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   BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16   

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BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16 (https://dejure.org/2016,21967)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2016 - 4 B 21.16 (https://dejure.org/2016,21967)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - 4 B 21.16 (https://dejure.org/2016,21967)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 101 Abs 1 VwGO, § 101 Abs 2 VwGO
    Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung bei Änderung der Prozesslage

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes statt Sanierung; Erklärung des Verzichts auf eine weitere mündliche Verhandlung

  • rewis.io

    Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung bei Änderung der Prozesslage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes statt Sanierung; Erklärung des Verzichts auf eine weitere mündliche Verhandlung

  • rechtsportal.de

    Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes statt Sanierung; Erklärung des Verzichts auf eine weitere mündliche Verhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16
    Darauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

    Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

  • BVerwG, 09.04.2014 - 4 BN 3.14

    Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).
  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 B 41.01

    Ausbauabsichten bezüglich einer Bundesautobahn - Errichtung eines Sendemastes an

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16
    Für Behörden gilt insofern nichts Abweichendes, wenn diese durch einen eigenen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt in der Berufungsinstanz vertreten werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 - NVwZ-RR 2001, 713 und vom 13. Oktober 2015 - 4 B 24.15 - juris Rn. 4; Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 15 Rn. 14).
  • BVerwG, 17.09.1998 - 8 B 105.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsfolgen des Ergehens eines Beweisbeschlusses nach

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 S. 3 und vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24 S. 6).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16
    Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 ).
  • BVerwG, 27.08.2003 - 6 B 32.03

    Musterung; Tauglichkeit; Sachverständiger; Gutachten; mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16
    Das Gericht hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2003 - 6 B 32.03 - NVwZ-RR 2004, 77 ).
  • BVerwG, 13.10.2015 - 4 B 24.15

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung bei

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16
    Für Behörden gilt insofern nichts Abweichendes, wenn diese durch einen eigenen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt in der Berufungsinstanz vertreten werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 - NVwZ-RR 2001, 713 und vom 13. Oktober 2015 - 4 B 24.15 - juris Rn. 4; Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 15 Rn. 14).
  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16
    Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 Rn. 16).
  • BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16
    Entgegen der Ansicht der Beklagten führt eine Änderung der Prozesslage nicht von selbst zu einer Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 16 mit Anmerkung Neumann, jurisPR-BVerwG 11/206 Anm. 6).
  • BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 30.05

    Staatszielbestimmung; Tierschutz; Schächten; betäubungsloses Schlachten;

  • BVerwG, 29.12.1995 - 9 B 199.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Anforderungen an

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Die Einverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann allerdings auch durch eine grundlegend geänderte Prozesslage infolge einer Entscheidung des Gerichts, z.B. durch eine Anhörung nach § 125 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 B 33.03 - InfAuslR 2004, 130 ), einen Auflagen- oder Beweisbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 9) oder die Einführung neuer Erkenntnismittel durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 S. 3), "verbraucht" werden.
  • VGH Bayern, 24.05.2018 - 9 ZB 16.321

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans und isolierter Antrag auf Befreiung von

    Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 11).

    Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 9 ZB 14.626 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 1 ZB 17.2319

    Nichtzulassung der Berufung: Nicht geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang

    Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem abstrakten Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 5).
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