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   BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18   

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BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18 (https://dejure.org/2019,46479)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 (https://dejure.org/2019,46479)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 (https://dejure.org/2019,46479)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund der Unwirksamkeit von den Immissionsschutz betreffenden Festsetzungen; Folgen der Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung; Grundsatz der Teilbarkeit; Anforderungen an die Darlegung einer ...

  • rewis.io

    Bauvorbescheid für kleinflächige Einzelhandelsfiliale; teilweise Unwirksamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Voraussetzungen der Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund der Unwirksamkeit von den Immissionsschutz betreffenden Festsetzungen; Folgen der Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung; Grundsatz der Teilbarkeit; Anforderungen an die Darlegung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immissionsschutz-Festsetzungen unwirksam: Bebauungsplan insgesamt unwirksam?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 3.14

    Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 17 S. 2; Urteile vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 30, vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 30 und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5 Rn. 26) hat die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).

    Die Beschwerde knüpft an die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - und Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -) an, wonach die Nichtigkeit der Festsetzung eines Baugebiets regelmäßig alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans mit erfasst.

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 17 S. 2; Urteile vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 30, vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 30 und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5 Rn. 26) hat die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).

    Die Beschwerde knüpft an die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - und Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -) an, wonach die Nichtigkeit der Festsetzung eines Baugebiets regelmäßig alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans mit erfasst.

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18
    An der objektiven Teilbarkeit des Plans fehlt es, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 ).
  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 17 S. 2; Urteile vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 30, vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 30 und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5 Rn. 26) hat die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18
    § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Nr. 7).
  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 17 S. 2; Urteile vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 30, vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 30 und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5 Rn. 26) hat die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18
    § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Nr. 7).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18
    Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz lässt sich damit nicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2019 - 4 B 37.18
    Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 4 BN 3.14

    Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 2 S 3814/20

    Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer - Schnellrestaurant; örtliche

    Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Satzung - hier der Verpackungssteuersatzung - ist, dass die ohne den unwirksamen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30; Urteil vom 07.07.1994 - 4 C 21.93 - juris Rn. 26; Beschluss vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6; Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 - juris Rn. 13; Beschluss vom 18.07.1989 - 4 N 3.97 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 121; Urteil vom 16.09.2009 - 2 S 1466/07 - juris Rn. 60).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2024 - 2 S 518/23

    P. gegen Stadt Breisach wegen Gültigkeit der 3. Änderung der Satzung über die

    Einzelne Rechtsfehler haben nicht die Gesamtnichtigkeit einer Satzung zur Folge, wenn die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6; Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30; Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2009 - 2 S 1466/07 - juris Rn. 60).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

    Einzelne Rechtsfehler einer Satzung haben nicht die Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 121, Urteil vom 16.09.2009 - 2 S 1466/07 - juris Rn. 60).
  • OVG Sachsen, 08.10.2020 - 1 A 868/17

    Vorbescheid; Bebauungsplan; Bestimmtheit; selbstständige Festsetzung;

    43 aaa) Der nördliche Planbereich ist gesondert und unabhängig vom südlichen Teil des Bebauungsplans zu betrachten, weil - ungeachtet der Frage, ob auch der südliche Planbereich mit durchgreifenden Mängeln behaftet ist - beide Teile ohne den jeweils anderen sinnvoll blieben - Grundsatz der Teilbarkeit - und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde den jeweils anderen Teil auch allein erlassen hätte - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers - (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

    46 bbb) Für die Frage der Teil- oder Gesamtunwirksamkeit aller Festsetzungen zum nördlichen Planbereich ist wiederum darauf abzustellen, ob die nicht von der Art der Nutzung betroffenen Regelungen auch ohne diese sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne die Regelung zur Nutzungsart erlassen worden wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober 2019 a. a. O.).

  • BVerwG, 22.10.2020 - 4 B 18.20

    Einfügen nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden kann

    Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz lässt sich damit nicht begründen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19

    Kurtaxepflicht ortsfremder Personen - Montagearbeiter

    Einzelne Rechtsfehler haben nicht die Gesamtnichtigkeit einer Satzung zur Folge, wenn die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6; Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30; Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2009 - 2 S 1466/07 - juris Rn. 60).
  • OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 25/19

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verfahrenswahl; beschleunigtes Verfahren;

    49 Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt - Grundsatz der Teilbarkeit - und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers - (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 8 S 2898/19

    Bebauungsplanung; Ausschluss von "nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben"

    Denn es ist nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass der lediglich einen kleinen Teil des Plangebiets umfassende Teil, für den ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, auch ohne den "Dorfgebietsteil" so erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 30.10.2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6 w.N.).
  • BVerwG, 22.07.2022 - 4 B 12.22

    Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers hinsichtlich

    a) Die Klägerin ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise vom Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 - (juris) abweicht, soweit darin die Voraussetzungen für die Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans formuliert werden.

    Dieser Rechtssatz wird im Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 - wiedergegeben (juris Rn. 6).

    Soweit die Beschwerde eine Divergenz zum Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 - (juris) darin sieht, dass es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hinreichender Anhaltspunkte für einen offensichtlichen hypothetischen Willen der Gemeinde bedürfe, wonach der von dem Fehler nicht betroffene Teilbereich eines Bebauungsplans auch ohne den unwirksamen Teil beschlossen worden wäre, handelt es sich hierbei um keinen Rechtssatz, sondern lediglich um die Wiedergabe der Rechtsausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren (UA S. 9 oben).

  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

    Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt - Grundsatz der Teilbarkeit - und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers - (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 9 N 19.600

    Unwirksame Festsetzung eines Bebauungsplans - Verpflichtung zur Vorlage

  • VGH Bayern, 03.05.2022 - 22 B 20.2178

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung- Lärmbelästigung einer

  • OVG Sachsen, 14.07.2021 - 1 C 27/19

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Grundstücksveräußerung;

  • OVG Sachsen, 19.05.2022 - 1 C 82/21

    Domina-Studio; Gewerbegebiet; besondere städtebauliche Gründe; Normenkontrolle;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1448/20

    Unterschiedliche Vergnügungssteuererhebung in derselben Satzung

  • VG Düsseldorf, 06.10.2021 - 11 K 3674/19

    Abwägungsmangel, Auslegung eines Bebauungsplans, Mischgebiet, großflächiger

  • OVG Hamburg, 02.06.2021 - 2 E 3/19

    Wirksamkeit einer hamburgischen Verordnung über einen Bebauungsplan; Verweisung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2022 - 2 A 2867/21

    Anspruch auf Vorbescheid zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscountermarkts in

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