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   BVerwG, 06.11.2007 - 4 BN 44.07   

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BVerwG, 06.11.2007 - 4 BN 44.07 (https://dejure.org/2007,29326)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2007 - 4 BN 44.07 (https://dejure.org/2007,29326)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2007 - 4 BN 44.07 (https://dejure.org/2007,29326)
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2007 - 4 BN 44.07
    Beispielsweise hat der Senat hierzu in seinem Urteil vom 19. September 2002 BVerwG 4 CN 1.02 (BVerwGE 117, 58, 61) ausgeführt:.
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2007 - 4 BN 44.07
    Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn erstens die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn zweitens die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 BVerwG 4 NB 30.96 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = NVwZ 1997, 896; vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 BVerwG 4 N 3.87 BVerwGE 82, 225 ).
  • BVerwG, 22.04.1999 - 9 B 188.99

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an Rüge der

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2007 - 4 BN 44.07
    Die Gehörsrüge scheitert ferner daran, dass die Antragsgegnerin nicht substanziiert darlegt, was sie im Falle der vermissten Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 BVerwG 9 B 188.99 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44).
  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
    Auszug aus BVerwG, 06.11.2007 - 4 BN 44.07
    In Wahrheit übt sie jedoch lediglich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche einen Verfahrensmangel nicht begründen kann (vgl. Beschluss vom 2. November 1999 BVerwG 4 BN 41.99 UPR 2000, 226).
  • BVerwG, 11.03.1999 - 9 B 981.98
    Auszug aus BVerwG, 06.11.2007 - 4 BN 44.07
    Allein der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Antragsgegnerin nicht darauf hingewiesen hat, welchen Standpunkt es voraussichtlich einnehmen werde, genügt nicht zur Begründung eines Gehörsverstoßes; denn aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. Beschluss vom 11. März 1999 BVerwG 9 B 981.98 Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 54).
  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2007 - 4 BN 44.07
    Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn erstens die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn zweitens die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 BVerwG 4 NB 30.96 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = NVwZ 1997, 896; vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 BVerwG 4 N 3.87 BVerwGE 82, 225 ).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2007 - 4 BN 44.07
    Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 BVerwG 4 NB 3.91 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = NVwZ 1992, 567).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 - 5 S 2015/17

    Zulässigkeit der Festsetzung der Entsprechung der zulässigen Größe der

    Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.11.2007 - 4 BN 44.07 - juris Rn. 3 und vom 1.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 juris Rn. 22; Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 ; Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 , vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59, vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 S. 77, vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 - juris Rn. 3, vom 22. Januar 2008 - 4 B 5.08 - BRS 73 Nr. 22 Rn. 8 und vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 S. 463).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2021 - 13 MN 132/21

    Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag; Obergrenze

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 14.11.2018 - 13 KN 249/16 -, juris Rn. 83), kommt die Erklärung einer bloßen Teilunwirksamkeit in Betracht, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der nichtigen Bestimmung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht, also auch ohne diesen Teil noch eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Restregelung bildet, und wenn anzunehmen ist, dass der Verordnungsgeber im Zweifel auch eine Verordnung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 6.11.2007 - BVerwG 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3; vgl. auch Bayerischer VGH, Urt. v. 13.2.2008 - 22 N 06.484 -, juris Rn. 35; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 85 jeweils m.w.N.).
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