Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 18.11.2003

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   BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03   

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BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03 (https://dejure.org/2003,867)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 (https://dejure.org/2003,867)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 (https://dejure.org/2003,867)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Verunstaltung" im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB - Baurechtliche Bedenken gegen die Errichtung einer Windkraftanlage im Außenbereich wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes - Nichtzulassung der Revision vor dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Verunstaltung" im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB; Baurechtliche Bedenken gegen die Errichtung einer Windkraftanlage im Außenbereich wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes; Nichtzulassung der Revision vor dem ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Verunstaltung" im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB ; Baurechtliche Bedenken gegen die Errichtung einer Windkraftanlage im Außenbereich wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes; Nichtzulassung der Revision vor dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 294
  • BauR 2004, 295
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03
    5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - (NVwZ 1991, 64 = ZfBR 1990, 293); Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 ZfBR 1997, 322).

    7 2. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsurteil weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 (NVwZ 1991, 64 = ZfBR 1990, 293) ab, ist sie unzulässig, weil es ihr nicht gelingt und angesichts der Begründung.

  • BVerwG, 15.10.2001 - 4 B 69.01

    Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03
    Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - BVerwG 4 B 69.01 BRS 64 Nr. 100).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03
    5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - (NVwZ 1991, 64 = ZfBR 1990, 293); Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 ZfBR 1997, 322).
  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03
    17 - BVerwG 4 C 3.01 (ZfBR 2002, 360) ausgeführt, es bedürfe der tatrichterlichen Würdigung, ob öffentliche Belange der Zulassung dieses grundsätzlich dem Außenbereich zugewiesenen Vorhabens entgegenständen.
  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03
    Die Beschwerde weist ferner zwar zutreffend darauf hin, dass die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit allein nicht geeignet ist, das Orts- oder Landschaftsbild zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 BVerwGE 67, 23 ).
  • OVG Sachsen, 18.05.2000 - 1 B 29/98

    Planungsrechtlicher Bauvorbescheid für die Errichtung von Windkraftanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03
    6 In Übereinstimmung mit dem OVG Bautzen (Urteil vom 18. Mai 2000 - 1 B 29/98 NuR 2002, 162) hat das Berufungsgericht darüber hinaus angenommen, dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt.
  • BVerwG, 31.10.2000 - 4 KSt 2.00

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; Verfahren der

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03
    Zudem hatte sie der Senat auch noch nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 36).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2023 - 10 S 1584/22

    L. gegen Land Baden-Württemberg wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

    Eine solche kann nur ausnahmsweise bei einer groben ästhetischen Unangemessenheit der strittigen Anlage angenommen werden, die auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 und vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4; Scheidler in Feldhaus, BImSchG, § 6 Rn. 44; Söfker a. a. O. § 35 Rn. 99).
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 15 ZB 14.400

    Baugenehmigung für einen Pferdestall im Außenbereich

    Gegenüber einem privilegierten Vorhaben könnte sich der Belang nur im Fall eines besonders groben Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild durchsetzen, etwa bei einer ästhetischen Störung einer wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 25; B.v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4, 5; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 86; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2007 - 8 A 10260/07 - juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 554).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.2019 - 1 A 11532/18

    Windenergieanlagen bei Boppard nahe dem UNESCO-Welterbe Oberes Mittelrheintal

    Eine Verunstaltung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ist hierin jedoch nur dann zu sehen, wenn das Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69/01 - und vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 -, beide in juris).
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   OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03   

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https://dejure.org/2003,6232
OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03 (https://dejure.org/2003,6232)
OVG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2003 - 4 B 7.03 (https://dejure.org/2003,6232)
OVG Berlin, Entscheidung vom 18. November 2003 - 4 B 7.03 (https://dejure.org/2003,6232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Unvereinbarkeit von Abgeordnetenmandat und Funktion als Studienrat; Studienräte als unmittelbare Landesbeamte; Typische/ untypische Beamte in der Hauptverwaltung; Verhinderung einer Interessenkollision zwischen Amt und Mandat; Inkompatibilität zwischen Lehrerberuf und ...

  • Judicialis

    LSAG § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1; ; LWahlG § 26 Abs. 1; ; LWahlG § 26 Abs. 1 Nr. 1; ; LWahlG § 26 Abs. 3; ; LAbgG § 28 Abs. 1

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03
    Die Norm will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch Personalunion zwischen Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können; insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der die Kontrolle über ihre Behörde obliegt (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    - Entspricht die Regelung dem Art. 137 Abs. 1 GG, bedarf es keines besonderen zwingenden rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 38, 326 [340], in früheren Entscheidungen [BVerfGE 12, 73 ; 18, 172 offen gelassen]).

    Aus dem gleichen Grunde ist in diesem Zusammenhang auch bedeutungslos, dass das BVerfG (BVerfGE 18, 172 [185]) eine landesrechtliche Regelung für zulässig erachtet hat, durch die im Beamtenverhältnis zum Staat stehende Lehrer wegen in der Regel nicht eintretender Kollision von einer Inkompatibilität für Mandate im "Gemeindeparlament ausgenommen" sind.

    Die im Wahlgesetz getroffene Regelung (die als Einheit mit den Folgeregelungen, z.B. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 29, 30 LAbgG, zu betrachten ist, BVerfGE 18, 172 [182]) hält sich ferner im Rahmen der Beschänkbarkeit, bewirkt keine prinzipiell (Ausnahme: BVerfGE 48, 64 [89]) unzulässige faktische Ineligibilität (BVerfGE 18, 172 [182]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 98, 145 [156]).

    Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es gemessen an der Systematik der Inkompatibilitätsregelung einen hinreichenden Grund für die Ausnahme zu Gunsten von Hochschullehrern gibt, dieser von einer Beschränkung ihrer Dienstaufgaben auf Lehre, Forschung (vgl. BVerfGE 18, 172 [185]) und Kunst oder ihrer Stellung als diesbezüglicher Grundrechtsträger (Stober in Bonner Kommentar zum GG, Art. 137 Rdnr. 313 ff.) hergeleitet werden kann (zweifelnd: Lübbe-Wolff in Dreier, GG, III 2000, Art. 137 Rdnr. 8, Fn. 37; Tsatsos, Die parlamentarische Betätigung von öffentlichen Bediensteten, 1970, S. 189; Versteyl in von Münch/Kunig, Grundgesetz, III, 4./5. Aufl. 2003, Art. 137 Rdnr. 7).

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03
    Die Norm will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch Personalunion zwischen Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können; insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der die Kontrolle über ihre Behörde obliegt (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    - Entspricht die Regelung dem Art. 137 Abs. 1 GG, bedarf es keines besonderen zwingenden rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 38, 326 [340], in früheren Entscheidungen [BVerfGE 12, 73 ; 18, 172 offen gelassen]).

    Schon da Artikel 137 Abs. 1 GG nur eine Ermächtigung enthält, die Adressaten nicht zwingt, sie auszuschöpfen (BVerfGE 38, 326 [340]; 48, 64 [85]; BayVerfGH, VwRspr. 31, 129 [136 f.]; StGH BaWü VBlBW 1981, 348 [349 r.Sp.]), lässt sich andernorts getroffenen "großzügigeren" Regelungen nichts dafür entnehmen, dass "strengere" gegen höherrangiges Recht verstoßen.

    Die im Wahlgesetz getroffene Regelung (die als Einheit mit den Folgeregelungen, z.B. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 29, 30 LAbgG, zu betrachten ist, BVerfGE 18, 172 [182]) hält sich ferner im Rahmen der Beschänkbarkeit, bewirkt keine prinzipiell (Ausnahme: BVerfGE 48, 64 [89]) unzulässige faktische Ineligibilität (BVerfGE 18, 172 [182]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 98, 145 [156]).

    Faktische Unwählbarkeit besteht nicht, mag die zeitweilige "Aufgabe" der beruflichen Tätigkeit den Betroffenen je nach den Umständen mal schwerer mal leichter fallen (BVerfGE 38, 326 [338]).

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

    Auszug aus OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03
    Artikel 137 Abs. 1 GG ermächtigt (ebenso Artikel 39 Abs. 5 VvB), die Wählbarkeit u.a. von Beamten gesetzlich zu beschränken; der Bund wie die Länder dürfen durch Gesetz das prinzipiell formal, egalitär zu verstehende Recht auf gleiche Wählbarkeit (vgl. dazu BVerfGE 40, 296 [318]; 57, 43 [56 f.] m. Nachw.), auf Länderebene durch Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 GG (in Berlin durch Artikel 39 Abs. 4 VvB) gewährleistet, gestalten, es beschränken.

    Wer Beamter ist, bestimmt sich (auch hier) grundsätzlich nach (allgemeinem) Beamtenrecht (BVerfGE 57, 43 [59 f.] m. Nachw.), also dem Landesbeamtengesetz (§ 2 Abs. 1) und den dieses ergänzenden beamtenrechtlichen Bestimmungen (§§ 1 Satz 1, 2 Abs. 4 Nr. 4 LfbG, 10 SchulLVO).

    Damit steht zwar noch nicht abschließend fest, ob Studienräte Beamte auch im Sinne des Artikels 137 Abs. 1 GG sind, doch trägt dessen an seinem Zweck orientierte Auslegung (BVerfGE 57, 43 [61 f.]), die Gruppe als umfasst zu werten.

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03
    Die Norm will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch Personalunion zwischen Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können; insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der die Kontrolle über ihre Behörde obliegt (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    Schon da Artikel 137 Abs. 1 GG nur eine Ermächtigung enthält, die Adressaten nicht zwingt, sie auszuschöpfen (BVerfGE 38, 326 [340]; 48, 64 [85]; BayVerfGH, VwRspr. 31, 129 [136 f.]; StGH BaWü VBlBW 1981, 348 [349 r.Sp.]), lässt sich andernorts getroffenen "großzügigeren" Regelungen nichts dafür entnehmen, dass "strengere" gegen höherrangiges Recht verstoßen.

    Die im Wahlgesetz getroffene Regelung (die als Einheit mit den Folgeregelungen, z.B. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 29, 30 LAbgG, zu betrachten ist, BVerfGE 18, 172 [182]) hält sich ferner im Rahmen der Beschänkbarkeit, bewirkt keine prinzipiell (Ausnahme: BVerfGE 48, 64 [89]) unzulässige faktische Ineligibilität (BVerfGE 18, 172 [182]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 98, 145 [156]).

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Auszug aus OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03
    Anders formuliert, die Ermächtigung ermöglicht zu verhindern, dass Mandatsträger einem Parlament angehören, die in ihrer beruflichen Funktion der Kontrolle dieses Parlaments unterliegen (BVerfGE 98, 145 [156]).

    Insbesondere kann er die Ermächtigung des Artikels 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (BVerfGE 98, 145 [161] m. Nachw.).

    Die im Wahlgesetz getroffene Regelung (die als Einheit mit den Folgeregelungen, z.B. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 29, 30 LAbgG, zu betrachten ist, BVerfGE 18, 172 [182]) hält sich ferner im Rahmen der Beschänkbarkeit, bewirkt keine prinzipiell (Ausnahme: BVerfGE 48, 64 [89]) unzulässige faktische Ineligibilität (BVerfGE 18, 172 [182]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 98, 145 [156]).

  • StGH Baden-Württemberg, 10.07.1981 - GR 2/80

    Normenkontrollverfahren gegen Aberkennung eines Gemeinderatssitzes

    Auszug aus OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03
    Schon da Artikel 137 Abs. 1 GG nur eine Ermächtigung enthält, die Adressaten nicht zwingt, sie auszuschöpfen (BVerfGE 38, 326 [340]; 48, 64 [85]; BayVerfGH, VwRspr. 31, 129 [136 f.]; StGH BaWü VBlBW 1981, 348 [349 r.Sp.]), lässt sich andernorts getroffenen "großzügigeren" Regelungen nichts dafür entnehmen, dass "strengere" gegen höherrangiges Recht verstoßen.

    Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Artikel 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt (StGH BaWü VBlBW 1981, 348 [349 r.Sp.]), ist aber an den Gleichheitssatz gebunden.

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03
    Die Norm will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch Personalunion zwischen Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können; insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der die Kontrolle über ihre Behörde obliegt (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    - Entspricht die Regelung dem Art. 137 Abs. 1 GG, bedarf es keines besonderen zwingenden rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 38, 326 [340], in früheren Entscheidungen [BVerfGE 12, 73 ; 18, 172 offen gelassen]).

  • VerfGH Bayern, 25.03.1970 - 115-VII-69

    Opfer

    Auszug aus OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03
    Ausgehend von dem Prinzip, dass die "Personalunion" von "Kontrolleur" und "Kontrolliertem" dem Gewaltenteilungsprinzip zuwider läuft, unterscheidet sie prinzipiell, und zwar legitim (vgl. BayVerfGH NJW 1970, 1311 [1312 r.Sp.]) nach dem auf den unterschiedlichen Ebenen der (als Einheit von Landes- und Kommunalverwaltung angelegten) Berliner Verwaltung (§ 1 AZG) typischerweise verschiedenen Maß denkbarer Interessenkollisionen.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94

    Entscheidungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts über mit dem Bundesrecht

    Auszug aus OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03
    Seine Unterscheidungen dürfen nicht willkürlich sein, es muss für sie einen sachlich einleuchtenden Grund (SachsAnhVerfG NVwZ-RR 1995, 457 [460 f.]) geben; eine systemwidrige (StGH BaWü a.a.O.), von der selbst gewählten Sachgesetzlichkeit abweichende Regelung (StGH Bremen, DVBl. 1978, 444 [447 r.Sp.]) wäre gleichheitswidrig.
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03
    Artikel 137 Abs. 1 GG ermächtigt (ebenso Artikel 39 Abs. 5 VvB), die Wählbarkeit u.a. von Beamten gesetzlich zu beschränken; der Bund wie die Länder dürfen durch Gesetz das prinzipiell formal, egalitär zu verstehende Recht auf gleiche Wählbarkeit (vgl. dazu BVerfGE 40, 296 [318]; 57, 43 [56 f.] m. Nachw.), auf Länderebene durch Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 GG (in Berlin durch Artikel 39 Abs. 4 VvB) gewährleistet, gestalten, es beschränken.
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 485/14

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 137 Abs. 1 GG

    Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (so StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13

    Vereinbarkeit von LKreisO BW § 24 mit GG Art 137 Abs 1

    Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13

    Pförtner am Kreisklinikum kann nicht dem Kreistag angehören

    Gleichwohl darf er dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris; insgesamt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
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