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   BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14   

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BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14 (https://dejure.org/2015,3171)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2015 - 4 B 56.14 (https://dejure.org/2015,3171)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - 4 B 56.14 (https://dejure.org/2015,3171)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Instituts der Planrechtfertigung als materielle Voraussetzung der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen; Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Instituts der Planrechtfertigung als materielle Voraussetzung der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen; Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn erfolglos

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn erfolglos

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 04.03.2015)

    "Es ist noch nichts verloren"

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14
    Es gibt keine allgemeine Beweisregel des Inhalts, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 66).

    Die Frage ist durch das Senatsurteil vom 4. April 2012 (- 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 180 ff.) geklärt.

    Das ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 169 und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 152 f.).

    Die Festlegung von Grenzwerten, die mit einer solchen Planung durchgesetzt werden sollen, überlässt sie den Mitgliedstaaten (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 193).

    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist jedoch nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Annahmen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 619 und Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 517).

    Besteht noch Forschungsbedarf, ist es nicht Sache der Planfeststellungsbehörde, durch weitere Untersuchungen Fortschritte des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes anzustreben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 11 B 5.98 - Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 6 S. 71 f. und Urteil vom 4. April 2012 a.a.O. Rn. 514).

  • BVerwG, 19.09.2014 - 7 B 6.14

    Hochwasserrückhalteraum; Planfeststellung; Wesentlichkeitstheorie; ökologische

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14
    Der Senat hat bislang nicht gefordert, dass der Bedarf für ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben als Rechtfertigung für den Plan aus verfassungsrechtlichen Gründen durch ein Gesetz festgestellt werden muss (vgl. für ein Gesamtkonzept zum Hochwasserschutz BVerwG, Beschluss vom 19. September 2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 Rn. 7 ff.).

    Das gilt vor allem für die staatliche Planung, die nicht von vornherein der Legislative (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1 ), sondern als Fachplanung üblicherweise der Exekutive zuzuordnen ist, die dafür den erforderlichen Verwaltungsapparat und Sachverstand besitzt (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015 Rn. 11).

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14
    Damit ist die Planfeststellungsbehörde im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung in Zukunft grundsätzlich der Verpflichtung enthoben, jedenfalls bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze Erkenntnissen der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung nachzugehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167).

    Das ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 169 und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 152 f.).

  • BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98

    Divergenzrüge; Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14
    Besteht noch Forschungsbedarf, ist es nicht Sache der Planfeststellungsbehörde, durch weitere Untersuchungen Fortschritte des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes anzustreben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 11 B 5.98 - Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 6 S. 71 f. und Urteil vom 4. April 2012 a.a.O. Rn. 514).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die durch ein Planvorhaben verursachten Luftverunreinigungen an der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) (früher: 22. BImSchV) zu messen, mit der auf der Grundlage des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG einschlägiges Unionsrecht umgesetzt worden ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 425).
  • BVerwG, 21.01.2004 - 4 B 82.03

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde gegen Versagung von

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14
    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist jedoch nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Annahmen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 619 und Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 517).
  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85

    Einreiseverbot - Staatenloser - Gewöhnlicher Aufenthalt - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14
    Das ist dann der Fall, wenn es zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit von Gutachten im Allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil die vorliegenden Gutachten oder gutachtlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 S. 122).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14
    Nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, auf die abzustellen ist, auch wenn sie rechtlich verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4), war die Beweisfrage nicht entscheidungserheblich.
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14
    Eine Verpflichtung des Tatsachengerichts, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2).
  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 56.14
    Das gilt vor allem für die staatliche Planung, die nicht von vornherein der Legislative (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1 ), sondern als Fachplanung üblicherweise der Exekutive zuzuordnen ist, die dafür den erforderlichen Verwaltungsapparat und Sachverstand besitzt (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015 Rn. 11).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • BVerwG, 28.12.1998 - 9 B 197.98
  • BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05

    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches

  • BVerwG, 18.03.2008 - 9 VR 5.07

    Eilantrag der Gemeinde Bucha gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 9/15

    Schließung des Landeshafens Friedrichskoog hat Bestand

    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - 4 B 56.14 -, Juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 23/15

    Schließung des Landeshafens Friedrichskoog hat Bestand

    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - 4 B 56.14 -, Juris).
  • VG Schleswig, 19.05.2015 - 3 A 165/14

    Einziehung eines Nordseehafens

    Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Grundrechte" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2015, 4 B 56/14; BVerwG, Beschluss vom 19.02.2015, 1 C 13/14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2021 - 16 A 3470/19

    Beanspruchung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)

    Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht das ihm durch § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO (analog) eingeräumte Ermessen, ob es bei Vorliegen von (im Verwaltungsverfahren vorgelegten oder eingeholten) plausiblen medizinischen Stellungnahmen noch ein gerichtliches Sachverständigengutachten beauftragt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 -, juris, Rn. 7 f., und vom 17. Februar 2015 - 4 B 56.14 -, juris, Rn. 18 f., unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hätte, weil eine solche Beauftragung sich ihm hätte aufdrängen müssen.
  • VG Magdeburg, 29.09.2016 - 9 A 295/15

    Kommunalrecht: Genehmigung der Neufassung einer Hauptsatzung

    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - 4 B 56.14 -, juris).
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