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   BVerwG, 07.04.2016 - 4 B 37.15, 4 B 37.15 (4 C 3.16)   

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https://dejure.org/2016,7918
BVerwG, 07.04.2016 - 4 B 37.15, 4 B 37.15 (4 C 3.16) (https://dejure.org/2016,7918)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.2016 - 4 B 37.15, 4 B 37.15 (4 C 3.16) (https://dejure.org/2016,7918)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 2016 - 4 B 37.15, 4 B 37.15 (4 C 3.16) (https://dejure.org/2016,7918)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 5 Abs 1 BauNVO
    Revisionszulassung; Divergenz hinsichtlich des Prüfungsprogramms bei der der Beurteilung der Zulässigkeit einer Erweiterung eines immissionsschutzrechtlich legalen Betriebs

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der zu erwartenden Verschlechterung der Immissionslage bei der Erweiterung eines legalen Betriebes

  • rewis.io

    Revisionszulassung; Divergenz hinsichtlich des Prüfungsprogramms bei der der Beurteilung der Zulässigkeit einer Erweiterung eines immissionsschutzrechtlich legalen Betriebs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 22
    Prüfung der zu erwartenden Verschlechterung der Immissionslage bei der Erweiterung eines legalen Betriebes

  • datenbank.nwb.de

    Revisionszulassung; Divergenz hinsichtlich des Prüfungsprogramms bei der der Beurteilung der Zulässigkeit einer Erweiterung eines immissionsschutzrechtlich legalen Betriebs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestehende Belastungen mindern die Schutzwürdigkeit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebserweiterung im Außenbereich - und die benachbarte Wohnbebauung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Immissionsvorbelastung rechtfertigt Erweiterungsgenehmigung! (IBR 2016, 420)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 1285
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2016 - 4 B 37.15
    Daraus folgt, dass - sofern nicht die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten und auch die Voraussetzungen des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht vorliegen - bei der Erweiterung eines legalen Betriebes nur zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261 = juris Rn. 29 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 8 A 926/16

    Rechtsstreit um die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für

    Auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2016 - 4 B 37.15 -, BauR 2016, 1285 = juris Rn. 1, wonach eine weitere Genehmigung im Falle einer bestehenden Überschreitung (der Immissionsrichtwerte) unzulässig ist, selbst wenn es hierdurch zu einer Verbesserung der Situation kommt, begründet offensichtlich keine Klagebefugnis.
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2021 - 1 LC 120/17

    Biogasanlage; Einwirkungsbereich; Familienprojekt; Geruchsimmission;

    Das Urteil vom 9. Juni 2015 (- 1 LC 25/14 -, BRS 83 Nr. 157 = juris), mit dem der Senat der Berufung der Klägerin - das Verfahren ihres Ehemannes ist eingestellt worden - stattgegeben hat, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die mit Beschluss vom 7. April 2016 (- 4 B 37.15 -, BauR 2016, 1285 = juris) zugelassene Revision des Beigeladenen durch Urteil vom 27. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2016 - 1 MB 21/15

    Verwendung und Anwendung der Immissionsrichtwerte der GIRL (juris:

    Ob das Bundesverwaltungsgericht dazu - im Anschluss an den Beschluss vom 07.04.2016 - 4 B 37.15 - in dem dort anhängigen Revisionsverfahren eine Entscheidung treffen wird, bleibt abzuwarten.
  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 8 CS 21.2166

    Vorläufiger Rechtsschutz, Drittanfechtungsklage eines Nachbarn, beschränkte

    Die Betonschlitzwände waren nicht wasserrechtlich genehmigt, sodass sie bei der Interessenabwägung nicht ohne Weiteres als "legale Vorbelastung" berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2016 - 4 B 37.15 u.a. - BauR 2016, 1285 = juris Rn. 1; U.v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 29).
  • VG Arnsberg, 06.07.2018 - 12 K 399/15

    Klage der Steinindustrie Warstein gegen eine wasserrechtliche Bewilligung zur

    Für die Mutmaßung, die maßgeblichen Grundwasserflurabstände würden infolge der nunmehr erteilten Bewilligung gegenüber dem bereits seit 1995 gegebenen Zustand erhöht, der sich insofern gleichsam als eine bei Genehmigungserteilung gegebene Vorbelastung darstellt, vgl. hierzu in Bezug auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot etwa BVerwG, Beschluss vom 7. April 2016 - 4 B 37/15 -, JURIS Rz.1, spricht demgegenüber nichts.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 8 A 928/16

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2016 - 4 B 37.15 -, BauR 2016, 1285 = juris Rn. 1, wonach eine weitere Genehmigung im Falle einer bestehenden Überschreitung (der Immissionsrichtwerte) unzulässig ist, selbst wenn es hierdurch zu einer Verbesserung der Situation kommt, begründet offensichtlich keine Klagebefugnis.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - 10 B 1176/16

    Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung durch das Regelwerk

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2016 - 4 B 37.15 -, juris, Rn. 1.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2016 - 8 S 969/16

    Untersagung des Baubeginns für ein Wohnhaus; Verzicht auf eine Baugenehmigung;

    Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2016 - 4 B 37.15 - (juris) folgt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht, dass Geruchsimmissionen aus einer Tierhaltung ausschließlich nach dieser Richtlinie zu beurteilen sind.
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