Rechtsprechung
   BVerwG, 06.11.2019 - 4 B 52.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,40667
BVerwG, 06.11.2019 - 4 B 52.18 (https://dejure.org/2019,40667)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2019 - 4 B 52.18 (https://dejure.org/2019,40667)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2019 - 4 B 52.18 (https://dejure.org/2019,40667)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,40667) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7
    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfestigung einer Splittersiedlung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.07.1999 - 9 B 419.99

    Fehlende Begründung des Berufungsurteils - Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2019 - 4 B 52.18
    Das gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 35).
  • BVerwG, 25.02.2000 - 9 B 77.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Sinn und Zweck des § 117 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2019 - 4 B 52.18
    Ein dem Berufungsurteil anhaftender inhaltlicher Begründungsmangel, wie ihn die Beschwerde geltend macht, ist - sein Vorliegen unterstellt - grundsätzlich ungeeignet, die angegriffene Berufungsentscheidung als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2019 - 4 B 52.18
    Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist nach dieser Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 21 f. m.w.N.) nur dann im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu "befürchten", wenn das Vorhaben zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer "unerwünschten" Splittersiedlung führt.
  • BVerwG, 04.04.1997 - 1 B 258.96

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2019 - 4 B 52.18
    Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz lässt sich damit nicht begründen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 1997 - 1 B 258.96 - juris Rn. 6 ff. ).
  • BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6.19

    Angemessenheit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im städtebaulichen

    An diesem Mangel leidet ein Urteil erst dann, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - Buchholz 451.222 § 3 BBodSchG Nr. 3 Rn. 25 und vom 6. November 2019 - 4 B 52.18 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 15.03.2021 - 4 B 14.20

    Zur Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik bei der Bestimmung des

    Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - Buchholz 451.222 § 3 BBodSchG Nr. 3 Rn. 25 und vom 6. November 2019 - 4 B 52.18 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 15.03.2021 - 4 B 16.20

    Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit

    Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - Buchholz 451.222 § 3 BBodSchG Nr. 3 Rn. 25 und vom 6. November 2019 - 4 B 52.18 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 06.10.2020 - 4 B 10.20

    Rechtsschutzinteresse für Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbetafel

    Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - Buchholz 451.222 § 3 BBodSchG Nr. 3 Rn. 25 und 6. November 2019 - 4 B 52.18 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 1 ZB 17.259

    Keine Baugenehmigung für die Erneuerung eines Bade- und Bootshauses im

    Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist unter anderem dann unerwünscht, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (vgl. BVerwG, Bv. 6.11.2019 - 4 B 52.18 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6
    An diesem Mangel leidet ein Urteil erst dann, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - Buchholz 451.222 § 3 BBodSchG Nr. 3 Rn. 25 und vom 6. November 2019 - 4 B 52.18 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht