Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 21.04.2015

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15 (https://dejure.org/2019,25831)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.08.2019 - 4 B 8.15 (https://dejure.org/2019,25831)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. August 2019 - 4 B 8.15 (https://dejure.org/2019,25831)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 58 Abs 2 VwGO, § 91 VwGO, § 121 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 5 S 4 VwGO, § 42 Abs 1 VwGO
    Streitgegenstand bei Erlass eines ablehnenden Zweitbescheid; (keine) Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung eines bestandskräftig abgeschlossenen Zeitabschnitts in einem Gerichtsverfahren bei Anfechtung eines Zweitbescheides über den Gesamtzeitraum

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 46 aF BBesG, § 44 BesG BB, § 67 ... Abs 6 S 2 BesG BB, § 20 Abs 4 BG BB, § 17 Abs 5 S 3 HO BB, § 291 S 1 Halbs 2 BGB, § 58 Abs 2 VwGO, § 91 VwGO, § 121 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 5 S 4 VwGO, § 264 Nr 2 ZPO, § 17 Abs 1 S 2 GVG, § 42 GKG
    Wahrnehmungszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen; Topfwirtschaft; laufbahnrechtliche Voraussetzungen; Beförderungsreife; Dienstpostenbewertung; Höherbewertung; Streitgegenstand; Teilzulassung der Berufung; Rechtskraftwirkung; doppelte Rechtshängigkeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verpflichtungsklage und ablehnender Zweitbescheid

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13

    Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15
    Der Beklagte unternahm es in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren, die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 25. September 2014 (- 2 C 16.13 - [juris] u.a.) umzusetzen.

    Der Beklagte habe die Berechnungsvorgaben des Urteils BVerwG 2 C 16.13 beachtet und anhand der "Arbeitsanleitung zur Erfassung der Anspruchsberechtigten für eine Zulage nach § 46 BBesG" umgesetzt.

    Das bedeute in den Mangelfällen (mehr Anspruchsberechtigte als Planstellen), dass die Zulage entgegen der Grundregel des § 3 Abs. 4 BBesG nicht monatlich im Voraus gezahlt werden könne, weil die Höhe der Zulage nicht schon im Vormonat, sondern erst mit dem Beginn des Monats ermittelbar sei (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 20 bis 22).

    Es ist zudem entgegen der Ansicht des Klägers höchstrichterlich entschieden, dass für einen dem Grunde nach anspruchsberechtigten Beamten nur die Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, d.h. derselben Besoldungsgruppe, in Betracht zu ziehen sind und nicht etwa sämtliche Mittel unter den Beamten aller Besoldungsgruppen aufzuteilen sind (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 21 und 28).

    Der Anspruch besteht nicht schon ab dem 27. Juni 2009, sondern erst vom Ersten des folgenden Monats an, weil nach der Rechtsprechung in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 abweichend von § 3 Abs. 1 und 4 BBesG a.F. die Verhältnisse zu Beginn eines jeden Monats maßgeblich sind (vgl. das Urteil - 2 C 16.13 - juris Rn. 22).

    Der Vorwurf, der Haushaltsplan sei in den hier in Betracht zu ziehenden Jahren nicht ausfinanziert gewesen, trifft zu, ist allerdings zugleich die Voraussetzung dafür, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur anteiligen Auszahlung der Wahrnehmungszulage überhaupt greift (siehe das Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris insbesondere Rn. 26).

    Denn nach der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts sind der Anspruchsberechtigung die Verhältnisse zu Beginn eines jeden Monats zugrunde zu legen (Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 22).

    Dass den Beamtinnen und Beamten in Teilzeit selbst die Zulage entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zusteht, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 21) und der Beklagte beachtet.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf "die Anzahl der besetzbaren Planstellen" ab (Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht in Fällen der vorliegenden Art der Anspruch auf Wahrnehmungszulagen unter dem Vorbehalt zu verteilender Haushaltsmittel; deswegen sind die Zulagen ggf. nur anteilig zu gewähren (Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15
    Der Streitgegenstand ändert sich nicht dadurch, dass die Behörde anstelle des ursprünglichen einen neuen Ablehnungsbescheid setzt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - juris Rn. 13).

    Da bei der Stellung eines Verpflichtungsantrags die Aufhebung des ablehnenden Bescheides noch nicht einmal hätte beantragt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O.), schadet es nicht, wenn der Aufhebungsantrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 74 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 und 2 VwGO), sondern erst später in der mündlichen Verhandlung angebracht wird.

  • BVerwG, 15.04.2019 - 2 B 51.18

    Klage gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eines verbeamteten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15
    Vielmehr knüpft die Alimentation am jeweiligen Statusamt der Beamtinnen und Beamten und nicht an den von ihnen wahrgenommenen, womöglich höherwertigen Dienstposten an (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2019 - 2 B 51.18 - juris Rn. 10 f.).
  • BVerwG, 16.05.2018 - 2 B 12.18

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15
    Für den dreifachen Jahresbetrag ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszugs abzustellen (siehe § 40 GKG und BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 B 12.18 - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15
    Damit korrespondiert auf der Ebene der Gesetzgebung, die gleichsam vom Bundesverwaltungsgericht mit den Vorgaben aus den Urteilen vom 25. September 2014 betreten wurde, dass der Gesetzgeber mit seinen Besoldungsbestimmungen pauschalieren und typisieren darf (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - juris Rn. 81).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15
    Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die Dienstkraft eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu ihren Lasten geltend macht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 21 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 4 L 28.17

    Streitwert bei Hauptantrag auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG Bln (juris:

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15
    Der Streitwert ergibt sich nach der jüngeren Senatsrechtsprechung (siehe den Senatsbeschluss vom 9. November 2017 - OVG 4 L 28.17 - juris Rn. 7) aus § 42 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels am 5. September 2011 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG n.F.).
  • BVerwG, 09.07.2018 - 2 B 38.18

    Zahlung der Zulage eines Beamten für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15
    Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass es in den Urteilen vom 25. September 2014 keine Vorgabe zur Verwendung solcher Stellenreste gemacht habe; maßgeblich seien vielmehr die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans (so BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 - juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 30.09

    Verwendungszulage; Zulage; vorübergehend vertretungsweise; Vakanzvertretung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15
    Weiter ist vom Bundesverwaltungsgericht längst geklärt, dass eine Zulage gemäß § 46 BBesG Beamtinnen und Beamten nur dann zusteht, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind (Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 28.13

    Verwendungszulage; Dienstposten; Wechsel des Dienstpostens; Aufgabenwahrnehmung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15
    Es hat dieses Verfahren nach Auswertung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 - überarbeitet und später noch die bislang außer Betracht gebliebenen Planstellen im Technischen Finanzamt Potsdam einbezogen.
  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

  • BVerwG, 03.05.2016 - 7 C 7.15

    Reichweite des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 EGRL 39/2004; presserechtlicher

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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.04.2015 - 4 B 8.15 (4 B 46.14)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,14400
BVerwG, 21.04.2015 - 4 B 8.15 (4 B 46.14) (https://dejure.org/2015,14400)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.2015 - 4 B 8.15 (4 B 46.14) (https://dejure.org/2015,14400)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 (4 B 46.14) (https://dejure.org/2015,14400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1
    Aufklärung der Lärmbetroffenheit einer Gemeinde durch die für die Flugsicherheit zuständigen Stellen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2015 - 4 B 8.15
    Sind Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision in Hinblick auf diese Fragen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 ).

    Dieser Einwand könnte der Beschwerde nicht entgegen gehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht erheblich abgelehnt hätte (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2010 - 3 BN 2.09

    Altenpflege; Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung;

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2015 - 4 B 8.15
    Eine Zulassung der Revision wegen nachträglich gerügter Divergenz kommt nur in Betracht, wenn in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich der abgewichen sein soll, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1999 - 9 B 21.99 - juris Rn. 3 und vom 19. Februar 2010 - 3 BN 2.09 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 09.04.1999 - 9 B 21.99
    Auszug aus BVerwG, 21.04.2015 - 4 B 8.15
    Eine Zulassung der Revision wegen nachträglich gerügter Divergenz kommt nur in Betracht, wenn in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich der abgewichen sein soll, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1999 - 9 B 21.99 - juris Rn. 3 und vom 19. Februar 2010 - 3 BN 2.09 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 12.03.2015 - 10 B 55.14

    Grundrechtlichen Anforderungen an Prüfungsverfahren nach § 36 GewO

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2015 - 4 B 8.15
    Dies ist aber nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 152a VwGO der Fall (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2015 - 10 B 55.14 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 37.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Fluglärmkommission; Abwägung;

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2015 - 4 B 8.15
    Der Hinweis der Klägerin auf die aus ihrer Sicht entstandene nachträgliche Divergenz zu einer Aussage des Senatsurteils vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - NVwZ-RR 2015, 292 = juris Rn. 12 bleibt von vornherein unbehelflich.
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2015 - 4 B 8.15
    Die Zulässigkeit einer solchen Änderung setzte voraus, dass der Senat nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner Entscheidung befugt wäre (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 ; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 A 1.14 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 22.05.2014 - 4 A 1.14

    Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der UVP-Pflicht des Vorhaben nach dem

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2015 - 4 B 8.15
    Die Zulässigkeit einer solchen Änderung setzte voraus, dass der Senat nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner Entscheidung befugt wäre (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 ; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 A 1.14 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

    Diesem Einwand trägt die Rechtsprechung indes Rechnung: Der Einwand fehlender tatrichterlicher Feststellungen kann einer Beschwerde nicht entgegen gehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 , vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 7 und vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.10.2015 - 3 B 70.15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzung

    Es entspricht der seit dem Beschluss vom 24. Mai 1965 gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Zulassung der Revision wegen einer nachträglichen Divergenz nur unter den genannten Voraussetzungen in Betracht kommt (BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1985 - 3 B 83.84 - Buchholz 310 132 VwGO Nr. 230, vom 7. Januar 1993 - 4 NB 42.92 - Buchholz 310 47 VwGO Nr. 74, vom 9. April 1999 - 9 B 21.99 - juris Rn. 3, vom 8. Juni 2007 - 8 B 101.06 - Buchholz 310 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15 und vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 16.01.2019 - 4 BN 12.18

    Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz; Unwirksamkeit eines

    Die Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung der Revision in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer die nachträgliche Abweichung vorliegt, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt worden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1985 - 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 <4 B 46.14 > - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 28.04.2020 - 4 B 39.19

    Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Windfarm

    Denn der Einwand fehlender tatrichterlicher Feststellungen kann einer Beschwerde nicht entgegengehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deshalb unterblieben ist, weil das Tatsachengericht eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 , vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 7, vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 - juris Rn. 3 und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 28.04.2020 - 4 B 49.18

    Keine grundsätzliche Bedeutung, wenn Entscheidungserheblichkeit nicht

    Denn der Einwand fehlender tatrichterlicher Feststellungen kann einer Beschwerde nicht entgegengehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 , vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 7, vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 - juris Rn. 3 und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 29.10.2015 - 3 B 71.15

    Falsche Angaben im Rahmen eines Antrags auf eine Zulage zur Förderung

    Es entspricht der seit dem Beschluss vom 24. Mai 1965 gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Zulassung der Revision wegen einer nachträglichen Divergenz nur unter den genannten Voraussetzungen in Betracht kommt (BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1985 - 3 B 83.84 - Buchholz 310 132 VwGO Nr. 230, vom 7. Januar 1993 - 4 NB 42.92 - Buchholz 310 47 VwGO Nr. 74, vom 9. April 1999 - 9 B 21.99 - juris Rn. 3, vom 8. Juni 2007 - 8 B 101.06 - Buchholz 310 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15 und vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 20.01.2021 - 4 B 11.20

    Geltendmachung der Vorschriften des europäischen bzw. unionsbasierten Habitat-

    Denn der Einwand fehlender tatrichterlicher Feststellungen kann einer Beschwerde nicht entgegengehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 , vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 7, vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 - juris Rn. 3 und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 29.06.2021 - 4 B 20.20

    Auslegung der landesplanerischen Zielfestsetzungen bei der Prüfung der

    Der Einwand fehlender tatrichterlicher Feststellungen kann einer Beschwerde allerdings nicht entgegengehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 , vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 7, vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 - juris Rn. 3 und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 13).
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