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BVerwG, 26.06.2014 - 4 B 54.13 (4 C 6.14) |
Volltextveröffentlichungen (6)
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13
Abweichungsentscheidung; Bagatellgrenze; charakteristische Art; Endentscheidung; …
Das Bundesverwaltungsgericht hat aber durch Beschluss vom 26. Juni 2014 (4 B 54.13) die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2013 (2 L 95/13) zugelassen und zur Begründung ausgeführt, dass das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung der Rechtsfrage beitragen könne, ob einer anerkannten Naturschutzvereinigung gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bereits im Rahmen der gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG gebotenen Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist, oder ob dieses Mitwirkungsrecht erst dann besteht, wenn als Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung feststeht, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann und die zuständige Behörde das Projekt deshalb unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zulassen oder durchführen will (habitatschutzrechtliche Abweichungsentscheidung).Doch selbst wenn einer anerkannten Naturschutzvereinigung gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bereits im Rahmen der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gebotenen Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben wäre (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2014 - 4 B 54.13 -, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26.9.2013 - 2 L 95/13 - zugelassen hat), hätte der Kläger aufgrund seines solchen Mitwirkungsrechts keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Untersagung der Reusenfischerei im Steinhuder Meer.