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   BVerwG, 06.03.2002 - 4 BN 11.02   

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BVerwG, 06.03.2002 - 4 BN 11.02 (https://dejure.org/2002,7779)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2002 - 4 BN 11.02 (https://dejure.org/2002,7779)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2002 - 4 BN 11.02 (https://dejure.org/2002,7779)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überwiegende Bebauung i.S.d. § 1 Abs. 10 S. 1 der Baunutzungsverordnung ( BauNVO ); Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "überwiegend bebautes Gebiet" i.S.d. § 1 Abs. 10 BauNVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie können vorhandene Nutzungen in ?überwiegend bebauten Gebieten? planungsrechtlich gesichert werden? (IBR 2002, 691)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1665
  • ZfBR 2002, 687
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 4 BN 11.02
    Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr "an sich" unzulässig sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können.
  • BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97

    Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 4 BN 11.02
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten lässt (z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172).
  • OVG Niedersachsen, 08.09.2010 - 1 KN 129/07

    Heilung bei falscher Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung eines

    Ob ein Gebiet "überwiegend bebaut" sei, ist zugleich eine Frage tatrichterlicher Feststellungen und damit eine Frage des Einzelfalles (Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 -, BauR 2002, 1665).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15

    Fremdkörperfestsetzung nach BauNVO § 1 Abs 10; Abwägungsfehlerhafte Festsetzung

    Die Vorschrift dient der individuellen Standortsicherung zugunsten der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einzelner baulicher oder sonstiger Anlagen, die aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypisch sind (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 - 4 BN 11.02 -, juris, Rn. 4).

    Das städtebauliche Anliegen des § 1 Abs. 10 BauNVO besteht darin, einen solchen erweiterten Bestandsschutz durch die gemeindliche Planung zu ermöglichen, um vorhandene baulichen Anlagen an ihrem Standort zu sichern, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr "an sich" unzulässig sind und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch nach der aktuellen Rechtslage nicht erweitert, geändert oder erneuert werden können (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 - 4 BN 11.02 -, juris, Rn. 4).

    Hingegen bietet die Vorschrift keine Grundlage dafür, Anlagen im Nachhinein zu legalisieren, die seit ihrer Errichtung sowohl materiell als auch formell illegal sind (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 19.05.2016 - 4 C 2094/14.N -, juris, Rn. 22 ff.; OVG Koblenz, Urt. v. 15.06.2007 - 8 C 10039/07 -, juris, Rn. 30 ff. - als Vorinstanz zu BVerwG, Beschl. v. 30.10.2007 - 4 BN 38.07 -, juris - vgl. a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2004 - 1 LA 286/03 -, juris, Rn. 14 - allerdings unter fälschlicher Berufung auf BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 - 4 BN 11.02 -, juris; ebenso Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl 2018, § 1 Rn. 229; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 139).

    Es entspricht dem städtebaulichen Anliegen auch des § 1 Abs. 10 BauNVO, für eine erhöhte Planungs- und Investitionssicherheit zu sorgen und die Erweiterung vorhandener Anlagen zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 11.02 -, juris, Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2014 - 3 S 1227/12

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Festsetzung eines Gewerbegebiets:

    Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136).

    Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2004 - 7a D 142/02

    Gemeinden können Einzelhandel beschränken

    - vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 - 4 BN 11.02 -, BRS 65 Nr. 41 -.
  • VGH Hessen, 19.05.2016 - 4 C 2094/14

    Rechtmäßigkeit von Fremdkörperfestsetzungen

    Das städtebauliche Anliegen des § 1 Abs. 10 BauNVO besteht nach Auffassung des Verordnungsgebers - wie sie auch in der Verordnungsbegründung zum Ausdruck kommt - darin, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich durch Ermöglichung eines erweiterten Bestandsschutz sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr "an sich" unzulässig sind und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert, geändert oder erneuert werden können (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 - 4 BN 11.02 -, BRS 65 Nr. 41).

    Auch § 1 Abs. 10 BauNVO verfolgt im Wesentlichen das städtebauliche Anliegen, für eine erhöhte Planungs- und Investitionssicherheit zu sorgen und die Erweiterung vorhandener Anlagen zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 11.02 -, BRS 65, Nr. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2006 - 7 D 118/05

    Ausweisung eines besonderen Wohngebiets

    - zu diesem auch in § 1 Abs. 10 BauNVO enthaltenen Tatbestandsmerkmal vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 11.02 -, BRS 65 Nr. 41 - ist, unterliegt angesichts der Dichte und Geschlossenheit der im hier betrachteten Planbereich vorhandenen Bebauung keinem Zweifel und bedarf keiner weiteren Erörterung.
  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 15 N 15.1713

    Anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung in einem Baugebiet

    Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Einschlägigkeit der Regelungsermächtigung zudem daran scheitert, dass der als "GE 3" festgesetzte Planbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses womöglich kein "überwiegend bebautes Gebiet" darstellte (vgl. OVG NRW, U.v. 24.10.2012 - 7 D 89/10.NE - juris Rn. 55; zu diesbezüglichen Einzelfragen vgl. auch BVerwG, B.v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665 = juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 3 S 1122/14

    Berücksichtigung vorhandener Bebauung bei Überplanung

    Die Gemeinde wird zu diesem Zweck dazu ermächtigt, in einen Bebauungsplan Festsetzungen aufzunehmen, mit denen Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Plangebiet vorhandener baulicher Anlagen ermöglicht werden, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr "an sich" unzulässig sind und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665; Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -NVwZ 1999, 1338).
  • BVerwG, 30.10.2007 - 4 BN 38.07

    Baugebiet; Erweiterung; Änderung; Nutzungsänderung; Erneuerung; Gebietscharakter;

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = BRS 62 Nr. 19 und vom 6. März 2002 - BVerwG 4 BN 11.02 - BRS 65 Nr. 41) steht § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB; nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen.
  • VGH Bayern, 08.08.2023 - 1 N 20.2600

    Keine Fremdkörperfestsetzung durch Änderungsbebauungsplan bei formeller und

    Sie ist insbesondere in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 (4 BN 38.07) und 6. März 2002 (4 BN 11.02) nicht beantwortet worden.

    Das städtebauliche Anliegen des § 1 Abs. 10 BauNVO besteht darin, einen solchen erweiterten Bestandsschutz durch die gemeindliche Planung zu ermöglichen, um vorhandene bauliche Anlagen an ihrem Standort zu sichern, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr "an sich" unzulässig sind und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht mehr beseitigt, jedoch nach der aktuellen Rechtslage nicht erweitert, geändert oder erneuert werden können (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2007 - 7 D 91/06

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans bei zusätzlicher Ausweisung gewerblicher

  • OVG Hamburg, 11.04.2019 - 2 E 10/16

    Erlaubtes Größenverhältnis zwischen der Festsetzung eines Fremdkörpers und dem

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2008 - 3 S 1318/07

    Erweiterter Bestandsschutz im Bebauungsplanverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2012 - 7 D 89/10

    Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans bei Nichterfüllung der erforderlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2009 - 7 D 85/08

    Vereinfachtes Verfahren Nutzungsart Einzelhandel Ausschluss von Einzelhandel

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2004 - 1 LA 286/03

    Anlage; Baugebiet; Baugenehmigung; Bebauungsplan; begünstigende Festsetzung;

  • VG Göttingen, 20.08.2003 - 2 A 2137/02

    Allgemeines Wohngebiet; Bestandsschutz; Hobbypferdehaltung; Hobbytierhaltung;

  • VG Stuttgart, 14.12.2010 - 6 K 4001/08

    Baugenehmigung; Bauleitplanung; Baunutzungsverordnung - Einzelhandelsausschluss;

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