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   BVerwG, 14.07.1975 - IV B 4.75   

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BVerwG, 14.07.1975 - IV B 4.75 (https://dejure.org/1975,1478)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.1975 - IV B 4.75 (https://dejure.org/1975,1478)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 1975 - IV B 4.75 (https://dejure.org/1975,1478)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Landschaft durch ein Bauvorhaben - Annahme einer naturgemäßen Nutzungsweise - Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung durch eine Nutzungsänderung - Beeinträchtigung der Belange der Landwirtschaft und ihrer Struktur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75
    Dementsprechend ist im Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 114; BauR 1975, 44 ff.) ausgeführt worden, daß bei Anwendung des § 35 BBauG zu prüfen ist, ob die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion öffentliche Belange - und zwar auch dort insbesondere die natürliche Eigenart der Landschaft - beeinträchtigt.

    Da jeweils das Bauvorhaben in seiner durch die Nutzung bestimmten Punktion an den öffentlichen Belangen, und zwar in allen in Betracht kommenden öffentlichen Belangen, zu messen ist (Urteil vom 15. November 1974 a.a.O.), unterliegt die Nutzungsänderung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauwerks mit den öffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen, als sie für die erstmalige Errichtung des Vorhabens mit seiner geänderten Nutzung gelten würden (Beschluß vom 31. Januar 1973 - BVerwG IV B 6.72 - mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 24. Februar 1969 - BVerwG IV B 49.68 - und vom 14. Januar 1972 - BVerwG IV B 39.70 -).

    Besonders im Urteil vom 15. November 1974 (a.a.O.) ist eingehend ausgeführt worden, daß und weshalb nicht gleichsam nur auf die Differenz in der Beeinträchtigung öffentlicher Belange abzustellen, sondern das Bauwerk mit seiner geänderten Nutzung insgesamt neu an den öffentlichen Belangen zu messen ist.

    Angesichts der ständigen, im Urteil vom 15. November 1974 a.a.O. noch einmal bestätigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt die beabsichtigte Einführung des soeben wiedergegebenen Satzes eindeutig eine inhaltliche Gesetzesänderung dar.

    Es hätte sie aber in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere mit dem Urteil vom 15. November 1974 (a.a.O.), nur dahin beantworten können, daß die "Sozialpflichtigkeit des Eigentums" an Gebäuden, die nur als landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich privilegiert und nur deshalb dort zulässig sind, nicht schon dann "an ihre Grenzen stößt", wenn diese Gebäude nach jahrelanger landwirtschaftlicher Verwendung aus allgemein wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich genutzt werden können.

  • BVerwG, 24.02.1969 - IV B 49.68
    Auszug aus BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75
    Da jeweils das Bauvorhaben in seiner durch die Nutzung bestimmten Punktion an den öffentlichen Belangen, und zwar in allen in Betracht kommenden öffentlichen Belangen, zu messen ist (Urteil vom 15. November 1974 a.a.O.), unterliegt die Nutzungsänderung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauwerks mit den öffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen, als sie für die erstmalige Errichtung des Vorhabens mit seiner geänderten Nutzung gelten würden (Beschluß vom 31. Januar 1973 - BVerwG IV B 6.72 - mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 24. Februar 1969 - BVerwG IV B 49.68 - und vom 14. Januar 1972 - BVerwG IV B 39.70 -).
  • BVerwG, 14.01.1972 - IV B 39.70

    Rechtmäßigkeit einer Nutzungsänderung

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75
    Da jeweils das Bauvorhaben in seiner durch die Nutzung bestimmten Punktion an den öffentlichen Belangen, und zwar in allen in Betracht kommenden öffentlichen Belangen, zu messen ist (Urteil vom 15. November 1974 a.a.O.), unterliegt die Nutzungsänderung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauwerks mit den öffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen, als sie für die erstmalige Errichtung des Vorhabens mit seiner geänderten Nutzung gelten würden (Beschluß vom 31. Januar 1973 - BVerwG IV B 6.72 - mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 24. Februar 1969 - BVerwG IV B 49.68 - und vom 14. Januar 1972 - BVerwG IV B 39.70 -).
  • BVerwG, 10.04.1975 - 4 B 40.75

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75
    Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits eindeutig bejaht worden: Im Sinns des § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - beeinträchtigt ein Bauvorhaben "die natürliche Eigenart der Landschaft", wenn die Art und Weise seiner (beabsichtigten oder tatsächlichen) Nutzung nicht vereinbar ist mit der naturgemäßen Nutzungsweise der betreffenden Landschaft; dabei wird als naturgemäße Nutzungsweise die jeweils der Art der Landschaft entsprechende Bodennutzung und die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit angesehen (Beschluß vom 10. April 1975 - BVerwG IV B 40.75 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - und das Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nrn. 66 und 109).
  • BVerwG, 31.01.1973 - IV B 6.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beeinträchtigung der

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75
    Da jeweils das Bauvorhaben in seiner durch die Nutzung bestimmten Punktion an den öffentlichen Belangen, und zwar in allen in Betracht kommenden öffentlichen Belangen, zu messen ist (Urteil vom 15. November 1974 a.a.O.), unterliegt die Nutzungsänderung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauwerks mit den öffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen, als sie für die erstmalige Errichtung des Vorhabens mit seiner geänderten Nutzung gelten würden (Beschluß vom 31. Januar 1973 - BVerwG IV B 6.72 - mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 24. Februar 1969 - BVerwG IV B 49.68 - und vom 14. Januar 1972 - BVerwG IV B 39.70 -).
  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 10.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75
    Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits eindeutig bejaht worden: Im Sinns des § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - beeinträchtigt ein Bauvorhaben "die natürliche Eigenart der Landschaft", wenn die Art und Weise seiner (beabsichtigten oder tatsächlichen) Nutzung nicht vereinbar ist mit der naturgemäßen Nutzungsweise der betreffenden Landschaft; dabei wird als naturgemäße Nutzungsweise die jeweils der Art der Landschaft entsprechende Bodennutzung und die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit angesehen (Beschluß vom 10. April 1975 - BVerwG IV B 40.75 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - und das Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nrn. 66 und 109).
  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 61.70

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Errichtung eines Ersatzbaues

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75
    Was die vierte von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage angeht, so hat der Senat im Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - (BVerwGE 42, 8 ff. [14 ff.]) grundsätzliche Ausführungen zu dem Verbot gemacht, bei Anwendung des § 35 BBauG öffentliche Belange durch die Aufrechnung von Vorteilen gegen Nachteile zu kompensieren.
  • BVerwG, 29.04.1968 - IV B 77.67

    Zulässigkeit eines Bienenhauses im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75
    Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits eindeutig bejaht worden: Im Sinns des § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - beeinträchtigt ein Bauvorhaben "die natürliche Eigenart der Landschaft", wenn die Art und Weise seiner (beabsichtigten oder tatsächlichen) Nutzung nicht vereinbar ist mit der naturgemäßen Nutzungsweise der betreffenden Landschaft; dabei wird als naturgemäße Nutzungsweise die jeweils der Art der Landschaft entsprechende Bodennutzung und die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit angesehen (Beschluß vom 10. April 1975 - BVerwG IV B 40.75 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - und das Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nrn. 66 und 109).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Auch durch eine Nutzungsänderung ohne jede äußere Änderung des Baukörpers kann die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung aufkommen (Beschluss vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 11 f.).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87

    Gesamtschau bezüglich Gebäude und beabsichtigter Nutzung bei Nutzungsänderung

    Demzufolge ist Gegenstand der erneuten Beurteilung nicht allein die Nutzungsänderung als solche, sondern die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion (vgl. BVerwGE 47, 185 ; Beschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

    Dies wird das Berufungsgericht noch zu untersuchen haben, wenngleich grundsätzlich seine Meinung zutrifft, die Umwandlung eines bisher privilegierten Vorhabens in ein nicht-privilegiert es Vorhaben könne zum Entstehen einer Splittersiedlung führen; denn die Änderung der privilegierten in eine nicht-privilegierte Nutzung (und die darin liegende Funktionsänderung) ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die erstmalige Errichtung eines nichtprivilegierten Vorhabens (vgl. dazuBeschluß vom 2. November 1967 - BVerwG IV B 159.66 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 54 S. 190, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 - BVerwGE 47, 185 [192 f.] undBeschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG IV B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 12).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 4 C 70.78

    zum Wohnhaus umgebautes Wochenendhaus - §§ 29 ff BauGB, zur bodenrechtlichen

    Gerade deswegen bedarf die neue bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion der erneuten bebauungsrechtlichen Prüfung (Urteil vom 15. November 1974 a.a.O.); dabei unterliegt die Nutzungsänderung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauwerkes mit den öffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen, als sie für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes mit einer solchen Nutzung gelten würden (Beschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 11 [12] m.w.Rspr.Nachw.).
  • VG Berlin, 23.11.2021 - 10 K 273.20

    Befristung einer Steganlagengenehmigung und Übernachtungsverbot

    Auch durch eine Nutzungsänderung ohne jede äußere Änderung des Baukörpers kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung aufkommen (Beschluss vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 11 f.).
  • VG Saarlouis, 03.06.2009 - 5 K 1767/08

    Widerruf der Baugenehmigung für eine Jagdhütte und Ablehnung der Erteilung einer

    (BVerwG, Beschluss vom 14.07.1975 - 4 B 4.75 -, Buchholz 406.11, § 35 BauGB Nr. 121 = BVerwGE 47, 185 (187 f); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.1989 - 2 R 367/86 -) Demzufolge ist Gegenstand der erneuten Beurteilung nicht allein die Nutzungsänderung als solche, sondern die gesamte bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion.
  • VGH Bayern, 12.03.2021 - 9 ZB 19.1543

    Baugenehmigung für einen Gnadenhof für Schlittenhunde im Außenbereich

    Im Übrigen kommt eine Beeinträchtigung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB auch bei einer Nutzungsänderung in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.1975 - IV B 4.75 - juris Rn. 4), wozu sich das Zulassungsvorbringen gar nicht verhält.
  • BVerwG, 04.08.1978 - 4 B 47.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auch diese Frage ist bereits durch die Rechtsprechung des Senats dahin geklärt, daß zu prüfen ist, ob das neue Bauwerk insgesamt mit seiner durch die Nutzung bestimmten Funktion öffentliche Belange beeinträchtigt, nicht dagegen, ob gleichsam die "Differenz" zwischen dem durch das neue Bauwerk geschaffenen und dem vorher bestehenden Zustand diese beeinträchtigende Wirkung hat (vgl. hierzu Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 114 [S. 104 ff.] und Beschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG IV B 4.75 -).
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