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   BVerwG, 23.04.2013 - 4 B 17.13   

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https://dejure.org/2013,9433
BVerwG, 23.04.2013 - 4 B 17.13 (https://dejure.org/2013,9433)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.2013 - 4 B 17.13 (https://dejure.org/2013,9433)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 2013 - 4 B 17.13 (https://dejure.org/2013,9433)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 2 S 1 BauNVO
    Zum Begriff des Doppelhauses in der Baunutzungsverordnung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Auslegung des bauplanungsrechtlichen Begriffs der "Wohngebäude" oder der "Gebäude" im Hinblick auf Einzelhäuser oder Doppelhäuser

  • rewis.io

    Zum Begriff des Doppelhauses in der Baunutzungsverordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 22 Abs. 2
    Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Auslegung des bauplanungsrechtlichen Begriffs der "Wohngebäude" oder der "Gebäude" im Hinblick auf Einzelhäuser oder Doppelhäuser

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauNVO § 22 Abs. 2
    Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Auslegung des bauplanungsrechtlichen Begriffs der "Wohngebäude" oder der "Gebäude" im Hinblick auf Einzelhäuser oder Doppelhäuser

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jede Doppelhaushälfte ist für sich ein Gebäude!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1427
  • ZfBR 2013, 581
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2013 - 4 B 17.13
    In seinem Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 ) hat der Senat den Begriff des Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO als bauliche Anlage definiert, die dadurch entsteht, dass zwei selbständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen.

    Das hat den Senat zu der Formulierung veranlasst, dass "Gebäude im Sinne dieser Vorschrift" das Doppelhaus als bauliche Einheit ist (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 358).

    Im Übrigen, d.h. soweit es nicht um die Einhaltung seitlicher Grenzabstände geht, bleibt es aber dabei, dass dieses ein aus zwei selbständig nutzbaren Gebäuden zusammengefügter Baukörper ist (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 359).

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) ab, der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt folglich nicht vor.

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - a.a.O. S. 357 ff. = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 3 ff.; Beschluss vom 23. April 2013 - BVerwG 4 B 17.13 - BauR 2013, 1427 Rn. 5).
  • VGH Bayern, 16.01.2014 - 9 B 10.2528

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für Feuerwehrgerätehaus im (faktischen)

    Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.2013 - 4 B 17/13, juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98, juris Rn. 20 = BVerwGE 110, 355).
  • OVG Hamburg, 11.09.2018 - 2 Bf 43/15

    Bauvorbescheid zur Errichtung eines Reihenmittelhauses; Festsetzung "RH" -

    Gebäude im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist das Doppelhaus als bauliche Einheit, da es nur als Gesamtgebäude mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet wird (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.2013, 4 B 17/13, BRS 81 Nr. 100 (2013), juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - 2 A 7/13

    Baugenehmigung zur Erweiterung eines Wohngebäudes bei Ausbruch aus einer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BauR 2014, 658 = juris Rn.13; Beschlüsse vom 23. April 2013 - 4 B 17.13 - BauR 2013, 1427 = juris Rn. 5, und vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 -, BRS 79 Nr. 95 = juris Rn. 9; Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = BRS 63 Nr. 185 = juris Rn. 16 ff. Siehe auch OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 47 ff., Beschluss vom 25. April 2012 - 10 B 1415/11 -, juris Rn. 16 ff., Urteile vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, BRS 79 Nr. 171 = juris Rn. 39, und vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, juris Rn. 36; Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2011 - 1 N 09.582 -, BayVBl. 2012, 338 = juris Rn. 28.
  • VG Gelsenkirchen, 13.01.2015 - 9 K 6091/13

    Rücksichtnahme; Reihenhaus; Hitze; Regen; Standsicherheit

    Soweit die Kläger auf eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund der durch den Anbau erfolgenden Aufhebung der baulichen Einheit der vorhandenen Gebäude, vgl. Urteil des VG Würzburg vom 23. Januar 2014 - W 5 K 13.88 -, Bezug nehmen und sich somit auf die sog. "Doppelhaus-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts und das damit einhergehende Erfordernis der wechselseitig verträglichen und abgestimmten Bauweise berufen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = juris Rn 20 ff, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 B 17.13 -, BauR 2013, 1427 = juris Rn 5; zur Prüfung dieses Aspektes im unbeplanten Innenbereich im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5/12 -, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21, führt dies nicht zum Erfolg.
  • OVG Hamburg, 21.08.2020 - 2 Bs 126/20

    Reihenhaus ist nicht gleich Reihenhaus

    Sie stellen ebenso wie Doppelhäuser eine Modifikation der offenen Bauweise dergestalt dar, dass die Hausgruppe bzw. die Reihenhauszeile einen Gesamtbaukörper bildet, der als ein Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet wird (OVG Hamburg, a.a.O., unter Hinweis auf: BVerwG, Beschl. v. 23.4.2013, 4 B 17.13, ZfBR 2013, 581).
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