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   BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94   

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https://dejure.org/1994,698
BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94 (https://dejure.org/1994,698)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 (https://dejure.org/1994,698)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 (https://dejure.org/1994,698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn - Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsrechts - Verplichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen bei einem in geschlossener Bauweise und im Zusammenhang bebauten Ortsteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach Landesrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einhaltung von Abstandsvorschriften im unbeplanten Innenbereich? (IBR 1995, 28)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 1008
  • DÖV 1994, 868
  • BauR 1994, 494
  • ZfBR 1994, 192
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 17.90

    Wohnung in Zinngießerei - Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Abstandsflächenrecht,

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94
    Daß auch das Abstandsflächenrecht in § 8 LBauO Rheinland-Pfalz eine zulässige Regelung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - (BVerwGE 88, 191 = DVBl 1991, 819) ausdrücklich festgestellt.

    Die Rüge, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Senats vom 16. Mai 1991 (a.a.O.) ab, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes genügt.

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Sie enthalten definitorische Grundsätze, was etwa die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen (Beschlüsse vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 B 131.94 - juris Rn. 3 und vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 S. 6).

    Allerdings ist einzuräumen, dass den Nachbarn größere Hinnahmepflichten treffen, wenn die maßgebliche Umgebungsbebauung eine größere Wahlfreiheit als eine planerische Festsetzung eröffnet (vgl. Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 3 S 1368/14

    Nachbarschutz - Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Nachbargrundstück

    Dem sind jedoch bestimmte Grenzen gesetzt, da landesrechtliche Vorschriften nicht dazu führen dürfen, dass die planungsrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts unterlaufen werden (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008; Beschl. v. 12.1.1995 - 4 B 197.94 - DVBl. 1995, 517).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14

    Sicherung einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung

    Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).

    Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4).

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