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LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2002 - L 4 B 303/02 SF |
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LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.10.2002 - L 4 B 303/02 SF (https://dejure.org/2002,22087)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - L 4 B 303/02 SF (https://dejure.org/2002,22087)
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 20.08.2002 - 9 SF 10/02
- SG Braunschweig, 21.08.2002 - 9 SF 10/02
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2002 - L 4 B 303/02 SF
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2002 - L 4 B 302/02
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2002 - L 4 B 369/02
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Brandenburg, 31.01.2003 - 4 B 10/03 Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung weiter geltend macht, dass im Rahmen des Ermessens des Antragsgegners auch eine Eignungsbeurteilung nach Vorlage von ärztlichen Untersuchungsberichten möglich gewesen wäre, die wesentlich weniger Kosten verursacht hätten, berücksichtigt er nicht, dass nach § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern ist, wenn ein Fahrzeug (auch ein Fahrrad, vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Januar 2003 -- 4 B 303/02 --. m. w. Nachw.) im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr geführt wird.
Ein Ermessensspielraum der Behörde, etwa von der Gutachtenanforderung abzusehen oder statt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine ärztliche Untersuchung zu verlangen, besteht danach nicht (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Januar 2003, a.a.O.).
Fehlende finanzielle Mittel sind -- wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat --, regelmäßig kein Umstand, um berechtigterweise die Beibringung eines Gutachtens zur Fahreignung verweigern zu dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 -- 7 C 26/83 --, BVerwGE 71, 93 ff; Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Januar 2003, a.a.O.).
- OVG Brandenburg, 13.12.2004 - 4 B 206/04
Recht der Fahrerlaubnis einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen
Dies wirkt sich auch auf die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 VwGO aus, die demnach durchaus auch auf die den Bescheid selbst tragenden Gründe abstellen darf, sofern aus diesen erkennbar die Schlussfolgerung des überwiegenden Sofortvollzugsinteresses in Abwägung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Adressaten gezogen werden kann (vgl. hierzu - betreffend die Begründung der Vollziehungsanordnung bei Entziehung der Fahrerlaubnis - Beschluss des Senats vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, Leitsatz in NJ 1998, 271; ferner Beschlüsse vom 2. Januar 2003 - 4 B 303/02 -, 21. Juli 2004 - 4 B 25/04 - sowie vom 29. November 2004 - 4 B 107/04 - siehe auch Beschluss des OVG NW vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, NZV 2001, 396 ff.; ferner OVG NW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, 425, m. w. N.).