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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18   

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OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18 (https://dejure.org/2018,8118)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 (https://dejure.org/2018,8118)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. März 2018 - 4 B 40/18 (https://dejure.org/2018,8118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 2 Satz 1 SGB VIII
    Nachweis eines Betreuungsplatzes; örtliche Zumutbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2017 - 12 B 930/17

    Einstweilige Anordnung zur Vergabe von Kita-Plätzen in Münster bestätigt

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    Eine Entscheidung in Bezug auf die Zumutbarkeit eines konkret erst noch zu bezeichnenden Betreuungsplatzes ist damit nicht verbunden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 20).

    11 Die von der Beschwerde zur Stützung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil dort bei der örtlichen Zumutbarkeit darauf abgestellt wurde, dass die Verhältnisse in einer Großstadt nicht vorlagen (VG Münster, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 L 1177/17 -, juris Rn. 40 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 20), wogegen es sich bei der Antragsgegnerin um eine Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern handelt.

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    Der Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41).

    Darüber hinaus ist es gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin seit Jahren ihrer Verpflichtung, ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 35), nicht nachkommt und daher auch nicht in der Lage ist, alle unstreitig gegen sie bestehenden Ansprüche aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ordnungsgemäß zu erfüllen.

  • OVG Sachsen, 20.12.2017 - 4 B 294/17

    Tageseinrichtung; Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    In der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 4 B 294/17 -, juris Rn. 6 m.w.N.) wird - unter Berücksichtigung des das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzips der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) - für die örtliche Zumutbarkeit eines nachgewiesenen Betreuungsplatzes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig darauf abgestellt, ob dieser von der Wohnung der anspruchsberechtigten Kinder ausgehend innerhalb von 30 Minuten erreicht werden kann.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 6 S 43.17

    Zuständigkeit einer Gemeinde für die Feststellung des Rechtsanspruchs auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    Da bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes stets alle konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind, ist es auch nicht ausgeschlossen, dass eine Wegezeit von 30 Minuten oder weniger gleichwohl unzumutbar sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. November 2017 - 6 S 43.17 - juris Rn. 5); entgegen der Ansicht der Beschwerde trifft die Darlegungslast hierzu jedoch den Antragsteller, da es sich um seine sowie die individuellen Belange seiner Eltern handelt.
  • VG Münster, 20.07.2017 - 6 L 1177/17

    Vergabe von Kita-Plätzen in Münster beanstandet

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    11 Die von der Beschwerde zur Stützung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil dort bei der örtlichen Zumutbarkeit darauf abgestellt wurde, dass die Verhältnisse in einer Großstadt nicht vorlagen (VG Münster, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 L 1177/17 -, juris Rn. 40 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 20), wogegen es sich bei der Antragsgegnerin um eine Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern handelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    Zu diesen konkreten Belangen gehört auch die Frage, wie der Weg von und zum Betreuungsplatz regelmäßig bewältigt und welches Verkehrsmittel hierbei ggf. genutzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42).
  • OVG Sachsen, 07.06.2017 - 4 B 112/17

    Kapazität; Jugendhilfe; Kindertageseinrichtung; Förderung

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    Es hat dabei - insoweit unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juni 2017 - 4 B 112/17 -, juris Rn. 16 f.) - die Auffassung vertreten, dass der nachzuweisende Betreuungsplatz in höchstens 30 Minuten Wegezeit erreichbar sein müsse.
  • OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 13 U 436/19

    Amtshaftung des Jugendhilfeträgers: Unterbliebene Bereitstellung eines

    Dabei kann im Streitfall dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz zu berücksichtigten ist, denn die - auch vom Beklagten nicht grundsätzlich in Frage gestellte - Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten als grober Richtwert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.12.2016, 12 S 1782/15, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.3.2018, 6 S 2.18, juris Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss v. 28.3.2018, 4 B 40/18, juris Rn. 10; VG München, Urt. v. 13.7.2016, M 18 K 14.3284, juris Rn. 48) wird bereits bei Berücksichtigung der Verkehrsbelastung der in Rede stehenden Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten und erst recht bei (anteiliger) Einbeziehung der Fahrtzeit zum Arbeitsplatz deutlich überschritten.
  • VG Stuttgart, 02.09.2021 - 9 K 3324/21

    Zeitlicher Umfang einer Förderung in einer Kindertageseinrichtung

    Denn die Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten Wegstrecke zwischen Wohnung und Tageseinrichtung gilt in der Rechtsprechung als grober Richtwert für die Entfernung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 - 6 S 2.18 -, juris Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10).

    Zu diesen konkreten Belangen gehört auch die Frage, wie der Weg von und zum Betreuungsplatz regelmäßig bewältigt und welches Verkehrsmittel hierbei gegebenenfalls benutzt wird (Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, beck-online, BeckRS 2018, 5082 Rn. 6 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42).

    Grundsätzlich kommt es im Rahmen der Zumutbarkeit darauf an, ob der PKW für die Bewältigung des Wegs zur Betreuungseinrichtung tatsächlich regelmäßig genutzt werden soll oder nicht (Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, beck-online, BeckRS 2018, 5082 Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2023 - 12 S 790/23

    Anspruch von Geschwisterkindern auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes

    Ausgehend von dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) ist in der Regel von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, juris Rn. 11; vgl. zum Prinzip der Wohnortnähe auch BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 114; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 - 7 B 10222/20 -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10).

    Auch wenn es wünschenswert ist, dass der Betreuungsplatz zu Fuß erreichbar ist, ist es Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Tageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren privaten Pkw oder das Fahrrad zu benutzen, wenn diese Fortbewegungsmittel von den Eltern üblicherweise benutzt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2022 - OVG 6 S 55/22 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 M 48/20 -, juris Rn. 5 ff.; a.A. in Bezug auf einen privaten Pkw Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - 12 B 683/23

    Beschwerde in Kitaplatz-Verfahren gegen Stadt Münster bleibt erfolglos

    vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. März 2018- 4 B 40/18 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -,juris Rn. 42.
  • VG Halle, 06.03.2020 - 3 B 175/20

    Eilantrag zur Erlangung eines Kindergartenplatzes erfolglos.

    Abzustellen ist darauf, wie sich das Bringen und Abholen des Antragstellers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gestalten wird, das heißt welches Verkehrsmittel für diese Wege regelmäßig genutzt werden soll (Sächs. OVG, Beschluss vom 28. März 2018 - 4 B 40/18 - juris, Rdnr. 6).
  • OVG Sachsen, 28.01.2019 - 4 D 68/18

    Kinderbetreuungsplatz; Rechtsschutzbedürfnis; Mutwilligkeit; Prozesskostenhilfe

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob ein nachzuweisender Betreuungsplatz dem konkretindividuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Sorgeberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 25 ff.), die umfassende Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles erfordert, und eine solche im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht erfolgen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 28. März 2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10).

    Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung in den Eilrechtsschutzverfahren kann im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Betreuungsplatz daher grundsätzlich schon dann als bedarfsgerecht angesehen werden, wenn er von der Wohnung des Anspruchsberechtigten mit dem regelmäßig benutzten Verkehrsmittel, jedenfalls aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer als Richtwert zu betrachtenden Zeit von 30 Minuten erreicht werden kann (Senatsbeschl. v. 28. März 2018 a. a. O.) und dort von Montag bis Freitag eine Betreuung für die Dauer von jeweils bis zu 9 Stunden sichergestellt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Juni 2017 - 4 B 116/17 -, juris Rn. 16 ).

  • VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4400/22

    Verpflichtung des Jugendamtes im Wege der einstweiligen Anordnung, einem Kind

    Denn die Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten Wegstrecke zwischen Wohnung und Tageseinrichtung gilt in der Rechtsprechung als grober Richtwert für die Entfernung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 - 6 S 2.18 -, juris Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.03.2019 - 4 B 40.18   

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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    NBauO NS § 54 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 54 NBauO gestützten Beseitigungsverfügung; Nicht revisibles Landesrecht im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig; Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 13.10.2015 - 4 B 24.15

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung bei

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 4 B 40.18
    Für Behörden gilt insofern nichts Abweichendes, wenn diese durch einen eigenen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt in der Berufungsinstanz vertreten werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 - NVwZ-RR 2001, 713 und vom 13. Oktober 2015 - 4 B 24.15 - juris Rn. 4; Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 15 Rn. 14).
  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 4 B 40.18
    Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 Rn. 16).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 B 20.12

    Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 4 B 40.18
    Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 4 B 40.18
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Prozessrecht ergibt, sondern aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - 8 C 112.67, 115.67 - BVerwGE 34, 155 , vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 , vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178 , vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 , vom 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88 - NVwZ 1990, 654 f. und vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 ).
  • BVerwG, 23.01.1989 - 4 B 132.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 4 B 40.18
    Rechtsgrundlage für die angefochtene Beseitigungsanordnung ist vorliegend § 54 NBauO a.F., der dem geltenden § 79 Abs. 3 NBauO (in der Fassung vom 3. April 2012 - NBauO n.F.) entspricht, mithin eine Vorschrift des Landesrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 - 4 B 132.88 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 4 B 40.18
    Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts rechtfertigt nur dann die Zulassung der Grundsatzrevision, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 B 41.01

    Ausbauabsichten bezüglich einer Bundesautobahn - Errichtung eines Sendemastes an

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 4 B 40.18
    Für Behörden gilt insofern nichts Abweichendes, wenn diese durch einen eigenen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt in der Berufungsinstanz vertreten werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 - NVwZ-RR 2001, 713 und vom 13. Oktober 2015 - 4 B 24.15 - juris Rn. 4; Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 15 Rn. 14).
  • BVerwG, 11.08.1992 - 4 B 161.92

    Bauen ohne Baugenehmigung - Beseitigungsanordnung - Bauordnungsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 4 B 40.18
    Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung des vorinstanzlichen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 11. August 1992 - 4 B 161.92 - (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 40) ist hiernach nicht dargelegt.
  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 58.88

    Asylberechtigung wegen Bürgerkrieg - Asylrecht - Bundesbeauftragter -

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 4 B 40.18
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Prozessrecht ergibt, sondern aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - 8 C 112.67, 115.67 - BVerwGE 34, 155 , vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 , vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178 , vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 , vom 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88 - NVwZ 1990, 654 f. und vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 ).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 4 B 40.18
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Prozessrecht ergibt, sondern aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - 8 C 112.67, 115.67 - BVerwGE 34, 155 , vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 , vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178 , vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 , vom 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88 - NVwZ 1990, 654 f. und vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 ).
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 30.05

    Staatszielbestimmung; Tierschutz; Schächten; betäubungsloses Schlachten;

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 1 LB 82/18

    Außenbereich; Betriebsteil, forstwirtschaftlicher; Brennholzlager;

    Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. Senatsurt. v. 12.5.2015 - 1 LB 131/14 -, juris Rn. 30; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 28.3.2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 5) steht dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben "Neubau Feuerholzlager" zur Seite.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2021 - 2 N 58.19

    Baugenehmigung; großflächiger Einzelhandlesbetrieb; UVP-Pflicht im

    Eines förmlichen Beweisantrages bedarf es allerdings nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2022 - 18 A 91/22

    Mitwirkungspflichten eines betreuten Ausländers bei der Beschaffung von

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019- 4 B 40.18 -, juris, Rn. 11.
  • BVerwG, 04.12.2019 - 4 B 40.19

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 - juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 20.11.2023 - 14 K 598.21
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich jedoch nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5/03 -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.).
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