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   OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03   

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OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03 (https://dejure.org/2003,4817)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2003 - 4 B 365/03 (https://dejure.org/2003,4817)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 (https://dejure.org/2003,4817)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot einer angemeldeten Versammlung auf einem Friedhofsgelände/Soldatenfriedhof; Verbot gegen den Widmungszweck der Gedenkstätte Waldfriedhof; Kranzniederlegung auf dem Friedhof; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Stattfinden der Versammlung; Einsatz von ...

  • Judicialis

    VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1; ; VwG... O § 80 Abs. 5 Satz 1; ; VwGO § 155 Abs. 1; ; VersG § 1 Abs. 1; ; VersG § 14; ; VersG § 14 Abs. 1; ; VersG § 15; ; VersG § 15 Abs. 1; ; StGB § 9 b; ; StGB § 86a; ; StGB § 90a; ; StGB § 130; ; StGB § 168 Abs. 2; ; FriedhofsO § 3 Abs. 1 Buchst. a; ; FriedhofsO § 3 Abs. 2; ; FriedhofsO § 4; ; BbgBestG § 26 Abs. 1; ; BbgBestG § 34; ; StVO § 33 Abs. 1 Nr. 1; ; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 9; ; GKG § 20 Abs. 3; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 14 Abs. 1

  • saarheim.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 844
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03
    Die öffentliche Sicherheit umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 - und 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -).

    Dabei setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus, dass der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfGE 69, 315,362).

  • OVG Brandenburg, 24.03.2001 - 4 B 36/01

    Sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots; Beschwerde gegen ablehnenden

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03
    Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -, in juris).

    Die öffentliche Sicherheit umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 - und 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -).

  • OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02

    Versammlungsrecht, Beschwerde, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Verletzung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03
    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; ferner Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2002, 623).

    Eine andere Beurteilung des Versammlungsverbotes hinsichtlich des auf dem Friedhof geplanten Teils der Versammlung wäre nur dann angezeigt, wenn eine Gefährdung von anderen, nicht mit dem Widmungszweck des Friedhofs und damit in Zusammenhang stehenden Schutzgütern durch die Versammlung zu besorgen wäre (vgl. zu einem solchen, hier nicht einschlägigen Fall eines Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg - Durchführung einer Versammlung am Volkstrauertag - Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2002 -4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff.).

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03
    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit begründet insoweit kein Benutzungsrecht, das nicht schon - wie etwa bei öffentlichem Straßenraum - nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. nur BVerwGE 91, 135 ff; Sachs. OVG, Urteil vom 9. November 2001 - 3 BS 257/01 -, NVwZ-RR 2002, 96 ff.; s. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2000 - 4 B 101/00 -).
  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03
    Insoweit kann unabhängig vom Inhalt der auf einer Versammlung propagierten Meinungen die Art der gemeinschaftlichen Kundgabe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen bei provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden äußeren Umständen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069 f.; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, 2072 ff; s. auch Beschluss vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02-, NVwZ 2002, 983; ferner VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30. April 2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, 383 ff.).
  • OVG Sachsen, 09.11.2001 - 3 BS 257/01

    Versammlung; Uniformverbot; Sondernutzung; Bekleidungsstücke als Symbol von

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03
    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit begründet insoweit kein Benutzungsrecht, das nicht schon - wie etwa bei öffentlichem Straßenraum - nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. nur BVerwGE 91, 135 ff; Sachs. OVG, Urteil vom 9. November 2001 - 3 BS 257/01 -, NVwZ-RR 2002, 96 ff.; s. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2000 - 4 B 101/00 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 1 S 1957/93

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis: Aufstellen von Imbißständen im

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03
    Insoweit kann, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dahinstehen, ob es sich insoweit um nicht versammlungsimmanente Bestandteile der geplanten Demonstration handelt, für die eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragt werden müsste (vgl. hierzu etwa OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZ-RR 1994, 370; Nieders. OVG, Beschluss vom 25. April 1978 - 2 B 40/78 -, NJW 1978, 1939).
  • BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03
    Grenzen der Meinungsäußerung auch im Zusammenhang von Versammlungen bezeichnen insbesondere Strafgesetze, die zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, so im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder nach §§ 90a, 9 b StGB die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03).
  • BVerwG, 21.03.1980 - 2 B 40.78

    Verletzung der Hinweispflicht als Verfahrensmangel

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03
    Insoweit kann, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dahinstehen, ob es sich insoweit um nicht versammlungsimmanente Bestandteile der geplanten Demonstration handelt, für die eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragt werden müsste (vgl. hierzu etwa OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZ-RR 1994, 370; Nieders. OVG, Beschluss vom 25. April 1978 - 2 B 40/78 -, NJW 1978, 1939).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02

    Versammlungsverbot - Auflagen - Gegendemonstration - rechtsextremistische Partei

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03
    Insoweit kann unabhängig vom Inhalt der auf einer Versammlung propagierten Meinungen die Art der gemeinschaftlichen Kundgabe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen bei provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden äußeren Umständen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069 f.; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, 2072 ff; s. auch Beschluss vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02-, NVwZ 2002, 983; ferner VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30. April 2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, 383 ff.).
  • OVG Sachsen, 04.04.2002 - 3 BS 103/02

    Auflage; Auftaktkundgebung; rechtsextremistische Versammlungen; 14 WORDS;

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • OVG Brandenburg, 12.08.1998 - 4 B 31/98

    Wirtschaftsrecht: Widerruf eines Subventionsbescheides, Umdeutung eines

  • BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02

    Beschränkte Aufhebung des Verbots, bei einem Trauermarsch schwarze Fahnen

  • VG Dessau, 21.02.2001 - 2 A 85/00
  • OVG Berlin, 08.07.1999 - 1 SN 63.99
  • BVerwG, 11.11.1999 - 2 A 8.98

    Anwaltszwang in einem infolge Verweisung durch erstinstanzliches Gericht beim

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

  • OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04

    Versammlungsrecht, Halbe 2004, Motto: "Ruhm und Ehre dem deutschen

    Im Hinblick auf eine auf einem Friedhof geplante Versammlung bedarf es eines versammlungsrechtlichen Verbots von vornherein nicht bzw. besteht dafür ggf. auch kein Raum, wenn und soweit dafür eine friedhofsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (wie Beschluss des Senats vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 - Halbe 2003).

    Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z - sowie Beschluss vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, jew. injuris).

    a.) Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 -, 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z - und 14. November 2003 - 4 B 365/03 -).

    Dass dies ein Verbot der Versammlung unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu tragen vermag, ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats in seinem aus Anlass einer entsprechenden Versammlung des Antragstellers im Vorjahr ergangenen Beschluss vom 14. November 2003 (4 B 365/03, in juris).

    Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Teil der Versammlung, der auf der zum Friedhof führenden Straße und auf dem Parkplatz vor dem Friedhof stattfinden soll" (Beschluss des Senats vom 14. November 2003, a.a.O., S. 5 ff. des Entscheidungsabdrucks).

    Soweit das Verwaltungsgericht unter teilweiser Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Auflage Nr. 1 festgestellt hat, dass die Versammlung auch auf dem Friedhofsvorplatz durchgeführt werden darf, wobei die Nutzung des Friedhofsvorplatzes aus den Gründen, die der Senat in seinem Beschluss vom 14. November 2003 entsprechend zur Vorjahresveranstaltung ausgeführt hat (4 B 365/03, S. 11 des Entscheidungsabdrucks, in juris), auf eine Stunde beschränkt wird, ist dies mit der Beschwerde nicht angegriffen worden; Bedenken gegen die ausführlich begründete Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Friedhofsvorplatz noch nicht als Teil des Friedhofs gewidmet ist, sind auch nicht ersichtlich.

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Dies bedeutet, dass diese Versammlungsbestandteile, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften erlaubnispflichtig wären, keiner Erlaubnis nach diesen Rechtsvorschriften bedürfen und insoweit privilegiert werden (zum Verhältnis einer versammlungsrechtlichen Beschränkung zu einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vgl. VGH BW, B. v. 16.12.1993 - 1 S 1957/93 - juris Rn. 7; BVerwG, U. v. 21.4.1989 - 7 C 50/88 - juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.11.2003 - 4 B 365/03 - juris Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2019 - 15 A 3186/17

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung des Versammlungsorts

    vgl. insoweit BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 22, und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01-, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007- 6 C 23.06 -, juris Rn. 15, Beschluss vom 15. Februar 1979 - VII C 33.76 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2018- 15 B 974/18 -, juris Rn. 15, Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 8 A 514/12 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. November 2008 - OVG 1 B 2.07 -, juris Rn. 42 und 47; OVG Bbg., Beschluss vom 14. November 2003- 4 B 365/03 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 24 CS 06.314 -, jurisRn.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2008 - 1 B 2.07

    Einsatz technischer Schallverstärker bei Demonstrationen

    Dieses Selbstbestimmungrecht des Veranstalters umfasst auch den Einsatz von Lautsprechern (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, juris, RdNr. 19).
  • VGH Hessen, 31.05.2012 - 8 A 514/12

    Lautsprecherverbot als unverhältnismäßige versammlungsrechtliche Auflage

    Dies verkennt den kommunikativen Ansatz des Grundrechts aus Art. 8 GG, der auch und gerade die Kontaktaufnahme zu Nichtteilnehmern unter Schutz stellt und deshalb eine akustische Verstärkung kollektiver Meinungsäußerungen von Versammlungsteilnehmern grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl zulässt (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u.a. -, NJW 2001, 2459 = juris Rn. 24; OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, NVwZ-RR 2004, 844 = juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22

    Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter;

    Ein solches Spezialitätsverhältnis von Verfahren nach dem Versammlungsgesetz ist zwar im Verhältnis zu straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen anerkannt und dort nach dem idealtypischen Regelfall von Versammlungen als Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsraum auch zwangsläufig (BVerwG, Urt. v. 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, juris Rn. 15; VGH BW, Beschl. v. 16. Dezember 1993 - 1 S 1957/93 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, juris Rn. 18).
  • VG Cottbus, 10.11.2004 - 2 L 511/04
    Der gebotene Schutz des Waldfriedhofs als eines Ortes des stillen Gedenkens und der Schutz seiner Besucher vor Störungen kann für sich genommen nicht bereits dazu führen, auch in einem weiteren Umkreis der geschützten Gedenkstätte, etwa in der gesamten Ortschaft ... Versammlungen zu unterbinden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 - ).

    Artikel 8 GG begründet insoweit kein Benutzungsrecht, das nicht schon - wie etwa bei öffentlichem Straßenraum - nach allgemeinen Grundsätzen besteht (vgl. OVG Bbg, Beschluss v. 14. November 2003, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 17.06.2005 - 4 B 98/05

    Beschwerde gegen eine Auflage bei der Durchführung einer Versammlung; Wirksamkeit

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2018 - 15 B 974/18

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Verfügung über die

    vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 15, Beschluss vom 15. Februar 1979 - VII C 33.76 -, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 8 A 514/12 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. November 2008 - OVG 1 B 2.07 -, juris Rn. 47, Beschluss vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 24 CS 06.314 -, juris Rn. 21.
  • VG Cottbus, 15.09.2005 - 2 L 297/05
    Zu der im November 2003 durchgeführten und unter einem mit der vorliegenden Versammlung vergleichbaren Motto stehenden Versammlung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. November 2003 (Az.: 4 B 365/03 , NVwZ-RR 2004, 844; vgl. auch Beschluss vom 17. Juni 2005 zur Rechtslage nach Inkrafttreten des GräbG-AGBbg) folgendes festgestellt: "...Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei einer Versammlung, die (auch) direkt vor dem Haupteingang des Friedhofs stattfinden soll, schon wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe eher die Gefahr einer Beeinträchtigung des Widmungszwecks des Friedhofs besteht als bei einer in einiger Entfernung, etwa auf dem Bahnhofsvorplatz durchgeführten Versammlung.

    Es gibt dagegen keine rechtliche Handhabe, über das postmortale Persönlichkeitsrecht der auf dem Waldfriedhof Bestatteten Demonstrationen in der ganzen Ortschaft H. und auf dem Friedhofsvorplatz gänzlich zu verbieten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2003, a.a.O.).

  • VG Regensburg, 03.09.2008 - RN 9 K 08.882

    Untersagung einer Versammlung

  • VG Aachen, 26.02.2009 - 7 L 84/09

    Friedhofsrechtliche Erlaubnis für ein sogenanntes Heldengedenken auf einem

  • VG Braunschweig, 06.10.2011 - 5 A 82/10

    Auflagen nach dem Versammlungsrecht

  • VG Braunschweig, 06.10.2011 - 5 A 100/10

    Versammlungsrecht

  • VG Braunschweig, 09.03.2010 - 5 B 49/10

    Inhalt und Reichweite der versammlungsrechtlichen Konzentrationswirkung; Nutzung

  • VGH Hessen, 05.03.2012 - 8 A 2474/11

    Lautprechereinsatz bei Versammlungen in der Nähe von Justizvollzugsanstalten -

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