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   BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 2.13   

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https://dejure.org/2013,15826
BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 2.13 (https://dejure.org/2013,15826)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2013 - 4 BN 2.13 (https://dejure.org/2013,15826)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 (https://dejure.org/2013,15826)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 172 Abs 3 S 1 BauGB
    Zum Abgrenzungsmaßstab der Tatbestandsalternativen für Erhaltungssatzungen

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen bzgl. der Voraussetzungen für die zweite Alternative des § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB hinsichtlich einer städtebaulichen Erhaltungssatzung

  • rewis.io

    Zum Abgrenzungsmaßstab der Tatbestandsalternativen für Erhaltungssatzungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 172 Abs. 3 S. 1
    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen bzgl. der Voraussetzungen für die zweite Alternative des § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB hinsichtlich einer städtebaulichen Erhaltungssatzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was sind die Voraussetzungen einer Erhaltungssatzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1837
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85

    Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 2.13
    In einer Erhaltungssatzung ist gemäß § 172 Abs. 1 BauGB (nur) zu regeln, in welchem Gebiet und aus welchen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Gründe das Erfordernis eines besonderen Genehmigungsverfahrens für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen statuiert werden soll (Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2007 - 10 A 305/05

    Zweck einer Erhaltungssatzung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 2.13
    Dagegen erfüllt nicht jede aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bedeutsame bauliche Anlage die Voraussetzungen, um den Erlass einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen (Beschluss vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - juris Rn. 7; so auch der von der Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des OVG Münster vom 10. April 2007 - 10 A 305/05 - juris Rn. 3; das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des VGH Kassel vom 9. November 1995 - 4 UE 2704/90 - verhält sich nicht zur zweiten Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ).
  • VGH Hessen, 09.11.1995 - 4 UE 2704/90

    Denkmalschutz: gebundene Entscheidung über Abbruch eines unter Schutz einer

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 2.13
    Dagegen erfüllt nicht jede aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bedeutsame bauliche Anlage die Voraussetzungen, um den Erlass einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen (Beschluss vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - juris Rn. 7; so auch der von der Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des OVG Münster vom 10. April 2007 - 10 A 305/05 - juris Rn. 3; das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des VGH Kassel vom 9. November 1995 - 4 UE 2704/90 - verhält sich nicht zur zweiten Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ).
  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 9.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 2.13
    Dagegen erfüllt nicht jede aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bedeutsame bauliche Anlage die Voraussetzungen, um den Erlass einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen (Beschluss vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - juris Rn. 7; so auch der von der Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des OVG Münster vom 10. April 2007 - 10 A 305/05 - juris Rn. 3; das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des VGH Kassel vom 9. November 1995 - 4 UE 2704/90 - verhält sich nicht zur zweiten Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ).
  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13

    Erhaltungssatzung; Erhaltungsziele; Erhaltungszwecke; städtebauliche Eigenart;

    Die zum Satzungserlass berechtigenden Erhaltungsziele sind in § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB abschließend geregelt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - BauR 2013, 1837 = UPR 2013, 446 Rn. 3).

    Städtebaulicher Erhaltungsschutz im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zielt damit auf Wahrung der städtebaulichen Funktion baulicher Anlagen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - a.a.O.), deren Bezugspunkt die städtebauliche Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt ist.

    Sie sind auch für die Konkretisierung der Satzungsermächtigung von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - BauR 2013, 1837 = UPR 2013, 446 Rn. 3), weil die Gemeinde mit der Satzung keine Zwecke verfolgen darf, die im Vollzug der Satzung mangels eines entsprechenden Versagungsgrundes nicht durchsetzbar sind.

    Damit bleibt festzuhalten, dass der Denkmalschutz in seinem städtebaulichen Aspekt, d.h. in seiner Ausstrahlungswirkung in das Bauplanungsrecht (sog. städtebaulicher Denkmalschutz; zur Kompetenzmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 und BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 ; siehe auch Beschlüsse vom 23. Juni 1992 - 4 NB 9.92 - juris Rn. 7 und vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - BauR 2013, 1837 = UPR 2013, 446 Rn. 3) zwar wohl der praktisch wichtigste, aber nicht der einzige Erhaltungszweck ist, der den Erlass einer Erhaltungssatzung auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigt (vgl. auch Mitteilung des Deutschen Instituts für Urbanistik - difu - "Erhaltungssatzungen in der kommunalen Praxis", NVwZ 1985, 813, die einerseits vom Regelungsbereich der "denkmalnahen" Erhaltungssatzungen spricht, andererseits aber in Tabelle 1 eine nicht unerhebliche Zahl von Erhaltungsfällen ohne geschichtliche oder künstlerische Bedeutung wiedergibt).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18

    Normenkontrolle; Erhaltungsverordnung; zweistufiges Verfahren; Ortsbild;

    Städtebaulicher Erhaltungsschutz im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zielt auf die Wahrung der städtebaulichen Funktion baulicher Anlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - juris Rn. 3), deren Bezugspunkt die städtebauliche Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt ist.
  • VG Hamburg, 30.10.2020 - 7 K 4140/18

    Vereinbarkeit eines Änderungsvorhabens (Dachausstiegsbauwerk) mit einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 3.7.1987, 4 C 26/85, BVerwGE 78, 23 und Beschl. v. 25.6.2013, 4 BN 2/13, juris Rn. 3) soll es auf dieser Ebene bundesrechtlich hinsichtlich des Normtextes ausreichen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.3.2014, OVG 2 B 7.12, juris Rn. 18), das Erhaltungsgebiet zu umreißen und den Erhaltungsgrund aus dem Katalog des § 172 Abs. 1 BauGB zu bestimmen.

    Ebenso wie auf der Grundlage der kompetenzrechtlich gebotenen, von dem Gesetzgeber in die Bestimmung von Sinn und Zweck aufzunehmenden Abgrenzung zum landesrechtlichen Denkmalschutz (vgl. o.) geklärt ist, dass es bei der städtebaulichen Erhaltung gemäß § 172 Abs. 3 BauGB nicht um Verhältnisse im Gebäudeinneren, sondern nur um den äußerlich sichtbaren Bestand gehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O., Rn. 17; Beschl. v. 25.6.2013, a.a.O., Rn. 4), muss diese Abgrenzung auch für den Detaillierungsgrad der Betrachtung der Gebäude von außen berücksichtigt werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 7.12

    Erhaltungsgebiet; Erhaltungsverordnung; Gaube; Dachgaube; Walm;

    Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, weil die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, indem über die Schutzwürdigkeit des konkreten Bauwerks in Bezug auf die Besonderheiten des Erhaltungsgebiets und die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 -, juris Rn. 3; Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 -, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 - OVG 2 B 21.04 -, juris Rn. 14).
  • VG Schleswig, 01.11.2016 - 8 A 91/15

    Abbruchgenehmigung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1

    Die 2. Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat eine Auffangfunktion; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es bauliche Anlagen gibt, die zwar nicht die Kraft haben, die städtebauliche Gestalt des Gebiets zu prägen, die aber als einzelne Bauwerke gleichwohl eine besondere städtebauliche Funktion haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2013 - 4 BN 2/13 -, Rn. 4, juris).
  • VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18

    Zuständigkeit des Bezirksamtes hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses zum

    Sogar für die Erhaltungsverordnung selbst ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass darin (nur) zu regeln ist, in welchem Gebiet und aus welchen der in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Gründen das Erfordernis eines besonderen Genehmigungsverfahrens für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen statuiert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - BVerwG 4 BN 2/13 -, juris Rn. 3).
  • VG Karlsruhe, 06.11.2018 - 2 K 6513/16

    Stadtgestalt im Sinne von § 172 BauGB

    aa) Die Gründe für den städtebaulichen Erhaltungsschutz hat der Gesetzgeber abschließend festgelegt und durch die Versagungsgründe in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB konkretisiert (BVerwG, Beschl. v. 25.06.2013 - 4 BN 2.13 -, BauR 2013, 1837).
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