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   BVerwG, 10.04.2012 - 4 B 42.11   

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https://dejure.org/2012,5027
BVerwG, 10.04.2012 - 4 B 42.11 (https://dejure.org/2012,5027)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2012 - 4 B 42.11 (https://dejure.org/2012,5027)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 (https://dejure.org/2012,5027)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 2 BauNVO, § 6 Abs 1 BauO NW 2006
    Zum Begriff des Doppelhauses im System der offenen Bauweise

  • Wolters Kluwer

    Erfassung des bauplanungsrechtlichen Gehalts des "Doppelhauses" als eine der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen durch bauordnungsrechtliche Vorschriften

  • rewis.io

    Zum Begriff des Doppelhauses im System der offenen Bauweise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1
    Erfassung des bauplanungsrechtlichen Gehalts des "Doppelhauses" als eine der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen durch bauordnungsrechtliche Vorschriften

  • rechtsportal.de

    BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1
    Erfassung des bauplanungsrechtlichen Gehalts des "Doppelhauses" als eine der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen durch bauordnungsrechtliche Vorschriften

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Drittschutz für Doppelhaus im unbeplanten Innenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1218
  • ZfBR 2012, 478
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2012 - 4 B 42.11
    Danach dürfe ein Doppelhaus ausnahmsweise auf zwei Grundstücken ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, sofern die Haushälften oder Häuser in "wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise" aneinandergebaut würden (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 ).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Doppelhaus im Sinne der bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise nur dann entsteht, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 358).

    Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 359).

    In diesem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteile sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude (noch) ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes verfolgt werde (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 361).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2007 - 10 B 1090/07

    Geltendmachung eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs gegen eine erteilte

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2012 - 4 B 42.11
    In anderen Verfahren hat es zwar die Auffassung vertreten, dass der Doppelhausnachbar im unbeplanten Innenbereich auch nach § 34 Abs. 1 BauGB ein Abwehrrecht gegen die Zulassung eines Vorhabens habe, durch das ein bestehendes Doppelhaus seine Eigenschaft als Doppelhaus im Rechtssinne verliere (OVG Münster, Urteil vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 - juris; Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2012 - 7 A 2444/09

    Rechtmäßigkeit eines erteilten planungsrechtlichen Vorbescheids für ein

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2012 - 4 B 42.11
    In anderen Verfahren hat es zwar die Auffassung vertreten, dass der Doppelhausnachbar im unbeplanten Innenbereich auch nach § 34 Abs. 1 BauGB ein Abwehrrecht gegen die Zulassung eines Vorhabens habe, durch das ein bestehendes Doppelhaus seine Eigenschaft als Doppelhaus im Rechtssinne verliere (OVG Münster, Urteil vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 - juris; Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 - juris).
  • BVerwG, 07.06.2006 - 4 C 7.05

    Baugenehmigungsgebühr; Befreiung; - von den Festsetzungen eines Bebauungsplans;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2012 - 4 B 42.11
    Soweit es um den Begriff des Doppelhauses geht, dürfte § 6 Abs. 1 BauO NRW in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts an die bundesrechtliche Vorschrift des § 22 Abs. 2 BauNVO anknüpfen und das Bundesrecht insoweit als vorgegeben hinnehmen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2006 - BVerwG 4 C 7.05 - BRS 70 Nr. 84 S. 449 f.).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 4 B 25.11

    Zum Begriff des Doppelhauses

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2012 - 4 B 42.11
    Der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus kann nicht nur entstehen, wenn - wie in dem durch Urteil vom 24. Februar 2000 entschiedenen Fall - ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, sondern auch, wenn ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (vgl. Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 4 B 25.11 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478, juris Rn. 9), also auch für den unbeplanten Innenbereich.

    Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - a.a.O. Rn. 12).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff

    Die Auslegung der Regelungen zur Abstandfläche in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. b BauO NRW ist revisibel, soweit die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Doppelhausbebauung in Rede steht, weil die landesrechtliche Norm an die bundesrechtliche Regelung lediglich anknüpft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 - 5 C 73.74 - BVerwGE 51, 268 und vom 7. Juni 2006 - 4 C 7.05 - BRS 70 Nr. 84 S. 449 f.; zum Begriff des Doppelhauses bei Auslegung des § 6 Abs. 1 BauO NW vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 - BRS 79 Nr. 95 Rn. 8).
  • OVG Hamburg, 11.09.2018 - 2 Bf 43/15

    Bauvorbescheid zur Errichtung eines Reihenmittelhauses; Festsetzung "RH" -

    Demnach entsteht ein Doppelhaus nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 18; Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 9).

    Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 20; Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 9; vgl. auch Beschl. v. 17.8.2011, 4 B 25/11, juris Rn. 5).

    Bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Höhe und Breite von Gebäuden, die traufen- oder giebelständige Anordnung, Frist-, Sockel- oder Traufhöhen, Farbe und Gliederung von Fassaden, der Drempel, Dächer und Dachaufbauten, die der Abwehr von Verunstaltungen oder der positiven Baugestaltungspflege dienen, sind nicht geeignet, den bauplanungsrechtlichen Gehalt der Begriffe Doppelhaus und Reihenhäuser als in der offenen Bauweise zulässige Hausformen zu erfassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 11; Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 24).

    In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus oder Reihenhäuser bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 11; Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 ff., juris Rn. 16).

    Es kann daher das Vorliegen von Reihenhäusern mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 11, 13; Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 ff., juris Rn. 16).

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