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   BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 44.16   

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BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 44.16 (https://dejure.org/2017,1980)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.2017 - 4 B 44.16 (https://dejure.org/2017,1980)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - 4 B 44.16 (https://dejure.org/2017,1980)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Erwartbarkeit schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich durch einen neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwartbarkeit schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich durch einen neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 3
    Erwartbarkeit schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich durch einen neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionszulassungsgrund: grundsätzliche Bedeutung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche - im Zusammenwirken mit bestehenden Geschäften

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07

    Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 44.16
    Solche Auswirkungen sind nicht nur dann anzunehmen, wenn zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 14), sondern auch dann, wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können.

    Die Revision ist ferner nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307) zuzulassen.

    Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht formuliert, sondern sich vielmehr dem Rechtssatz des Senats angeschlossen (UA S. 17) und dabei das Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - (BVerwGE 136, 18 Rn. 14) zitiert, das seinerseits das Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307 Rn. 20) in Bezug nimmt.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 44.16
    Denn eine Divergenzrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einen nicht in Frage gestellten abstrakten höchstrichterlichen Rechtssatz im Einzelfall falsch angewandt habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

    Soweit die Beigeladene darauf abhebt, dass das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls einen Sachverständigen hätte einschalten müssen (Beschwerdebegründung S. 7), scheitert ihre Rüge jedenfalls daran, dass sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 1.08

    Zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Prognose; Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 44.16
    Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 Rn. 15).

    Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht formuliert, sondern sich vielmehr dem Rechtssatz des Senats angeschlossen (UA S. 17) und dabei das Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - (BVerwGE 136, 18 Rn. 14) zitiert, das seinerseits das Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307 Rn. 20) in Bezug nimmt.

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 2.08

    Einzelhandelsbetrieb; zentraler Versorgungsbereich; Nahversorgung;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 44.16
    Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 16).
  • BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09

    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 44.16
    Der rechtliche Ansatz, dass die Intensivierung einer bereits gegenwärtigen Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs als schädliche Auswirkungen zu würdigen ist, liegt im Übrigen schon dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 6) zugrunde.
  • VGH Bayern, 17.12.2018 - 15 N 16.2373

    Zentraler Versorgungsbereich, Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung zum

    Denn ein ggf. für sich gesehen noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben kann durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben in eine städtebaulich relevante Beeinträchtigung eines Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2017 - 4 B 43.16 - ZfBR 2017, 267 = juris Rn. 4; B.v. 12.1.2017 - 4 B 44.16 - juris Rn. 4 [dort jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]).

    In Orientierung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG,B.v. 12.1.2017 - 4 B 43.16 - ZfBR 2017, 267 = juris Rn. 3, 4; B.v. 12.1.2017 - 4 B 44.16 - juris Rn. 3, 4; ebenso: OVG Schleswig-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 LB 7/14 - juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 29.6.2016 - 1 LB 8/14 - juris Rn. 35 m.w.N.) setzt auch die Schutzwirkung des Planungsleitsatzes zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB - hier über § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Konkretisierung durch das RKE 2020 - nicht erst ein, wenn zu prognostizierende Auswirkungen die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten oder ein vollständiger Funktionsverlust des betroffenen Versorgungsbereichs droht, sondern schon dann, wenn ein Planungsvorhaben ggf. weitere städtebaulich "nachhaltige" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch unerwünschte Fernwirkungen haben kann.

  • VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 234/17

    Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen

    Die im Jahr 2013 erteilte Baugenehmigung für den T.-Sonderpostenmarkt ist mit Urteil der Kammer vom 06.11.2014 (2 A 232/13) aufgehoben worden, rechtskräftig nach Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.06.2016 (1 LB 8/14) und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2017 (4 B 44/16).

    Aus der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts betreffend einen benachbarten Sonderpostenmarkt (2 A 232/13), die durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (1 LB 8/14) und das Bundesverwaltungsgericht (4 B 44/16) bestätigt worden sei, ergebe sich aber, dass schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB auch dann bestehen könnten, wenn das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirke.

  • BVerwG, 01.03.2017 - 4 B 7.17

    Verwerfung der Anhörungsrüge betreffend die nicht ordnungsgemäße

    Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2017 - BVerwG 4 B 44.16 - wird verworfen.
  • VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 307/03

    Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen

    Die im Jahr 2013 erteilte Baugenehmigung für den Sonderpostenmarkt ist mit Urteil der Kammer vom 06.11.2014 (2 A 232/13) aufgehoben worden, rechtskräftig nach Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.06.2016 (1 LB 8/14) und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2017 (4 B 44/16).
  • VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 335/17

    Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen

    Die im Jahr 2013 erteilte Baugenehmigung für den Sonderpostenmarkt ist mit Urteil der Kammer vom 06.11.2014 (2 A 232/13) aufgehoben worden, rechtskräftig nach Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.06.2016 (1 LB 8/14) und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2017 (4 B 44/16).
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