Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 29.04.1997

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   BVerwG, 14.11.1997 - 4 B 76.97   

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BVerwG, 14.11.1997 - 4 B 76.97 (https://dejure.org/1997,19581)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1997 - 4 B 76.97 (https://dejure.org/1997,19581)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1997 - 4 B 76.97 (https://dejure.org/1997,19581)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.01.1995 - 4 B 1.95

    Einfügen eines Bauvorhabens in die Umgebung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1997 - 4 B 76.97
    Vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht selbst veranlaßten Anhörung stellt es aus diesem Grunde für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine angemessene oder gar naheliegende Rechtsverfolgung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29).
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   BVerwG, 29.04.1997 - 4 B 76.97   

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BVerwG, 29.04.1997 - 4 B 76.97 (https://dejure.org/1997,20157)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1997 - 4 B 76.97 (https://dejure.org/1997,20157)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1997 - 4 B 76.97 (https://dejure.org/1997,20157)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 12.05.2022 - 1 B 14.22

    Zustellung bei mehreren Bevollmächtigten

    Demzufolge genügt bei mehreren Bevollmächtigten die Zustellung an einen von ihnen (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1983 - 1 B 152.83 - NJW 1984, 2115 und vom 29. April 1997 - 4 B 76.97 - BeckRS 1997, 23086 Rn. 2; Hoppe, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 67 Rn. 29).

    Die Beschränkung der Prozessvollmacht muss unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden, denn im gerichtlichen Verfahren sollen über die Reichweite der Vertretungsbefugnis keine Zweifel bestehen (BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 76.97 - BeckRS 1997, 23086 Rn. 3; BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 P 2/08 R - SozR 4 - 3300 § 110 Nr. 2 = BeckRS 2010, 65994 Rn. 13).

    Solange dem Gericht das Ende des bisherigen Vollmachtverhältnisses nicht vorgetragen wird, ist demnach der bisherige anwaltliche Prozessbevollmächtigte für das Gericht bevollmächtigt, für die Kläger Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 76.97 - BeckRS 1997, 23086 Rn. 2; OVG Bremen, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 LA 102/15 - NVwZ-RR 2017, 167 Rn. 9; Hartung/Schramm, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand Januar 2022, § 67 Rn. 75).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2013 - 2 L 138/12

    Rechtsmittelrücknahme durch einen von zwei bestellten Prozessbevollmächtigten

    Denn solange dem Gericht das Ende des bisherigen Vertretungsverhältnis nicht angezeigt wird, ist der bisherige anwaltliche Prozessbevollmächtigte für das Gericht bevollmächtigt, für den Kläger Prozesshandlungen vorzunehmen und verfahrensbeendende Prozesserklärungen abzugeben (vgl. § 173 VwGO, § 87 ZPO; BVerwG, Beschl. v. 29. April 1997 - 4 B 76.97 -, zit. nach juris Rn. 2).

    Denn angesichts der Konsequenzen, die das Erlöschen einer Vertretungsmacht im Außenverhältnis haben kann, darf die tatsächliche Vollmachtslage nicht zweifelhaft sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. April 1997 - 4 B 76.97 -, zit. nach juris Rn. 3).

    Dies insbesondere deshalb nicht, weil der schlichten Bestellungsanzeige eines neuen Prozessbevollmächtigten schon wegen der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Mehrfachvertretung (§ 84 ZPO) ein solcher Aussagegehalt nicht zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 16. Oktober 2000 - 3 U 102/99 -, zit. nach juris Rn. 4; BSG, Beschl. v. 15. Dezember 2008 - B 11 AL 115/08 B -, zit. nach juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 29. April 1997 - 4 B 76.97 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2014 - 11 LA 284/13

    Abgabe der Erklärung des Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen das

    Solange dem Gericht das Ende des bisherigen Vollmachtverhältnisses nicht mitgeteilt wird, ist der bisherige Prozessbevollmächtigte für das Gericht bevollmächtigt, für den Kläger Prozesshandlungen vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1997 - BVerwG 4 B 76.97 -, juris, Rn. 2; siehe auch: BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 - BVerwG 4 AV 2.12 -, juris, Rn. 9).
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