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   BVerwG, 10.11.2010 - 4 B 45.10   

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https://dejure.org/2010,9464
BVerwG, 10.11.2010 - 4 B 45.10 (https://dejure.org/2010,9464)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2010 - 4 B 45.10 (https://dejure.org/2010,9464)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2010 - 4 B 45.10 (https://dejure.org/2010,9464)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB
    Verfestigung einer Splittersiedlung

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtlicher Zulassungsgrund der Divergenz aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung durch eine Vorinstanz; Fehlerhafte Beweiswürdigung als Frage des materiellen Rechts

  • rewis.io

    Verfestigung einer Splittersiedlung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfestigung einer Splittersiedlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtlicher Zulassungsgrund der Divergenz aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung durch eine Vorinstanz; Fehlerhafte Beweiswürdigung als Frage des materiellen Rechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 121
  • ZfBR 2011, 163
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 82.77

    Erweiterung eines eigengenutzten Wohnhauses im Außenbereich; "Angemessene"

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2010 - 4 B 45.10
    b) Dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Prüfung der Frage, ob ein Vorhaben materiell illegal sei, dürfe die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung des Baus nicht außer Betracht gelassen werden (Urteil vom 28. Juni 1956 - BVerwG 1 C 93.54 - BVerwGE 3, 351 ), und den von der Beschwerde zitierten Rechtssätzen zum Begriff der angemessenen Versorgung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - BVerwGE 61, 285 ), hat sich das Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht widersetzt.

    Soweit es dies mit der Begründung verneint hat, die Erweiterung des Wohnhauses sei nicht angemessen, hat es sich Rechtssätze aus dem Beschluss des Senats vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88.88 - (BRS 48 Nr. 77) zu eigen gemacht (UA S. 17 f.), die mit den von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtssätzen aus dem Urteil vom 23. Januar 1981 (a.a.O.) übereinstimmen.

  • BVerwG, 07.07.1994 - 4 B 131.94
    Auszug aus BVerwG, 10.11.2010 - 4 B 45.10
    a) Dem Beschluss des Senats vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 B 131.94 - (juris Rn. 7) lässt sich der Rechtssatz entnehmen, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten ist, wenn eine zwar unerwünschte, aber bereits verfestigte Splittersiedlung vorhanden ist und das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr "beitragen" kann.
  • BVerwG, 28.06.1956 - I C 93.54
    Auszug aus BVerwG, 10.11.2010 - 4 B 45.10
    b) Dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Prüfung der Frage, ob ein Vorhaben materiell illegal sei, dürfe die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung des Baus nicht außer Betracht gelassen werden (Urteil vom 28. Juni 1956 - BVerwG 1 C 93.54 - BVerwGE 3, 351 ), und den von der Beschwerde zitierten Rechtssätzen zum Begriff der angemessenen Versorgung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - BVerwGE 61, 285 ), hat sich das Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht widersetzt.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2010 - 4 B 45.10
    Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder aus ihm nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2010 - 4 B 45.10
    Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr).
  • BVerwG, 31.05.1988 - 4 B 88.88

    Zulässigkeit einer Wohnhauserweiterung im Außenbereich; Begriff der "Familie"

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2010 - 4 B 45.10
    Soweit es dies mit der Begründung verneint hat, die Erweiterung des Wohnhauses sei nicht angemessen, hat es sich Rechtssätze aus dem Beschluss des Senats vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88.88 - (BRS 48 Nr. 77) zu eigen gemacht (UA S. 17 f.), die mit den von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtssätzen aus dem Urteil vom 23. Januar 1981 (a.a.O.) übereinstimmen.
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2010 - 4 B 45.10
    Mit Angriffen gegen die Würdigung des Sachverhalts kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht bezeichnet werden, weil die Beweiswürdigung regelmäßig und so auch hier dem sachlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4).
  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Anderes gilt dann, wenn die vorhandene Splittersiedlung bereits derart verfestigt ist, dass das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr "beitragen" kann (BVerwG, B.v. 10.11.2010 - 4 B 45.10 - ZfBR 2011, 163 = juris Rn. 4), etwa wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung völlig unterordnet, keine zusätzlichen Spannungen auslöst, sich organisch in eine bestehende Baulücke der Splittersiedlung einfügt und deshalb keinerlei Vorbildwirkung hat (OVG NRW, U. v. 27.2.1996 - 11 A 1897/94 - ZfBR 1996, 286 = juris Rn. 26 sowie Leitsatz).
  • VGH Bayern, 27.03.2024 - 1 ZB 23.1548

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, Aufstockung eines im Außenbereich

    Die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und die damit verbundene Nutzungsintensivierung verstärkt das Gewicht der vorhandenen Splittersiedlung erheblich und trägt dadurch zur weiteren Zersiedelung dieses Teils des Außenbereichs bei (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2010 - 4 B 45.10 - ZfBR 2011, 163; U.v. 18.5.2001 - 4 C 13.00 - NVwZ 2001, 1282; BayVGH, B.v. 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 - juris Rn. 12).
  • VG Düsseldorf, 16.05.2022 - 9 K 2762/21

    Innenbereich, Außenbereich, akzessorisch, Garten, Nebenanlage, Splittersiedlung,

    Dass - wie der Kläger anführt - eine Verfestigung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten ist, wenn eine solche unerwünschte verfestigte Siedlung bereits vorhanden ist, das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage aber zu einer solchen Verfestigung nichts mehr beitragen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2010 - 4 B 45.10 -, juris, Rn. 4, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die Durchführung des Vorhabens nicht zu einer solchen Verfestigung, sondern der Entstehung bzw. räumlichen Erweiterung einer Splittersiedlung führen würde.
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2011 - 1 LB 259/10

    Großparkplatz im Hafenbereich

    Dessen zulässiges/zugelassenes Vorhandensein "zieht" aber nicht jedwede Nutzungsänderung/Vergrößerung "mit", wie die entsprechenden Regelungen in § 35 BauGB bzw. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufzeigen (zur Wohnhauserweiterung: Beschl. v. 10.11.2010 - 4 B 45.10 -, ZfBR 2011, 163; zur Erweiterung eines Betriebs: Urt. v. 17.2.2011 - 4 C 9.10 -, BauR 2011, 1146; zur Funktionsänderung: Beschl. v. 19.7.1988 - 4 B 124.88 -, juris; Urt. v. 11.11.1988 - 4 C 50.87 -, NVwZ-RR 1989, 340; Urt. v. 18.5.2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103; siehe auch die Hinweise im Revisions-Urt. v. 16.9.2010 - 4 C 7.10 - Rnr. 28 in juris).
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 ZB 10.243

    Ausweisung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers

    Es reicht nicht aus, lediglich die höchstrichterliche Entscheidung, von der abgewichen werden soll, zu benennen (vgl. BVerwG vom 10.11.2010 Az. 4 B 45.10 ).
  • VG Mainz, 27.10.2021 - 3 K 9/21

    Keine Baugenehmigung für Ferienhäuser im Rhein-Selz-Park

    Dies wird hier in besonderer Weise bei der Umnutzung der ehemaligen Wohngebäude in Ferienhäuser deutlich: Mit deren Zulassung würde eine weitreichende, jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung einhergehen, deren Konsequenz es ist, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.1977 - IV C 37/75 -, a.a.O. und juris, Rn. 27; Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 22 zur Umnutzung einer im Außenbereich gelegenen Bootslagerhalle in ein Parkhaus; Beschluss vom 10.11.2010 - 4 B 45/10 -, ZfBR 2011, 163 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 24.2.1994 - 4 B 15/94 -, juris, Rn. 4 zur Umnutzung einer aufgegebenen Pumpstation in eine Wohnung).
  • VGH Bayern, 29.06.2018 - 1 ZB 16.1757

    Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich

    Das Verwaltungsgericht hat vorliegend zur Verfestigung einer Splittersiedlung bereits keinen Obersatz aufgestellt, der im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1994 (4 B 131.94 - juris) und 10. November 2010 (4 B 45.10 - juris) steht.
  • VG Trier, 02.11.2021 - 7 K 2209/21

    Genehmigung eines Bauvorhabens im Widerspruchsverfahren; Ersetzung des

    Anders könnte die Sachlage allenfalls dann zu beurteilen sein, wenn eine zusätzliche Wohnung im Dachgeschoss geschaffen (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, Rn. 11, juris) oder durch eine deutliche Nutzungserweiterung eine zu missbilligende unorganische Besiedlung zu befürchten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2010 - 4 B 45.10 -, Rn. 4, juris), etwa bei einer Flächenvergrößerung um 20 Quadratmeter (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 2 N 15.16 -, Rn. 12, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2016 - 1 LB 14/13

    Erteilung eines Bauvorbescheids zur Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.11.2010 - 4 B 45/10 - juris Rn. 4) ist die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten, wenn eine zwar unerwünschte, aber bereits verfestigte Splittersiedlung vorhanden ist und das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr "beitragen" kann.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 2 N 15.16

    Baurecht: Baugenehmigung für den Anbau eines Windfangs/Geräteraumes an ein

    Bei dem streitgegenständlichen Anbau handelt es sich nämlich aus den oben dargestellten Gründen um eine Vergrößerung des Baubestandes sowie bezüglich der überdachten Terrasse um eine deutliche Nutzungserweiterung und damit um die Verstärkung eines Vorgangs zu missbilligender unorganischer Besiedlung, die bei ihrer Zulassung eine nicht genau zu übersehende Vorbildwirkung entfalten könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2010 - 4 B 45.10 -, juris Rn. 4).
  • VG Regensburg, 22.01.2019 - RN 6 K 16.960

    Rechtmäßige Beseitigungsanordnung für Gebäude im Außenbereich

  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 1 ZB 17.259

    Keine Baugenehmigung für die Erneuerung eines Bade- und Bootshauses im

  • VG Saarlouis, 17.08.2011 - 5 K 2414/10

    Erteilung eines Vorbescheides

  • VG Cottbus, 08.05.2017 - 3 K 1586/14

    Beseitigungsanordnung für ein Blockbohlenhaus

  • VG München, 08.03.2018 - M 11 K 16.5293

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Gartenhauses im Außenbereich als

  • VG Saarlouis, 23.09.2015 - 5 K 669/14

    Unzulässigkeit der Umnutzung einer vorhandenen Scheune im Außenbereich zu

  • VGH Bayern, 19.04.2011 - 10 ZB 10.1749

    Zwingende Ausweisung; besonderer Ausweisungsschutz (hier: verneint);

  • VGH Bayern, 09.03.2011 - 10 ZB 10.1740

    "Ist"-Ausweisung; (kein) besonderer Ausweisungsschutz; keine familiäre

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