Ossenbühl/Cornils a. a. O. S. 508).

  • BVerwG, 30.11.1990 - 7 C 4.90

    Umfang der schiffahrtspolizeilicher Aufgaben des Bundes auf Bundeswasserstraßen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285
    Aufgrund ihrer Eigentümerstellung wurde der Klägerin eine Zustandsverantwortlichkeit beispielsweise für Ölverunreinigungen auf Bundeswasserstraßen zuerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90 - BVerwGE 87, 181/183 ff.; BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373; eingehend Friesecke, VerwArch 82 (1991), 565 ff.).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Annahme einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Bundes für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer kein Eingriff in das Gefüge der Kompetenzen von Bund und Ländern verbunden (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1982 - 4 C 4.80 - NVwZ 1983, 474/475; BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90 - BVerwGE 87, 181/186 f.).

  • VGH Bayern, 26.07.1995 - 22 B 93.271

    Folgenbeseitigungsanspruch des Anscheinsstörers bzw. Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285
    Damit bezeichnet man eine im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bestehende Sachlage, welche die Behörde aufgrund verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich ansehen durfte und auch als gefährlich angesehen hat, die sich jedoch im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse oder Informationen als ungefährlich erwiesen hat (vgl. BayVGH, U.v.19.5.1994 - 22 B 91.3523 - VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309; U.v. 26.7.1995 - 22 B 93.271 - NVwZ-RR 1996, 645/646).

    Hinsichtlich der endgültigen Kostentragungspflicht wird nicht auf die für die Primärebene geltende ex ante-Betrachtung abgestellt, sondern eine ex post-Betrachtung für geboten erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 26.7.1995 - 22 B 93.271 - NVwZ-RR 1996, 645/646; U.v. 18.7.1997 - 22 B 97.268 - BayVBl 1998, 500/501; U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285
    Dementsprechend wird der Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers oder Grundstücksbesitzers verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (BVerwG, U.v. 11.2.1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8/12; U.v. 11.12.1997 - 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43/46; U.v. 8.5.2003 - 7 C 15.02 - NVwZ 2003, 1252).
  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2008 - 1 S 656/08

    Feuerwehreinsatz bei bloßem Verdacht auf ein Schadenfeuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - 20 A 433/11

    Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677 BGB

  • VGH Bayern, 12.01.2016 - 4 ZB 15.2030

    Heranziehung zu Feuerwehreinsatzkosten

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 4 B 14.1831

    Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 4.80

    Ordnungspflicht des Bundes - Wasserstraßen - Zustandshaftung - Bundesrechtlicher

  • VG Würzburg, 24.07.2014 - W 5 K 12.554

    Feuerwehrkosten; Bundeswasserstraße; Bergung eines treibenden Kunststofffasses;

  • VGH Hessen, 06.12.2000 - 5 UE 4389/99

    Erstattung der Kosten für Feuerwehreinsatz

  • VGH Bayern, 09.05.2012 - 10 C 11.2941

    Kostenerhebung für Polizeieinsatz; vorgetäuschte Gefahr; Intelligenzminderung;

  • VGH Bayern, 27.06.2012 - 4 BV 11.2549

    Kostenersatz für Feuerwehreinsätze bei Falschalarmierung

  • VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.696

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Havarie eines Schiffes auf der Donau;

  • VGH Bayern, 18.07.1997 - 22 B 97.268

    Derjenige, gegen den gewichtige Indizien sprechen, kann zu

  • OVG Sachsen, 17.03.2009 - 5 A 758/08

    Senföl; Feuerwehreinsatz; Kosten; Fahrlässigkeit

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20

    Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme; Abwehr einer konkreten Gefahr;

    Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer polizeilichen Maßnahme ist dabei eine ex post-Betrachtung maßgeblich (vgl. Senat, Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 34 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, juris Rn. 26; s.a. OVG NRW, Beschl. v. 14.06.2000 - 5 A 95/00 -, juris Rn. 14 ff.; BayVGH, Urt. v. 08.07.2016 - 4 B 15.1285 -, juris Rn. 23; BeckOK PolR BW/Kastner, 22. Ed. 17.1.2021, BWPolG § 8 Rn. 31; Würtenberger/Heckmann, PolR BW, 6. Aufl., Rn. 915).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2017 - 1 S 2136/17

    Kostenersatz für Einsatz der Feuerwehr

    Es ist daher nicht widersprüchlich, sondern entspricht dem gesetzlichen Regelfall, dass Pflichteinsätze der Feuerwehr - ebenso wie andere Einsätze von Polizei- und sonstigen Gefahrenabwehrbehörden zur Abwehr von tatsächlichen oder Anscheinsgefahren - auch im Interesse und deshalb regelmäßig auch auf Kosten der Allgemeinheit getätigt werden (vgl. zum dortigen Landesrecht BayVGH, Urt. v. 08.07.2016 - 4 B 15.1285 - BayVBl. 2017, 303; VG Aachen, Urt. v. 24.01.2007, a.a.O.; VG Münster, Urt. v. 11.12.2006, a.a.O.; VG Minden, Urt. v. 13.05.2004, a.a.O.).
  • VG Würzburg, 06.02.2020 - W 5 K 18.1388

    Kosten für Feuerwehreinsatz, Mineralölverunreinigung auf Main,

    Gerade aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2016 (4 B 15.1285) ergebe sich die Verantwortlichkeit der Klägerin für die Einsatzkosten der Feuerwehr der Beklagten.

    Dabei kommt es auf eine ex-ante-Sicht an, also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns (BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris).

    In der Rechtsprechung wurde der Klägerin aufgrund ihrer Eigentümerstellung die Zustandsverantwortlichkeit für Ölverunreinigungen auf Bundeswasserstraßen wiederholt zuerkannt (BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90; OVG Münster, U.v. 9.2.1979 - XI A 76/77; HessVGH, U.v. 15.11.1991 - 7 UE 3372/88; OVG für das Land Schleswig-Holstein, U.v. 31.1.2002 - 4 L 107/091; OVG Lüneburg, U.v. 21.2.2002 - 7 LB 153/01; VG Regenburg, U.v. 23.3.2000 - RO 7 K 98.2180; VG Bayreuth, U.v. 16.5.2012 - B 2 K 11.278; alle juris; offengelassen in BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - juris).

    Soweit sich die Klägerseite auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2016 (4 B 15.1285) bezieht, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage.

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 161/17

    Akute Lebensgefahr; Auswahlermessen; Einsatz; ex-ante; Feuerwehr;

    b) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Einsatz einer (unentgeltlichen) Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr i.S.v. § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG oder einer (potenziell kostenpflichtigen) "anderen Hilfeleistung" i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG dient, ist - wie allgemein im Gefahrenabwehrrecht - auf die sog. ex-ante-Sicht abzustellen, also auf die Sach- und Kenntnislage im Zeitpunkt des behördlichen Handelns (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2014 - 3 C 5/13 -, BVerwGE 149, 254, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris, Rn. 28; Bayerischer VGH, Urt. v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 -, juris, Rn. 17; Hessischer VGH, Urt. v. 22.8.2007 - 5 UE 1734/06 -, juris, Rn. 27; Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 1 ASOG, Rn. 15).

    Die ex-ante-Sicht bleibt auch dann maßgeblich, wenn es - wie hier - um die Frage der Erstattung der für einen Einsatz angefallenen Kosten geht (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, juris, Rn. 18 ff.; VG Stade, Urt. v. 25.6.2004 - 1 A 2424/03 -, juris, Rn. 16; für eine Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärebene demgegenüber: Bayerischer VGH, Urt. v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 -, juris, Rn. 22, allerdings unter Hervorhebung der Besonderheiten der in Bayern geltenden Rechtslage, sowie VG Berlin, Urt. v. 11.11.2009 - 1 A 272.08 -, juris, Rn. 24 f., in Bezug auf die nach dem Feuerwehrgesetz Berlin geltende Rechtslage).

  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem

    Das Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr am 23. Mai 2015 galt einer objektiv bestehenden (Umwelt-)Gefahr, so dass im Unterschied zu den Fällen einer Anscheinsgefahr oder eines bloßen Gefahrenverdachts (dazu BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - VGH n.F. 69, 153 Rn. 22 ff. = BayVBl 2017, 303) auch Personen, die den Feuerwehreinsatz in keiner Weise veranlasst haben, auf der kostenrechtlichen Sekundärebene zum Aufwendungsersatz herangezogen werden können, sofern sie zum Zeitpunkt des Einsatzes von Rechts wegen zur Gefahrenbeseitigung verpflichtet waren.

    Auch das Feuerwehrrecht als eine ordnungsrechtliche Sondermaterie (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2016, a.a.O., Rn. 16 ff.) bleibt demnach anwendbar, wenn von einer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG als Abfall zu qualifizierenden Sache eine Gefahr ausgeht, die einen Einsatz im abwehrenden Brandschutz (Art. 1 Abs. 1 Alt. 1 BayFwG) oder - wie hier - im technischen Hilfsdienst (Art. 1 Abs. 1 Alt. 2 BayFwG) erfordert.

  • VGH Bayern, 21.11.2019 - 4 B 19.649

    Aufwendungsersatz für einen Feuerwehreinsatz

    Im vorliegenden Fall bestand aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Feuerwehr (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - BayVBl 2017, 303 Rn. 17) auch nach Beendigung des Notarzteinsatzes um 17.30 Uhr und nach Abflug des Rettungshubschraubers weiterhin die Notwendigkeit für ein - bis 22.00 Uhr fortdauerndes - Absichern des Unfallorts.
  • VGH Bayern, 04.06.2020 - 10 CS 20.839

    Inanspruchnahme des Eigentümers eines Oberliegergrundstücks wegen Felssturzgefahr

    Ob auch Anordnungen zur weiteren Gefahrenerforschung, wenn noch keine konkrete Gefahr vorliegt, sondern nur ein sogenannter Gefahrenverdacht, der im Vorfeld der Gefahr liegt und bei dem nicht die scheinbare Gewissheit einer Gefahrensituation wie bei der Anscheinsgefahr besteht, auf sicherheitsrechtliche Generalklauseln (hier: Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG) gestützt werden können, lässt der Senat offen (dafür vgl. Holzner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht, Stand 1.2.2019, PAG, Art. 11 Rn. 207; BVerwG, U.v. 25.10.2019 - 6 C 45.16 - juris Rn. 127; BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris Rn.17; a. A. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 88), weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
  • VG Würzburg, 14.10.2021 - W 5 K 20.1867

    Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz

    Die Interessenlage rechtfertigt es, Kostenersatz auch bei einer Anscheinsgefahr zu verlangen (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 4. Aufl. 2021, Rn. 79; Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 45. Erg.Lief. Okt. 2019, Art. 28 Rn. 56; siehe aber BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris).

    Mit Anscheinsgefahr bezeichnet man eine im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bestehende Sachlage, welche die Behörde aufgrund verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich ansehen durfte und auch als gefährlich angesehen hat, die sich jedoch im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse oder Informationen als ungefährlich erwiesen hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285; U.v. 19.5.1994 - 22 B 91.3523; beide juris).

    Einer Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung bei einer hier gegebenen Anscheinsgefahr steht auch nicht die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris) entgegen, wonach hinsichtlich der endgültigen Kostentragungspflicht, also auf der Sekundärebene, eine Anscheinsgefahr grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz begründet, es sei denn der Betroffene hat den Anschein der Gefahr schuldhaft verursacht oder sonst in zurechenbarer Art und Weise herbeigeführt (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 18.11.2019 - 4 BV 18.1982

    Verpflichtung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

    Während sich die Frage, ob in einer konkreten Situation die Voraussetzungen für einen Feuerwehreinsatz vorlagen und welche Mittel dabei eingesetzt werden mussten, nur im Wege einer Gefahrenprognose anhand der im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnisquellen, d.h. aus ex ante-Sicht sachgerecht beantworten lässt (BayVGH, U.v. 21.11.2019 - 4 B 19.649 - juris Rn. 21; U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - BayVBl 2017, 303 Rn. 17 m.w.N.; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl. 2017 Rn. 71), ist bei der nachfolgenden Entscheidung über die Kostentragung eine ex postBetrachtung angezeigt, bei der es darum geht, wessen Verantwortungsbereich die entstandenen Aufwendungen am Ende zuzurechnen sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2016, a.a.O., Rn. 26 ff. m.w.N.).
  • VG München, 27.06.2023 - M 13 K 20.5924

    Feuerwehraufwendungsersatz, Abgrenzung Ausrücken / Einsatz, keine lückenlose

    Eine lückenlose Erstattung sämtlicher angefallener Kosten und Aufwendungen sieht das Bayerische Feuerwehrkostenrecht nicht vor (BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - KommJur 2017, 59).

    (2) Art. 28 BayFwG unterscheidet hierbei, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf den Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG klargestellt hat (BayVGH, U.v. 8.7.2016, a.a.O. unter Verweis auf: BayVGH, U.v. 27.6.2012 - 4 BV 11.2549 - Juris), zwischen zwei Phasen des Tätigwerdens: Der Phase des "Ausrückens", wozu nicht nur das Verbringen von Einsatzkräften, Fahrzeugen und sonstigem Material zum eigentlichen Einsatzort zählt, sondern etwa auch eine vor Ort durchgeführte Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung (BayVGH, U.v. 8.7.2016, a.a.O.), und der Phase des "Einsatzes".

    Der Zeitpunkt, an dem ein "Ausrücken" in einen "Einsatz" (im kostenrechtlichen Sinne) umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zwecke der Gefahrenerforschung (BayVGH, U.v. 8.7.2016, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 16.02.2017 - W 5 K 16.534

    Kostenbescheid für Stadtbetretungsverbot anlässlich eines Fußballspiels

  • VG Würzburg, 25.11.2021 - W 5 K 21.29

    Rechtmäßiger Kostenersatzanspruch für das Tätigwerden der gemeindlichen

  • VG München, 23.11.2016 - M 7 K 15.3762

    Polizeirechtlicher Aufwendungsersatz bei Anscheinsgefahr

  • VG Würzburg, 25.11.2021 - W 5 K 21.2

    Zur Kostentragung eines Feuerwehreinsatzes zwecks Ablöschung eines großflächigen

  • VG Würzburg, 10.09.2020 - W 5 K 18.1618

    Kostentragungspflicht für Feuerwehreinsatz

  • VG Würzburg, 23.11.2023 - W 5 K 22.1466

    Kosten für Feuerwehreinsatz, ausgelaufener Gärrestebehälter, Austritt

  • VG Augsburg, 15.03.2022 - Au 8 K 21.1921

    Kostenerhebung, repressives oder präventives Handeln der Polizei,

  • VG Magdeburg, 02.10.2019 - 7 A 490/17

    Abrechnung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach vollen Viertelstunden

  • VG Würzburg, 16.02.2017 - W 5 K 16.535

    Kosten für ein befristetes Aufenthalts- und Betretungsverbot

  • VG Köln, 25.01.2017 - 1 K 5148/14

    Rechtmäßigkeit einer auf die Verwendung in proliferationsrelevanten Bereichen

  • VGH Bayern, 18.11.2022 - 4 ZB 20.2890

    Kostenersatzanspruch für Ausrücken der Feuerwehr ohne anschließendes Tätigwerden

  • VGH Bayern, 14.09.2022 - 4 B 22.898

    Zur Frage der Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes

  • VGH Bayern, 20.06.2022 - 4 ZB 21.1730

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag zu Kostenersatz für Feuerwehreinsatz

  • VG Bayreuth, 31.08.2017 - B 1 K 16.780

    Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der Feuerwehr

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