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   BVerwG, 07.11.2002 - 4 B 64.02   

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BVerwG, 07.11.2002 - 4 B 64.02 (https://dejure.org/2002,6509)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.2002 - 4 B 64.02 (https://dejure.org/2002,6509)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 2002 - 4 B 64.02 (https://dejure.org/2002,6509)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Benutzung eines Gartenbereichs für einen Saunabetrieb; Relevanz einer Änderung der Nutzungsweise eines Gebäudes bei Beeinträchtigung von nachbarlichen Belangen; Genehmigungspflichtigkeit für die Nutzungsänderung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 29 S. 1
    Begriff der Nutzungsänderung i.S. von § 29 S. 1 BauGB; Baugenehmigungspflicht einer Gartennutzung als landesrechtliche Frage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2004, 390 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2002 - 4 B 64.02
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass von einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen (bodenrechtlichen) Sinne immer dann auszugehen ist, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (stRspr; vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Januar 1993 BVerwG 4 C 19.90 Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 80; Urteil vom 11. November 1988 BVerwG 4 C 50.87 Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252 S. 20; Beschluss vom 3. August 1995 BVerwG 4 B 155.95 Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 55).

    Danach liegt eine Nutzungsänderung vor, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung (vgl. Urteil vom 14. Januar 1993, a.a.O., S. 80 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87

    Gesamtschau bezüglich Gebäude und beabsichtigter Nutzung bei Nutzungsänderung

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2002 - 4 B 64.02
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass von einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen (bodenrechtlichen) Sinne immer dann auszugehen ist, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (stRspr; vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Januar 1993 BVerwG 4 C 19.90 Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 80; Urteil vom 11. November 1988 BVerwG 4 C 50.87 Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252 S. 20; Beschluss vom 3. August 1995 BVerwG 4 B 155.95 Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 55).
  • BVerwG, 03.08.1995 - 4 B 155.95
    Auszug aus BVerwG, 07.11.2002 - 4 B 64.02
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass von einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen (bodenrechtlichen) Sinne immer dann auszugehen ist, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (stRspr; vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Januar 1993 BVerwG 4 C 19.90 Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 80; Urteil vom 11. November 1988 BVerwG 4 C 50.87 Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252 S. 20; Beschluss vom 3. August 1995 BVerwG 4 B 155.95 Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 55).
  • OVG Bremen, 03.05.1994 - 1 BA 46/93

    Nutzungen von Hofflächen oder Grundstücksfreiflächen als Teil und Erweiterung des

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2002 - 4 B 64.02
    Eine betriebliche Erweiterung von der Innen- zur Außennutzung kann deshalb eine Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinne darstellen (z.B. die Erweiterung eines Gaststättenbetriebes von "drinnen" nach "draußen" vgl. OVG Bremen, Urteil vom 3. Mai 1994 OVG 1 BA 46/93 GewArch 1996, 78 ).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 m.w.N.; Beschlüsse vom 14. April 2000 - BVerwG 4 B 28.00 - juris Rn. 6 und vom 7. November 2002 - BVerwG 4 B 64.02 - BRS 66 Nr. 70 S. 327).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 8 S 1528/13

    Nutzungsänderung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft;

    Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt mithin vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (BVerwG, Urteile vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 269 ff.; Beschlüsse vom 14.04.2000 - 4 B 28.00 - juris Rn. 6 und vom 07.11.2002 - 4 B 64.02 - BRS 66 Nr. 70; Senatsbeschluss vom 25.10.2012 - 8 S 869/12 - ZfBR 2013, 60).

    Bodenrechtliche Belange können berührt sein, wenn der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2000, a.a.O.), für die neue Nutzung weitergehende bodenrechtliche Vorschriften gelten als für die alte oder wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben bodenrechtlichen Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155), oder wenn die geänderte Nutzung für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 3303/20

    Baugenehmigung für eine Umgestaltung und Erweiterung eines Hotels in einem

    Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB liegt vor, wenn die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 12; Beschl. v. 7.11.2002, 4 B 64.02, juris Rn. 6; Beschl. v. 14.4.2000, 4 B 28.00, juris Rn. 6; Urt. v. 27.8.1998, 4 C 5.98, juris Rn. 17 ff. [dort offengelassen für den Teil der Nutzungsänderung einer Kureinrichtung, der eine Umwandlung eines Cafés mit 20 Plätzen in ein Restaurant mit 100 Plätzen betraf]; Urt. v. 18.5.1990, 4 C 49.89, juris Rn. 19; Urt. v. 25.3.1988, 4 C 21.85, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.10.2012, 8 S 869/12, juris Rn. 5).

    Eine Nutzungsänderung liegt daher vor allem dann vor, wenn die neue Nutzung weitergehenden Vorschriften unterliegt als die bisherige, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach denselben Vorschriften bestimmt, aber danach anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.2002, 4 B 64.02, juris Rn. 6).

  • VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16

    Untersagung der Nutzung eines Mehrfamilienhauses als Beherbergungsbetrieb

    Bodenrechtliche Belange können berührt sein, wenn der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (BVerwG, Beschl. v. 14.04.2000, aaO), für die neue Nutzung weitergehende bodenrechtliche Vorschriften gelten als für die alte oder wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben bodenrechtlichen Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155), oder wenn die geänderte Nutzung für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.11.2002 - 4 B 64.02 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2014 - 2 A 1181/13

    Nutzungsuntersagung bei formeller und materieller Illegalität der Nutzung eines

    vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64.02 -, BRS 66 Nr. 70 = juris Rn. 6.
  • VG Hamburg, 04.04.2024 - 12 E 1273/24

    Mögliche Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs: Keine einstweilige Anordnung!

    Nach summarischer Prüfung erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die nunmehr beabsichtigte Nutzung als Obdachlosenunterkunft die Variationsbreite dieser (genehmigten) Nutzung überschreitet und damit eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt (zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 12; Beschl. v. 7.11.2002, 4 B 64.02, juris Rn. 6; Beschl. v. 14.4.2000, 4 B 28.00, juris Rn. 6; Urt. v. 18.5.1990, 4 C 49.89, juris Rn. 19; Urt. v. 25.3.1988, 4 C 21.85, juris Rn. 21; Beschl. v. 3.8.1995, 4 B 155.95, juris Rn. 5 im Hinblick auf die Umwandlung eines Kinderheimes in ein Altenheim; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2014, 8 S 1528/13 juris Rn. 17 ff. hinsichtlich der Umwandlung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - 2 A 211/17
    Außerdem behandelt der "Nachtrag" vom 8. Dezember 2017 mit der Nutzungsänderung des Kornspeichers (vorher: Ausstellungs-/Verkaufsfläche für Oldtimer "Technolymp", nunmehr: "Fitnesscenter") bereits eine wesentliche und nicht nur eine kleinere Änderung und damit ein gegenüber der zuvor geplanten Nutzung wesensverschiedenes Vorhaben, vgl. zur Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinn allgemein auch BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64/02 -, juris Rn. 6 m. w. N., auch wenn die Kubatur des "Kornspeichers" als solche im Wesentlichen unver-ändert bleibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 8 S 1528/138

    Aufschiebende Wirkung; Baugenehmigung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber;

    Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt mithin vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (BVerwG, Urteile vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 269 ff.; Beschlüsse vom 14.04.2000 - 4 B 28.00 - [...] Rn. 6 und vom 07.11.2002 - 4 B 64.02 - BRS 66 Nr. 70; Senatsbeschluss vom 25.10.2012 - 8 S 869/12 - ZfBR 2013, 60 ).

    Bodenrechtliche Belange können berührt sein, wenn der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2000, a.a.O.), für die neue Nutzung weitergehende bodenrechtliche Vorschriften gelten als für die alte oder wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben bodenrechtlichen Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155), oder wenn die geänderte Nutzung für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 09.10.2014 - AN 9 K 14.00830

    Baurecht; rfolgreiche Nachbarklage gegen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

    Bei der von der Beigeladenen beantragten Nutzungsänderung von einem Call-Center in eine Asylbewerberunterkunft handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Art. 55 Abs. 1 BayBO, § 29 Abs. 1 BauGB), da der bestehenden baulichen Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben wird und durch die Verwirklichung des Vorhabens die der bisher genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird, so dass für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als die für die genehmigte Nutzung (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264; B. v. 14.4.2000 - 4 B 28.00 - juris Rn. 6; B.v. 7.11.2002 - 4 B 64.02 - juris; BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 2 D 15/13

    Wirksamkeit der Änderungen und Festsetzungen eines Bebauungsplans bei

    vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 142; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 106, mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zur Nutzungsänderung siehe insbesondere auch dessen Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64.02 -, BRS 66 Nr. 70 = juris Rn. 6; zum Begriff der Änderung und Nutzungsänderung außerdem OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/12-, BRS 70 Nr. 179 = juris Rn. 15.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2012 - 8 S 869/12

    Bauliche Nutzungsänderung durch Umwandlung einer Spielhalle

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2022 - 3 M 304/22

    Nutzungsänderung von einer Wohngruppe für Menschen mit psychischer

  • VG Saarlouis, 07.04.2016 - 5 K 168/15

    Baugenehmigung; Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro im

  • VG Ansbach, 18.06.2021 - AN 17 S 21.00427

    Eilantrag einer Gemeinde gegen Baugenehmigung für Wohnanlage - Wirkung des

  • VG Bremen, 30.06.2010 - 1 V 410/10

    Prostitutionsausübung in Allgemeinen Wohngebieten generell unzulässig -

  • VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18

    Nutzungsänderung bei Umwandlung einer Spielhalle in ein Wettbüro

  • VG Saarlouis, 19.11.2014 - 5 K 2185/13

    Erteilung einer Baugenehmigung; Einstufung einer Wettannahmestelle als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 B 9.19

    Nutzungsuntersagung eines betrieblich genutzten KFZ-Stellplatzes - keine formelle

  • VG München, 28.02.2011 - M 8 K 10.4157

    Nutzungsuntersagung einer Kfz-Werkstätte

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2008 - 10 S 31.07

    Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Nutzung eines ehemaligen

  • VGH Bayern, 27.05.2020 - 1 ZB 19.2258

    Änderung der Nutzung von Einzel- zu Großhandel

  • VG Freiburg, 02.08.2012 - 5 K 1264/12

    Abbruchsanordnung; Nutzungsuntersagung; Außenbereich - Sägewerk; Schlosserei;

  • VG Düsseldorf, 12.09.2016 - 28 K 5502/16

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle;

  • VG Ansbach, 17.11.2021 - AN 17 K 20.01574

    Keine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit

  • VG Ansbach, 12.05.2022 - AN 9 K 20.02573

    Nutzungsänderung einer Pizzeria in eine Pizzeria mit Lieferservice

  • VG München, 16.03.2015 - M 8 K 14.5243

    Variationsbreite der genehmigten Nutzung bei Umwandlung von "Pilsstübchen mit

  • VG München, 07.09.2016 - M 8 SE 16.3583

    Nutzungsänderung der Waschhalle einer Tankstelle in eine Kfz-Reparaturwerkstatt

  • VG München, 28.02.2011 - M 8 K 10.4503

    Nutzungsuntersagung einer Kfz-Werkstätte

  • VG Minden, 04.11.2020 - 9 L 868/20
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