Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2010

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   BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09   

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BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09 (https://dejure.org/2009,872)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 (https://dejure.org/2009,872)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 (https://dejure.org/2009,872)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BauGB § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 3; BauNVO § 11 Abs. 3
    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Vermutungsregel; Verkaufsfläche.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 3
    Erweiterung; Gesamtvorhaben; Großflächiger Einzelhandel; Verkaufsfläche; Vermutungsregel; schädliche Auswirkungen; zentraler Versorgungsbereich

  • Wolters Kluwer

    Geltung des § 11 Abs. 3 S. 3 und 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich; Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz für künftige schädliche Auswirkungen auf ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Vermutungsregel; Verkaufsfläche

  • Judicialis

    BauNVO § 11 Abs. 3; ; BauGB § 29 Abs. 1; ; BauGB § 34 Abs. 1; ; BauGB § 34 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Geltung des § 11 Abs. 3 S. 3 und 4 Baunutzungsverordnung ( BauNVO ) für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich; Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz für künftige schädliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erweiterung eines Lebensmittelmarktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.org PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters - Schädliche Auswirkungen auf die zentrale Infrastruktur beachten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelhandel: Außerhalb der Innenstadt unzulässig? (IBR 2009, 547)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 779
  • NZBau 2009, 501
  • DVBl 2009, 600
  • DÖV 2009, 465
  • BauR 2009, 854
  • BauR 2009, 944
  • ZfBR 2009, 361
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07

    Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09
    Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 24).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72 und vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90; Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 - BRS 63 Nr. 172 und vom 29. November 2005 - BVerwG 4 B 72.05 - BRS 69 Nr. 77).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72 und vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90; Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 - BRS 63 Nr. 172 und vom 29. November 2005 - BVerwG 4 B 72.05 - BRS 69 Nr. 77).
  • BVerwG, 04.02.2000 - 4 B 106.99

    Baugenehmigung; Abweichung von der Baugenehmigung; Nachtragsgenehmigung; Änderung

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72 und vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90; Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 - BRS 63 Nr. 172 und vom 29. November 2005 - BVerwG 4 B 72.05 - BRS 69 Nr. 77).
  • BVerwG, 29.11.2005 - 4 B 72.05

    Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -; Erweiterung; Änderung; Vorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72 und vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90; Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 - BRS 63 Nr. 172 und vom 29. November 2005 - BVerwG 4 B 72.05 - BRS 69 Nr. 77).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2007 - 1 A 10351/07

    Festlegung eines zentralen Versorgungsbereichs i.S.v. § 34 Abs 3 BauGB durch ein

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09
    Auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat diese Grundsätze in seinem Urteil vom 5. November 2007 - 1 A 10351/07 - ([...]), auf das sich die Beschwerde beruft, nicht in Zweifel gezogen; es hat sie seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich zugrunde gelegt (a.a.O. Rn. 37).
  • BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 5.09

    Großflächiger Einzelhandel; zentraler Versorgungsbereich; schädliche

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09
    Denn das Oberverwaltungsgericht hat - anders als in der Sache BVerwG 4 B 5.09 - nicht angenommen, dass das Vorhaben dem zentralen Versorgungsbereich zuzurechnen sei.
  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 2.08

    Einzelhandelsbetrieb; zentraler Versorgungsbereich; Nahversorgung;

    Diese Vermutungsregel gilt auch in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB (Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 9).

    Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2009 - 8 A 11057/08

    Bauvorbescheid zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts - schädliche

    Ein tatsächlich vorhandener zentraler Versorgungsbereich kann durch ein (rechtsverbindliche Festsetzungen entbehrendes) städtebauliches Zentrenkonzept mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB weder eingeschränkt noch erweitert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, a.a.O. und juris, Rn. 6 f.).

    Als Maßstab hierfür kann der zu erwartende Kaufkraftabfluss herangezogen werden, wobei alle städtebaulichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, a.a.O. und juris, Rn. 16; Beschluss vom 12.2.2009, BauR 2009, 944 und juris, Rn. 9).

    Aufschlüsse bieten können bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, BauR 2009, 944 und juris, Rn. 9; Beschluss vom 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, nur juris, Rn. 9).

    Die Änderung einer baulichen Anlage, die der Erweiterung eines Lebensmittelmarkts dient, ist demnach mit § 34 Abs. 3 BauGB nur dann vereinbar, wenn von dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt, d.h. von dem erweiterten Lebensmittelmarkt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden nicht zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, BauR 2009, 944 und juris, Rn. 5; Beschluss vom 29.11.2005, NVwZ 2006, 340 und juris, Rn. 4 f.).

    Weil bei der Prognose der Auswirkungen von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen ist, wird diese nicht nur von den anderen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, sondern auch durch den Betrieb, dessen Erweiterung beabsichtigt ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, BauR 2009, 944 und juris, Rn. 6).

    Auch dieser Umstand vermag nach Auffassung des Senats indes eine Attraktivitätssteigerung gegenüber anderen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben zu begründen, weil die Zugänglichkeit zu den Produkten freier gestaltet werden kann, was ggf. auch durch den Wegfall von Nachsortiervorgängen während des Geschäftsbetriebs begünstigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, BauR 2009, 944 und juris, Rn. 6).

    Wenn auch diese Regelungen im unbeplanten Innenbereich nicht unmittelbar Anwendung finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, a.a.O. und juris, Rn. 9 bis 11), so kann die deutliche Überschreitung der dort enthaltenen 1.200 m²-Grenze durch das Vorhaben der Klägerin doch als weiterer Beleg für dessen Schädlichkeit berücksichtigt werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13

    Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes zu einem großflächigen

    Unabhängig davon ist gegen diesen Ansatz auch nichts einzuwenden, denn es ist in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, Juris, Rn. 2).

    ausgeführt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, juris, Rn. 2), was auch und gerade in Bezug auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO gilt, weil Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes geeignet sind, städtebauliche Belange neu zu berühren (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, juris, Rn. 4; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 31).

    Im Gegenteil geht auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem angegebenen Urteil vom 6. November 2008 davon aus, dass eine isolierte Betrachtung der Erweiterung des Vorhabens nicht möglich sei, sondern das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden müsse (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 41; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5).

    Deswegen ist bei der Prognose nach § 34 Abs. 3 BauGB von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen, die auch durch den Betrieb, dessen Erweiterung geplant ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 6).

    Von daher stellt die von der Klägerin bemühte Annahme des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 6. November 2008, dass in die Prognose nicht die Neuansiedlung eines Discounters, sondern die Erweiterung eines Geschäfts einzustellen sei, auch keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung dar, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 6).

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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2010 - 4 B 3.09   

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