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   BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14   

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BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14 (https://dejure.org/2014,13759)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2014 - 4 BN 10.14 (https://dejure.org/2014,13759)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 (https://dejure.org/2014,13759)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 LPlG BW, § 7 Abs 7 S 3 ROG, § 47 Abs 2 S 1 VwGO
    Antragsbefugnis bei Recht auf gerechte Abwägung

  • Wolters Kluwer

    Antragsbefugnis bei der Anfechtung eines Regionalplans bei Fehlen einer Festlegung von raumordnerischen Grundsätzen oder Zielen

  • rewis.io

    Antragsbefugnis bei Recht auf gerechte Abwägung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4
    Antragsbefugnis bei der Anfechtung eines Regionalplans bei Fehlen einer Festlegung von raumordnerischen Grundsätzen oder Zielen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2014, 582
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14
    Da nach geltendem Recht die Antragsbefugnis die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung voraussetzt, kann eine prinzipale Normenkontrolle eines zeitlich vorgelagerten Plans nur erreichen, wer ein subjektives Recht darauf geltend machen kann, dass der Plangeber sein "negatives Betroffensein" in einem privaten Interesse zu berücksichtigen hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 ).

    Das bedeutet: Wenn und soweit das Interesse des Antragstellers an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, wird es von dem - vorliegend durch § 3 Abs. 2 LplG und § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG a.F. vermittelten - Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründet (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003 a.a.O. S. 322).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14
    Die Regionalplanung trifft zu diesen Flächen also keine Aussage (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356 S. 96).
  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14
    Im Beschluss vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 = NVwZ 1991, 980) hat er ausgeführt, ob ein Nachteil durch einen Bebauungsplan möglich erscheine, richte sich danach, ob sich die geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lasse.
  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14
    Diese Erwägung hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68 = NVwZ 1993, 470) erweitert.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14
    Abwägungsrelevant sind alle eigenen Belange, die mehr als geringwertig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 , Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 ).
  • BVerwG, 29.08.2000 - 4 BN 40.00

    Antragsbefugnis; Rechtsverletzung "durch" einen Bebauungsplan; aufeinander

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14
    In den Entscheidungen hat der Senat den Gedanken verfolgt, dass aus Gründen des angemessenen Rechtsschutzes einerseits, aber auch aus dem Allgemeinwohlgrund der Klärung der objektiven Rechtslage andererseits der von einem zu erwartenden Rechtsakt Betroffene bereits den zeitlich vorangehenden Plan solle angreifen können, wenn abzusehen sei, dass dieser Rechtsakt dem Plan folgen werde (vgl. Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 4 BN 40.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 143 = NVwZ-RR 2001, 199).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14
    Im Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - (Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 728), in dem es um die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung ging, hat der Senat zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. entschieden, dass sich ein Nachteil, der nach damaliger Rechtslage die Antragsbefugnis begründete, auch daraus ergeben kann, dass durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvorschrift der bestehende Landschaftsschutz für ein dem Grundstück des Antragstellers benachbartes Gebiet (ganz oder teilweise) zu dem Zweck aufgehoben wird, dort eine bestimmte bisher nicht zulässige Nutzung (Anlegung eines Golfplatzes) zu ermöglichen.
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14
    Abwägungsrelevant sind alle eigenen Belange, die mehr als geringwertig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 , Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 ).
  • BVerwG, 09.11.2023 - 4 CN 2.22

    Regionaler Grünzug als Ziel der Raumordnung

    Dann wird es von dem durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 sowie Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - ZfBR 2014, 582 Rn. 8, vom 10. Februar 2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376 Rn. 7 und vom 21. März 2019 - 4 BN 11.19 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.).

    Sind hiernach auch bebaute Flächen von der Zielfestlegung erfasst, musste der Plangeber diese Flächen nicht als "weiße Bereiche" festlegen, für die die Regionalplanung keine Aussage trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - ZfBR 2014, 582 Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17

    Normenkontrolle gegen den Windkraft betreffenden Teil eines RROP

    Eine prinzipale Normenkontrolle eines Raumordnungsprogramms kann (als Privatperson) mithin nur erreichen, wer ein subjektives Recht darauf geltend machen kann, dass der Plangeber sein "negatives Betroffensein" in einem privaten Interesse zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312; Beschl. v. 14.5.2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82, Nr. 56 Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14

    Normenkontrollverfahren; Braunkohlenplan; Tagebau Nochten; Antragsbefugnis;

    Jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - und v. 30. Juli 2014 - 4 BN 1.14 -, jeweils juris) zur Anfechtbarkeit von Raumordnungsplänen ergebe sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 auch aus einer möglichen Verletzung seines Rechts auf eine gerechte Abwägung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG i. V. m. § 5 SächsLPlG, ohne dass es eines ergänzenden Rückgriffs auf die hier einschlägigen Raumordnungsklauseln des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB und des § 48 Abs. 2 BBergG (OVG MV, NK-Urt. v. 7. September 2009 - 4 K 28/99 -, juris) bedürfe.

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht zur (fehlenden) Antragsbefugnis eines Grundeigentümers hinsichtlich einer raumordnerisch festgelegten Trassenführung einer Straße entschieden, dass "Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen zu beachten" sind, "der private Eigentümer ... durch sie aber unmittelbar weder verpflichtet noch berechtigt" wird; eine "andere Rechtsauffassung könnte mit Art. 14 GG allenfalls dann vereinbar sein, wenn die privaten Belange der Grundeigentümer im Bereich der Trasse bereits bei der Zielfestlegung ausreichend berücksichtigt worden wären" (BVerwG, Urt. v. 16. Januar 2003 - 4 CN 8./01 -, juris Rn. 30; darauf verweisend VGH BW, Urt. v. 12. Dezember 2013 - 8 S 3024/11 - [nicht rechtskräftig], juris Rn. 35).66 Darüber hinausgehend entnimmt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschl. v. 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 -, juris Rn. 7), auf die die Antragsteller verweisen, dem regionalplanerischen Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 2 ROG) im Kontext gestufter Planungen, bei denen Planungsentscheidungen oder nachfolgende Genehmigungen auf Entscheidungen der höheren Planungsstufe "angewiesen" sind (Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2014 Anm. 6 unter D), eine Antragsbefugnis gegen Regionalpläne, "wenn und soweit das Interesse des Antragstellers an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört.".

    67 Selbst wenn die vom Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 19. Januar 2012 im Planverfahren geltend gemachten Umweltbelange ihm als "eigene", letztlich unionsrechtlich fundierte Rechte zum Schutz von Umwelt und Natur zugerechnet werden (etwa in Fortführung von BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2012 - 9 A 18.11 -, juris Rn. 12; Urt. v. 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 45 und VGH BW, Urt. v. 4. Februar 2014 - 3 S 147/12 -, juris Rn. 49) und das - im Beteiligungsverfahren vom Antragsteller zu 2 nicht schriftlich geltend gemachte - Interesse als umsiedlungsbetroffener Hauseigentümer und Einwohner von R...., von einer Devastierung des Dorfgebiets verschont zu bleiben, zum notwendigen Abwägungsmaterial für den angegriffenen Braunkohlenplan mit seinem begrenzten, eher dem - gem. § 16 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbaren - Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens (§ 15 Abs. 1 ROG) vergleichbaren Regelungsgehalt gehörte, ist eine dem Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 2 ROG) zu entnehmende Antragsbefugnis der Antragsteller nach Überzeugung des Normenkontrollsenats selbst in Anwendung der in der "rechtsschutzfreundlicheren" neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14. Mai 2014 a. a. O.) entwickelten Maßstäbe zu verneinen.

    Grundsätzliche Bedeutung kommt auch der Frage zu, ob die in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschl. v. 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 -, juris) im Kontext gestufter Planungen aus dem regionalplanerischen Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 2 ROG) abgeleitete Antragsbefugnis auf Braunkohlenpläne übertragbar ist.

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2020 - 12 KN 75/18

    Normenkontrolle von Betreibern gegen den Windkraftteil eines RROP

    Eine prinzipale Normenkontrolle eines Raumordnungsprogramms kann (als Privatperson) mithin nur erreichen, wer ein subjektives Recht darauf geltend machen kann, dass der Plangeber sein "negatives Betroffensein" in einem privaten Interesse zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312; Beschl. v. 14.5.2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82 Nr. 56 Rn. 7).
  • BVerwG, 10.02.2016 - 4 BN 37.15

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans (hier: Eignungsgebiet

    Eine prinzipale Normenkontrolle eines Raumordnungsplans kann mithin nur erreichen, wer ein subjektives Recht darauf geltend machen kann, dass der Plangeber sein "negatives Betroffensein" in einem privaten Interesse zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 ; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82, Nr. 56 Rn. 7).

    Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 , Beschlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 87 und vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82, Nr. 56 Rn. 8).

  • BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans; Gebietsschutz und

    Wenn und soweit das Interesse des Antragstellers an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, wird es von dem durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründet (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 und Beschluss vom 14. Mai 2014 - BVerwG 4 BN 10.14 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 24.03.2016 - 4 BN 44.15

    Normenkontrollantrag gegen eine Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie

    Eine prinzipale Normenkontrolle eines Raumordnungsplans kann mithin nur erreichen, wer ein subjektives Recht darauf geltend machen kann, dass der Plangeber sein "negatives Betroffensein" in einem privaten Interesse zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 ; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82 Nr. 56 Rn. 7).

    Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ; Beschlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 und vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82 Nr. 56 Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 KN 6/16

    Wirksamkeit eines RROP (Vorranggebiet Windenergie) - Normenkontrollverfahren

    Das Oberverwaltungsgericht hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 ; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82 Nr. 56 Rn. 7) - ausgeführt, dass sich die Antragsbefugnis für den Antragsteller aus einer möglichen Verletzung des aus § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG folgenden Abwägungsgebots ergeben könne (UA S. 6).
  • BVerwG, 24.03.2016 - 4 BN 41.15

    Raumordnungsplan; Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO; mögliche

    Das Oberverwaltungsgericht hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 ; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82 Nr. 56 Rn. 7) - ausgeführt, dass sich die Antragsbefugnis für den Antragsteller aus einer möglichen Verletzung des aus § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG folgenden Abwägungsgebots ergeben könne (UA S. 6).
  • BVerwG, 06.09.2017 - 4 BN 20.17

    Anlassbezogener Bebauungsplan; Abwägung; Antragsbefugnis nicht im Plangebiet

    Geht es - wie hier - um die Frage der Antragsbefugnis wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Anwendung der angegriffenen Norm, ist der Weg zur Normenkontrolle nur eröffnet, wenn der Antragsteller ein subjektives Recht darauf geltend machen kann, dass sein "negatives Betroffensein" als privater Belang bereits auf der Planungsebene zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 und Beschluss vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - ZfBR 2014, 582).
  • BVerwG, 24.03.2016 - 4 BN 42.15

    Überprüfung der Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie in einer

  • BVerwG, 24.03.2016 - 4 BN 45.15

    Normenkontrollantrag gegen eine Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie

  • BVerwG, 24.03.2016 - 4 BN 43.15

    Überprüfung der Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie in einer

  • BVerwG, 06.09.2017 - 4 BN 19.17

    Flächenzuordnung in der bauleitplanerischen Abwägung; Zuordnung von für eine

  • BVerwG, 08.07.2014 - 4 BN 16.14

    Antragsbefugnis hinsichtlich Klärungsbedürftigkeit der Ausweisungen in einem

  • BVerwG, 06.09.2017 - 4 BN 21.17

    Flächenzuordnung in der bauleitplanerischen Abwägung; Zuordnung von für eine

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2021 - 2 R 100/20

    Antragsbefugnis gegen die Aufhebung einer

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