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BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verpflichtung zur Vornahme von Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte - Notwendigkeit der Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Mängeln im Abwägungsvorgang - Gerichtliche Kontrolle von Planungsentscheidungen und ...
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 04.12.1984 - IV/2 E 746/80
- VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85
- BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 5 S 1602/93
(Erfolgreiche Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß für den Neubau einer …
Weder die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis dann nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn dessen Rechtswidrigkeit nur auf einem die Gesamtplanung nicht in Frage stellenden Mangel beruht, der durch Planergänzung ausgeräumt werden kann (BVerwG, Urt. v. 03.04.1990 - 4 B 35.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 86;… Urt. v. 25.03.1988 - 4 C 1.85 - Buchholz, a.a.O., Nr. 73;… Urt. v. 07.07.1978, BVerwGE 56, 110/133), noch § 17 Abs. 6 c FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), der nach Art. 10 S. 2 des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17.12.1993 (BGBl. I S. 2123/2134) auch in diesem Verfahren Anwendung findet, vermögen bei Verstößen gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf der Ebene des Vermeidungsgebots oder des Ausgleichsgebots hieran etwas zu ändern. - VGH Bayern, 30.07.2013 - 1 N 11.821
Bebauungspläne der Gemeinde Schechen sind wirksam - Wurzacher Unternehmer …
Diese Begründung wird den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauNVO an die besondere städtebauliche Rechtfertigung der Gliederung der Nutzungen in einem bestimmten Gebäude gerecht; die Antragsgegnerin konnte daher die Aufteilung zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung insoweit unter Einschränkung der Interessen des Antragstellers an einer möglichst freien Gestaltung festlegen, zumal sie der bisherigen Aufteilung im betroffenen Gebäude entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1991 - 4 B 35.89 - BVerwGE 88, 268).