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   VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20   

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VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20 (https://dejure.org/2020,22052)
VG Hannover, Entscheidung vom 07.08.2020 - 4 B 3123/20 (https://dejure.org/2020,22052)
VG Hannover, Entscheidung vom 07. August 2020 - 4 B 3123/20 (https://dejure.org/2020,22052)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Corona-Pandemie nächtliche Lärmimmissionen durch Kunden eines Kiosks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zwei Kioske auf der Limmerstraße dürfen vorläufig nach 22 Uhr keine alkoholischen Getränke mehr verkaufen - Eilanträge der Betreiber abelehnt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Lärmimmissionen von Kunden eines Kiosks und die Infektionsschutzbestimmungen zur ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 12 ME 4/20

    Anlage, immissionsschutzrechtliche; Anordnung, immissionsschutzrechtliche;

    Auszug aus VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20
    Die daraus entstehenden Emissionen (und Immissionen) sind dem Betreiber nach der Verkehrsauffassung zuzurechnen, weil und soweit sie aus einem vorhersehbarem, aber noch nicht missbräuchlichem (wie etwa absichtlich die Nachtruhe störendem) Verhalten seiner Kunden resultieren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 11, juris; a.A. noch VG Hannover, Beschluss vom 19.12.2019 - 4 B 4022/19 -, juris).

    Denn die teilweise privilegierende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 - BVerwG 4 B 9.10 -, Rn. 3, juris) Herausnahme von Freiluftgaststätten aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm (vgl. Nr. 1 Satz 2 lit. b) der TA Lärm) ist für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig, weil der Antragsteller mangels baurechtlich genehmigter Nutzung und fehlender gaststättenrechtlicher Anzeige (§ 2 NGastG) aus seinem Kiosk heraus keine Freiluftgaststätte betreiben darf (vgl. Nds OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 13, juris).

    Dies ist hier selbst dann der Fall, wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass sich die Schutzwürdigkeit der seinem Kiosk gegenüberliegenden Wohnbebauung und der Bewohner, die sich nach dem zugrundeliegenden Bebauungsplan in einem besonderen Wohngebiet befinden, gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) der TA Lärm grundsätzlich unter Heranziehung des nächtlichen Immissionsrichtwertes für ein Mischgebiet von 45 dB(A) beurteilt und nicht nach dem ebenfalls durchaus in Betracht kommenden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 14 juris und Urteil vom 30.11.2012 - 11 KN 187/12 -, Rn. 74, juris) Wert von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete (Nr. 6.1 Satz 1 lit. e) der TA Lärm.

    Dementsprechend darf eine Berücksichtigung entsprechender Gesichtspunkte nicht nur im Rahmen einer Ermessensausübung nach Nr. 5.2 Satz 1 i. V. m. Nr. 5.1 Satz 1 bis 3 TA Lärm stattfinden (Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 15, juris).

    Je mehr sich das vorhersehbare Verhalten der Kunden eines Kiosks daher dem Verhalten von Gästen einer Außengastronomie annähert, umso weniger entspricht die Betriebsführung einem herkömmlichen Geschäftsmodell und sind die durch den Betrieb verursachten Immissionen herkömmlich und sozial adäquat (Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 15, juris).

    Darüber hinaus könne die bestehende Lärmsituation auf einer "Partymeile" gerade dafür sprechen, dass ein Eingriff geboten ist, wenn diese Straße ihren bestehenden Charakter nur auf Kosten eines berechtigten Ruhebedürfnisses der Anwohner gewonnen hat (Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 15, juris).

    Genügt dies für die summarische Prüfung der ordnungsgemäßen Ausübung des behördlichen Ermessens unter Ergänzung mit der glaubhaften Angabe, dass auch gegen andere Betriebe vorgegangen werde (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 18, juris), wird spätestens in einem Hauptsacheverfahren für eine langfristige Klärung der konfligieren- den Interessen der Beteiligten ein schlüssiges und auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG stichhaltiges Konzept zu fordern sein, anhand dessen die Systematik des Vorgehens der Antragsgegnerin gegen die zahlreichen Immissionsquellen auf der Limmerstraße erkennbar wird.

    Stellt man auf diese Entwicklung ab, erscheint das Verbot des Ausschanks und Verkaufs alkoholischer Getränke geeignet und erforderlich, um die schädlichen Umwelteinwirkungen zu verringern, die vor dem Kiosk verweilende Kunden hervorrufen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 Rn. 18, 19, juris; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 15.04.2016 - 4 A 17/14, Rn. 19 ff., juris).

    Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG und wird im Eilverfahren halbiert (siehe Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 26, juris).

  • BVerwG, 03.08.2010 - 4 B 9.10

    Gaststätte mit Innen- und Außenbetrieb; TA-Lärm

    Auszug aus VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20
    Denn die teilweise privilegierende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 - BVerwG 4 B 9.10 -, Rn. 3, juris) Herausnahme von Freiluftgaststätten aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm (vgl. Nr. 1 Satz 2 lit. b) der TA Lärm) ist für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig, weil der Antragsteller mangels baurechtlich genehmigter Nutzung und fehlender gaststättenrechtlicher Anzeige (§ 2 NGastG) aus seinem Kiosk heraus keine Freiluftgaststätte betreiben darf (vgl. Nds OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 13, juris).

    Dafür spricht auch, dass die hier umstrittenen Geräusche denjenigen einer Freiluftgaststätte vergleichbar sind und für solche Geräusche - unter anderem wegen der besonderen Geräuschcharakteristiken menschlicher Laute - anerkannt ist, dass sie sich mithilfe des standardisierten Beurteilungsverfahrens der TA Lärm nicht abschließend beurteilen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.2010 - BVerwG 4 B 9.10 -, Rn. 3, juris, m. w. N.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Werkstand: Dez. 2019, Bd. 4, B 3.6, Nr. 1 TA Lärm, Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2016 - 4 A 17/14

    Anordnung einer Sperrzeitverlängerung an Sonn- und Feiertagen für eine

    Auszug aus VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20
    Stellt man auf diese Entwicklung ab, erscheint das Verbot des Ausschanks und Verkaufs alkoholischer Getränke geeignet und erforderlich, um die schädlichen Umwelteinwirkungen zu verringern, die vor dem Kiosk verweilende Kunden hervorrufen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 Rn. 18, 19, juris; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 15.04.2016 - 4 A 17/14, Rn. 19 ff., juris).
  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686

    Gaststättenrechtliche Auflagen und Sperrzeitverlängerung in der Fürther

    Auszug aus VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20
    Die erforderliche Nachtruhe von acht Stunden gem. Ziffer 6.4 Ziffer 3 TA Lärm könnte trotzdem sichergestellt werden (vgl. dazu auch BayVGH, Urteil vom 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 -, Rn. 99, juris wonach auch hier der Bestand einer "Kneipenmeile" mit regem Besuch gerade am Ende der Arbeitswoche ebenfalls beachtet werden darf).
  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20
    Hierzu ist es ausreichend, dass das sie verursachende Geschehen noch erkennbar als Ziel- oder Quellverkehr dieses Betriebes in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 - BVerwG 6 B 12.03 -, Rn. 10, juris, und Urteil vom 07.05.1996 - BVerwG 1 C 10.95 -, Rn. 35, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, Rn. 65, juris, m.w.N.) und nach der Verkehrssaufassung mit dem Kiosk in einem näheren Zusammenhang steht (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 6c).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20
    Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm setzt eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung" die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - BVerwG 7 C 33.87 -, Rn. 16, juris).
  • BVerwG, 09.06.1960 - I C 41.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20
    Mit der Trinkhalle, dem Wasserhäuschen und dem Spätkauf kennt nicht nur der allgemeine Sprachgebrauch Hybridformen von Kiosken und Gaststätten mit regionalen Besonderheiten, sondern auch die Rechtsprechung muss sich seit geraumer Zeit mit der Abgrenzung unterschiedlicher Betriebsformen auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1960 - I C 41.56 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2012 - 11 KN 187/12

    Auf Wochenendnächte begrenztes Trinkverbot auf Straße kann zulässig sein

    Auszug aus VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20
    Dies ist hier selbst dann der Fall, wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass sich die Schutzwürdigkeit der seinem Kiosk gegenüberliegenden Wohnbebauung und der Bewohner, die sich nach dem zugrundeliegenden Bebauungsplan in einem besonderen Wohngebiet befinden, gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) der TA Lärm grundsätzlich unter Heranziehung des nächtlichen Immissionsrichtwertes für ein Mischgebiet von 45 dB(A) beurteilt und nicht nach dem ebenfalls durchaus in Betracht kommenden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 14 juris und Urteil vom 30.11.2012 - 11 KN 187/12 -, Rn. 74, juris) Wert von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete (Nr. 6.1 Satz 1 lit. e) der TA Lärm.
  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 3.19

    Gestattung der Berliner Gaststätte "Rheingauer Weinbrunnen" im Jahr 2014 war

    Auszug aus VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20
    Dieses wäre in einem Hauptsacheverfahren nachzuholen, um die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Prognose zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - 8 C 3/19 -, Rn. 18, juris).
  • VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3598/20

    Zwei Kioske auf der Limmerstraße dürfen vorläufig nach 22 Uhr keine alkoholischen

    Auszug aus VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20
    Zwei Häuser weiter befindet sich in der E. ein weiterer Kiosk, der ebenfalls alkoholische Getränke verkauft (Parallelverfahren unter Az. 4 B 3598/20).
  • VG Schleswig, 21.07.2020 - 1 B 86/20

    Lebensmittel- und Futterrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Hannover, 19.12.2019 - 4 B 4022/19

    Anlage; Gaststätte; Kiosk; Lärm; Verkaufsstelle

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 14 S 2736/01

    Sperrzeitverkürzung - Gaststättenlärm - Verkehrslärmzurechnung

  • BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 12.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zurechnung des

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • VG Hannover - 4 A 329/21 (anhängig)

    Darf ein Kiosk auf der Limmerstraße nach 22 Uhr noch alkoholische Getränke

    Ein Eilantrag des Klägers gegen die Untersagungsverfügung wurde durch Beschluss der Kammer vom 07. August 2020 (Az. 4 B 3123/20) abgelehnt.
  • VG Hannover - 4 A 654/21 (anhängig)

    Darf ein Kiosk auf der Limmerstraße nach 22 Uhr noch alkoholische Getränke

    Ein Eilantrag des Klägers gegen die Untersagungsverfügung wurde durch Beschluss der Kammer vom 07. August 2020 (Az. 4 B 3123/20) abgelehnt.
  • VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3598/20
    Beschlüsse vom 07.08.2020, Az. 4 B 3598/2 und 4 B 3123/20.
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Rechtsprechung
   VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3598/20   

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VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3598/20 (https://dejure.org/2020,21942)
VG Hannover, Entscheidung vom 07.08.2020 - 4 B 3598/20 (https://dejure.org/2020,21942)
VG Hannover, Entscheidung vom 07. August 2020 - 4 B 3598/20 (https://dejure.org/2020,21942)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zwei Kioske auf der Limmerstraße dürfen vorläufig nach 22 Uhr keine alkoholischen Getränke mehr verkaufen - Eilanträge der Betreiber abelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nächtliche Partymeile und der Alkohol

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20

    Zwei Kioske auf der Limmerstraße dürfen vorläufig nach 22 Uhr keine alkoholischen

    Zwei Häuser weiter befindet sich in der E. ein weiterer Kiosk, der ebenfalls alkoholische Getränke verkauft (Parallelverfahren unter Az. 4 B 3598/20).
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