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   BVerwG, 15.06.2016 - 4 B 52.15   

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BVerwG, 15.06.2016 - 4 B 52.15 (https://dejure.org/2016,19447)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2016 - 4 B 52.15 (https://dejure.org/2016,19447)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 4 B 52.15 (https://dejure.org/2016,19447)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 1 BauGB
    Bezugspunkt für Beurteilung der erdrückenden Wirkung ist einzelfallabhängig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 1 BauGB
    Bezugspunkt für Beurteilung der erdrückenden Wirkung ist einzelfallabhängig

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen Divergenz; Geltendmachung einer unzutreffenden Rechtsanwendung und Überzeugungsbildung

  • rewis.io

    Bezugspunkt für Beurteilung der erdrückenden Wirkung ist einzelfallabhängig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Revision wegen Divergenz; Geltendmachung einer unzutreffenden Rechtsanwendung und Überzeugungsbildung

  • rechtsportal.de

    Zulassung der Revision wegen Divergenz; Geltendmachung einer unzutreffenden Rechtsanwendung und Überzeugungsbildung

  • datenbank.nwb.de

    Bezugspunkt für Beurteilung der erdrückenden Wirkung ist einzelfallabhängig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Besonnung und Einsichtsmöglichkeiten werden durch Grenzabstandsvorschriften geschützt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2016, 701
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 4 B 52.15
    a) Das gilt zum einen, soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof sei von den Anforderungen abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 107) dem Vorhabenträger im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Nachbarn auferlegt habe, indem es einen davon abweichenden Rechtssatz konkludent aufgestellt habe.

    Hiervon unabhängig übersieht die Beschwerde, dass das Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120) zu einem nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilenden Vorhaben im Außenbereich und damit nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wie die angegriffene Entscheidung ergangen ist.

    b) An einer schlüssigen Darlegung einer Divergenz fehlt es auch, soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bejaht habe, ohne sich mit einer - unter anderem im Urteil des Senats vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 112) zum Ausdruck gekommenen - Rechtsauffassung des Senats auseinandergesetzt zu haben.

    Soweit die Beschwerde meint, "bei (bewusster oder unbewusster) Anwendung der Rechtssätze aus dem Verfahren 4 C 5.93 hätte ... im Urteil die Frage beantwortet werden müssen, welche besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rücksichtslosigkeit begründen können, obwohl das Vorhaben die landesbauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (durch Einhaltung der maßstabsbildenden geschlossenen Bauweise in der Umgebung) einhält ...", macht sie wiederum nur Fehler bei der Rechtsanwendung geltend, die überdies nicht vorliegen, weil sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hat.

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 4 B 52.15
    Zur behaupteten Abweichung von den Urteilen vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - (BVerwGE 52, 122) und vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 366) fehlt jede weitere Darlegung.

    In der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977- 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 ) ist geklärt, dass die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängen.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 4 B 52.15
    Die Vorschrift verlangt, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 18.80

    Hauptverfahren - Beweisantrag - Unzumutbarkeit der Immissionen - Eidesstattliche

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 4 B 52.15
    c) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Vortrag, das angegriffene Urteil führe "im Ergebnis" zu einer Abweichung vom Urteil des Senats vom 30. September 1983 - 4 C 18.80 - (NJW 1984, 250 ; insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 8), in dem der Senat ausgeführt habe, bei gleicher Geschosshöhe komme eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht.
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 4 B 52.15
    Zur behaupteten Abweichung von den Urteilen vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - (BVerwGE 52, 122) und vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 366) fehlt jede weitere Darlegung.
  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 4.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 4 B 52.15
    Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem von der Beschwerde genannten Urteil des Senats vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 - (BVerwGE 123, 37) und den dort formulierten Maßstäben - wie die Beschwerde selbst einräumt - keine weiteren Schlussfolgerungen gezogen; die Frage war deshalb auch nicht entscheidungserheblich.
  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Nichtvorliegens eines

    Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot zu Lasten eines Nachbarn jedenfalls im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt ist, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften diesem Nachbarn gegenüber eingehalten sind (BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Rn. 4; B.v. 15.6.2016 - 4 B 52.15 - BRS 84 Nr. 123 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 21; B.v. 8.5.2019 - 15 NE 19.551 u.a. - juris Rn. 31; vgl. auch HessVGH, U.v. 20.4.2017 - 3 C 725/14.N - juris Rn. 24; OVG NRW, U.v. 28.6.2016 - 1 C 10678/15 - ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 29).
  • VG Stuttgart, 18.02.2022 - 2 K 5478/21

    Nachbarrechte gegen Baugenehmigung in Bezug auf eine Luft-Wärmepumpe in

    Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 - 4 B 52.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 - juris Rn. 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 S 52.17

    Rücksichtslosigkeit einer Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich gegenüber

    Denn das Abstandsflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - juris Rn. 22; Beschluss vom 15. Juni 2016 - BVerwG 4 B 52.15 -, juris Rn. 9; Broy-Bülow in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 66 m.w.N.).

    Gerade in Bezug auf diese Belange gilt, dass ein Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme erwarten kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen bereits durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 15. Juni 2016 - BVerwG 4 B 52.15 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 27.03.2018 - 4 B 50.17

    Verletzung des im Begriff des Einfügens enthaltenen Rücksichtnahmegebots bei

    An dieser Rechtsauffassung ist in den Urteilen vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - (BVerwGE 94, 151 ) und vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 112 f.) festgehalten worden; sie wurde erst jüngst wieder bestätigt (BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 - 4 B 16.15 - BRS 83 Nr. 116 = juris Rn. 10 und vom 15. Juni 2016 - 4 B 52.15 - BRS 84 Nr. 123 = juris Rn. 9 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2018 - 10 S 68.17

    Gebäudegleiche Wirkungen von Aufschüttungen und Abgrabungen; Verletzung des

    Auch insoweit gilt, dass der Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird, weil das Abstandsflächenrecht in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellt (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 B 52.15 -, juris Rn. 9; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 29. September 2010, a.a.O., Rn. 10, und vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 25.10.2016 - 3 B 2377/16

    Nachbarklage gegen Fachmarktzentrum

    Drittschutz ist zu gewähren, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 4 B 52.15 -, juris).

    Außerdem verlangt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, dass in qualifizierter und individualisierter Weise schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter verletzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 4 B 52.15 -, juris).

  • VGH Hessen, 11.06.2019 - 3 B 731/18

    Einzelfall der rechtmäßigen Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken

    Jedoch stellt das Abstandsflächenrecht in Bezug auf die nachbarlichen Belange der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung und des ausreichenden Sozialabstands eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, sodass der Grundstücksnachbar in Bezug auf ein Bauvorhaben, das die landesrechtlichen Abstandsflächen wahrt, in der Regel keine darüber hinausgehende Rücksichtnahme einfordern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - BVerwG 4 B 52.15 -, juris Rdnr. 9; Urteil vom 28.10.1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rdnr. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 10 S 57.17

    Beurteilung der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens; Geltendmachung einer

    In Bezug auf den Belang des Schutzes von Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück können die Antragsteller grundsätzlich keine Rücksichtnahme erwarten, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen bereits durch die Grenzabstandsvorschriften (hier § 6 Abs. 1, 5 Satz 1 BauO Bln) zuteil wird, weil das Abstandsflächenrecht in Bezug auf diesen Belang eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - BVerwG 4 B 52.15 -, juris Rn. 9).
  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 1339/19

    Baugenehmigung und Vorbescheid; Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich;

    Auch insoweit steht bereits die Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften im Regelfall der Annahme einer rücksichtslosen Bebauung entgegen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 B 52.15 -, Rn. 9, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 12.12.2019 - 5 K 1222/18

    Unbestimmtheit der Baugenehmigung; Abstandsflächenberechnung; Auslegung von

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 B 52.15 -, juris, sowie Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2015 - 7 B 1031/15 -, juris, vom 18. September 2014 - 7 B 1037/14 -, juris, vom 14. Februar 2013 - 7 B 99/13 -, juris, vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, juris, und vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, juris; Thüringisches Oberverwaltungsgericht (OVG TH), Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris.
  • VGH Hessen, 03.06.2020 - 3 B 2322/19

    Welche Bindungswirkung hat eine nachbarrechtliche Verzichtserklärung?

  • VG Stuttgart, 28.03.2023 - 2 K 5443/22

    Baunachbarklage: Errichtung einer Dachterrasse auf einer Grenzgarage

  • VG Cottbus, 10.06.2021 - 3 K 1313/18

    Klage gegen Baugenehmigung für Nachbarn

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2017 - 2 LA 241/16

    Schülerbeförderung; besonders gefährlich; Schülerfahrkosten; Übergriffe

  • VGH Hessen, 10.02.2020 - 3 B 750/19

    Denkmalrecht und Nachbarschutz

  • VG München, 07.12.2016 - Au 4 K 16.1019

    Erfolglose Nachbarklage (Landwirt) gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung

  • VGH Hessen, 03.01.2023 - 3 B 518/22

    Nachbarwiderspruch gegen Bauvorhaben; treuwidrige Berufung auf die Überdeckung

  • VG München, 14.02.2022 - M 8 K 20.77

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienwohnhaus

  • VG München, 09.08.2016 - M 1 K 16.338

    Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei Einhaltung der Abstandsflächen

  • VG München, 30.05.2022 - M 8 K 20.6428

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus

  • VG Stuttgart, 28.07.2020 - 2 K 2503/20
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2023 - 3 M 80/23

    Grenzabstandswahrung bei Aufschüttungen und einem Dachüberstand von mehr als 50

  • VG Lüneburg, 20.01.2022 - 2 A 295/18

    Gebot der Rücksichtnahme; Lärmimmissionen; Nachbarklage; nachbarschützende

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