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   VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108   

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VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108 (https://dejure.org/2011,4592)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.03.2011 - 4 BV 10.108 (https://dejure.org/2011,4592)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. März 2011 - 4 BV 10.108 (https://dejure.org/2011,4592)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheides durch Gemeinde wegen Aufgabenüberschreitung des Landkreises

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinden können Ausgaben für landkreisfremde Zwecke enthaltende Kreisumlagebescheide anfechten; Anfechtung von Ausgaben für landkreisfremde Zwecke enthaltende Kreisumlagebescheide durch eine Gemeinde; Berufen auf Rechtsverstöße bei der Erfüllung von Landkreisaufgaben ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 51, Art. 52, Art. 53, Art. 55, Art. 56 Abs. 2, Art. 57 Abs. 2, Art. 58 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2, Art. 74, Art. 83 Abs. 1 LKrO, Art. ... 7 Abs. 1, Art. 18 FAG, 2002 § 17 Abs. 2 Nr. 1 FAGDV, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHO, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV
    Kommunalrecht: Kreisumlage | Erhebung der Kreisumlage; Rechtsschutzbedürfnis für gemeindliche Anfechtungsklage; Rechtsverletzung durch überhöhtes Umlagesoll; Einhaltung der Verbandskompetenz des Landkreises; Bereitstellung eines Landratsamtsgebäudes; Ressourcennutzung ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 51, Art. 52, Art. 53, Art. 55, Art. 56 Abs. 2, Art. 57 Abs. 2, Art. 58 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2, Art. 74, Art. 83 Abs. 1 LKrO, Art. ... 7 Abs. 1, Art. 18 FAG, 2002 § 17 Abs. 2 Nr. 1 FAGDV, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHO, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV
    Kommunalrecht: Kreisumlage | Erhebung der Kreisumlage; Rechtsschutzbedürfnis für gemeindliche Anfechtungsklage; Rechtsverletzung durch überhöhtes Umlagesoll; Einhaltung der Verbandskompetenz des Landkreises; Bereitstellung eines Landratsamtsgebäudes; Ressourcennutzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung der Kreisumlage; Rechtsschutzbedürfnis für gemeindliche Anfechtungsklage; Rechtsverletzung durch überhöhtes Umlagesoll; Einhaltung der Verbandskompetenz des Landkreises- keine Berufung auf sonstige Rechtsverstöße; Bereitstellung eines Landratsamtsgebäudes; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 979
  • DÖV 2011, 700
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (38)

  • VGH Bayern, 04.11.1992 - 4 B 90.718
    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108
    Die Bescheide, mit denen die Klägerinnen zur Zahlung der Kreisumlage für das Jahr 2005 verpflichtet worden sind, haben sich durch die inzwischen erfolgte Zahlung nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, denn sie bilden weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung (vgl. BVerwG vom 3.6.1983 NVwZ 1984, 168; BayVGH vom 4.11.1992 VGH n.F. 45, 115/116 = NVwZ-RR 1993, 574).

    Im bayerischen Kommunalrecht ist ein solches Klagerecht hingegen seit langem anerkannt (BayVGH vom 4.11.1992 VGH n. F. 45, 115/116 = NVwZ-RR 1993, 574; vgl. unten, II.1), so dass die kreisangehörigen Gemeinden auf direktem Wege gegen finanzielle Mehrbelastungen aufgrund rechtswidrig wahrgenommener Aufgaben vorgehen können.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs können kreisangehörige Gemeinden einen an sie gerichteten Kreisumlagebescheid anfechten, wenn sie durch den Bescheid zu einer Zahlung verpflichtet werden, für die es keine Rechtsgrundlage gibt (BayVGH vom 4.11.1992 VGH n.F. 42, 115/116 = NVwZ-RR 1993, 574; vom 25.7.1996 BayVBl 1996, 691; vom 7.12.2005 VGH n.F. 58, 268/271 = BayVBl 2006, 466/467).

    Die für solche kompetenzwidrigen Haushaltstitel veranschlagten Mittel dürfen nicht bedarfserhöhend in das Umlagesoll eingehen und damit anteilig auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt werden (BayVGH vom 27.5.1992 BayVBl 1992, 628/630; vom 4.11.1992 VGH n.F. 42, 115/116 = NVwZ-RR 1993, 574; ebenso OVG RhPf vom 21.5.1993 NVwZ-RR 1994, 274; OVG SH vom 20.12.1994 NVwZ-RR 1995, 690; OVG Bbg vom 7.11.1996 NVwZ-RR 1998, 57; NdsOVG vom 27.1.1999 DVBl 1999, 842/843).

  • OVG Brandenburg, 07.11.1996 - 1 D 34/94
    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108
    Die für solche kompetenzwidrigen Haushaltstitel veranschlagten Mittel dürfen nicht bedarfserhöhend in das Umlagesoll eingehen und damit anteilig auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt werden (BayVGH vom 27.5.1992 BayVBl 1992, 628/630; vom 4.11.1992 VGH n.F. 42, 115/116 = NVwZ-RR 1993, 574; ebenso OVG RhPf vom 21.5.1993 NVwZ-RR 1994, 274; OVG SH vom 20.12.1994 NVwZ-RR 1995, 690; OVG Bbg vom 7.11.1996 NVwZ-RR 1998, 57; NdsOVG vom 27.1.1999 DVBl 1999, 842/843).

    Voraussetzung für ein solches Handeln des Landkreises ist allerdings, dass das Projekt aufgrund einer gemeindeübergreifenden Zielsetzung oder weitreichender tatsächlicher Auswirkungen überörtliche Bedeutung besitzt und damit nicht in die alleinige Zuständigkeit der Standortgemeinde fällt (OVG Brandenburg vom 7.11.1996 NVwZ-RR 1998, 57; OVG Saarl vom 29.8.2001 Az. 9 R 2/00 ).

    In die gemeindliche Finanzhoheit, die durch die Umlagepflicht nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO, Art. 18 FAG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise beschränkt ist, wird durch die Höhe der Kreisumlage allenfalls dann übermäßig eingegriffen, wenn den kreisangehörigen Gemeinden kein substanzieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben mehr verbleibt (BayVGH vom 14.1.2000 BayVBl 2000, 728 f.; NdsOVG vom 27.1.1999 DVBl 1999, 842/843 f.; OVG Bbg vom 7.11.1996 NVwZ-RR 1998, 57/63; OVG SH vom 20.12.1994 NVwZ-RR 1995, 690/691; vgl. auch BVerfG vom 26.2.1999 NVwZ-RR 1999, 417; vom 9.3.2007 NVwZ-RR 2007, 435 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1994 - 2 K 4/94

    Kreisumlage in Schleswig-Holstein

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108
    Die in der Haushaltssatzung des Landkreises enthaltene Festsetzung der Kreisumlage mit Umlagesoll und Umlagesätzen (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LKrO) ist zwar aufgrund ihrer Verpflichtungswirkung gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden eine Rechtsnorm nicht nur im formellen, sondern auch im materiellen Sinne (BVerwG vom 18.3.1960 BVerwGE 10, 224/225 f.), so dass ihre Gültigkeit im Verfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO gerichtlich überprüft werden kann (OVG SH vom 20.12.1994 NVwZ-RR 1995, 690).

    Die für solche kompetenzwidrigen Haushaltstitel veranschlagten Mittel dürfen nicht bedarfserhöhend in das Umlagesoll eingehen und damit anteilig auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt werden (BayVGH vom 27.5.1992 BayVBl 1992, 628/630; vom 4.11.1992 VGH n.F. 42, 115/116 = NVwZ-RR 1993, 574; ebenso OVG RhPf vom 21.5.1993 NVwZ-RR 1994, 274; OVG SH vom 20.12.1994 NVwZ-RR 1995, 690; OVG Bbg vom 7.11.1996 NVwZ-RR 1998, 57; NdsOVG vom 27.1.1999 DVBl 1999, 842/843).

    In die gemeindliche Finanzhoheit, die durch die Umlagepflicht nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO, Art. 18 FAG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise beschränkt ist, wird durch die Höhe der Kreisumlage allenfalls dann übermäßig eingegriffen, wenn den kreisangehörigen Gemeinden kein substanzieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben mehr verbleibt (BayVGH vom 14.1.2000 BayVBl 2000, 728 f.; NdsOVG vom 27.1.1999 DVBl 1999, 842/843 f.; OVG Bbg vom 7.11.1996 NVwZ-RR 1998, 57/63; OVG SH vom 20.12.1994 NVwZ-RR 1995, 690/691; vgl. auch BVerfG vom 26.2.1999 NVwZ-RR 1999, 417; vom 9.3.2007 NVwZ-RR 2007, 435 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2005 - 15 A 130/04

    Vorgehen gegen die Kreisumlage

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108
    43 Abweichend hiervon bejaht allerdings das OVG Münster (U. vom 22.2.2005 DVBl 2005, 652/653 f.) einen direkten Anspruch auf Unterlassung rechtswidrigen Landkreishandelns, um den Gemeinden gegenüber einem Landkreis, der auf ihre Kosten unzulässigerweise Aufgaben erfüllt, effektiven Schutz zu gewähren.

    45 b) Als nicht stichhaltig erweist sich auch der Einwand, bei einem Erfolg der Anfechtungsklage würden die daraufhin zu erstattenden Teilbeträge aus der im Jahr 2005 entrichteten Kreisumlage den künftig zu veranschlagenden Finanzbedarf erhöhen, den der Beklagte dann wiederum über die Kreisumlage auf die Klägerinnen abwälzen könne (so aber OVG NRW vom 22.2.2005 DVBl 2005, 652/653).

    Diesem Vorbringen kann nicht der prinzipielle Einwand entgegengehalten werden, die zulässige Höhe der Umlage (Einnahmeseite) sei von der rechtlich korrekten Mittelverwendung (Ausgabeseite) völlig unabhängig (so aber OVG NRW vom 22.2.2005 DVBl 2005, 652/653).

  • OVG Thüringen, 18.12.2008 - 2 KO 994/06

    Finanzausgleich; Berechnung der Schulumlage unter Einbeziehung der Zins- und

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108
    In solchen Fällen lässt sich exakt darlegen, dass die Mehrbelastung für den Kreishaushalt nicht aus der im jeweiligen Haushaltsjahr vorgesehenen Mittelverwendung besteht, sondern aus der (meist deutlich höheren) Summe der in den Folgejahren zu erbringenden und in den jeweiligen Haushaltsplänen zu veranschlagenden Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. ThürOVG vom 18.12.2008 Az. 2 KO 994/06 RdNr. 61).

    Aus der Anfechtung des Umlagebescheids erwächst den Gemeinden kein Anspruch auf eine umfassende Überprüfung der Haushaltsplanung des Landkreises; eine solche rechtsaufsichtsähnliche Kontrolle wäre mit der prinzipiellen Selbständigkeit und Gleichrangigkeit der verschiedenen kommunalen Ebenen (Art. 10, 11 BV) nur schwer vereinbar (vgl. auch ThürOVG vom 18.12.2008 Az. 2 KO 994/06 RdNr. 51; VG Weimar vom 22.2.2006 Az. 6 K 1491/02.We ; VG Meiningen vom 24.9.2007 Az. 2 K 904/04 Me ).

  • BVerfG, 09.03.2007 - 2 BvR 2215/01

    Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung durch Änderung des

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108
    In die gemeindliche Finanzhoheit, die durch die Umlagepflicht nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO, Art. 18 FAG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise beschränkt ist, wird durch die Höhe der Kreisumlage allenfalls dann übermäßig eingegriffen, wenn den kreisangehörigen Gemeinden kein substanzieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben mehr verbleibt (BayVGH vom 14.1.2000 BayVBl 2000, 728 f.; NdsOVG vom 27.1.1999 DVBl 1999, 842/843 f.; OVG Bbg vom 7.11.1996 NVwZ-RR 1998, 57/63; OVG SH vom 20.12.1994 NVwZ-RR 1995, 690/691; vgl. auch BVerfG vom 26.2.1999 NVwZ-RR 1999, 417; vom 9.3.2007 NVwZ-RR 2007, 435 m.w.N.).

    Die Klägerinnen haben nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Finanzausstattung wegen der erhöhten Kreisumlage für eine eigenverantwortliche Erledigung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben nicht mehr ausgereicht hätte (vgl. BVerfG vom 9.3.2007 NVwZ-RR 2007, 435 ff.).

  • VGH Bayern, 25.07.1996 - 4 B 94.1199
    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs können kreisangehörige Gemeinden einen an sie gerichteten Kreisumlagebescheid anfechten, wenn sie durch den Bescheid zu einer Zahlung verpflichtet werden, für die es keine Rechtsgrundlage gibt (BayVGH vom 4.11.1992 VGH n.F. 42, 115/116 = NVwZ-RR 1993, 574; vom 25.7.1996 BayVBl 1996, 691; vom 7.12.2005 VGH n.F. 58, 268/271 = BayVBl 2006, 466/467).

    76 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zieht ein Fehler bei der Festsetzung des Umlagesolls durch den Ansatz von Ausgaben für landkreisfremde Aufgaben die Nichtigkeit der Haushaltssatzung und damit die Rechtswidrigkeit von Umlagebescheiden nur dann nach sich, wenn er spürbar in die Finanzwirtschaft eingreift, nämlich sich auf den Umlagesatz mit einem Prozentpunkt oder mehr auswirkt (vgl. BayVGH 25.7.1996 BayVBl 1996, 691/692; vom 7.12.2005 VGH n. F. 58, 268/275 f. = BayVBl 2006, 466/468 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 15.11.2006 - 8 C 18.05

    Samtgemeindeumlage; Umlage; Finanzausgleich; Kommune; Selbstverwaltungsgarantie;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108
    Eine starre Begrenzung des Umlagesatzes etwa auf 50 %, wie sie die Klägerinnen unter Hinweis auf den im Steuerrecht entwickelten sog. Halbteilungsgrundsatz postulieren, kommt jedenfalls nicht in Betracht (BVerwG vom 15.11.2006 BVerwGE 127, 155/160; NdsOVG vom 27.12.2004 Az. 10 LB 6/02 ; Henneke in Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 14 RdNr. 119; vgl. dazu auch BayVerfGH vom 28.11.2007 Vf. 15-VII-05 ).
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 48.88

    Persönlichkeitsrecht - Kontoinhaber - Postfremde Werbematerialien

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108
    Zulässig sind solche fiskalischen Zusatzgeschäfte allerdings nur, wenn sie mit der primär wahrgenommenen öffentlichen Aufgabe vereinbar und ihr in quantitativer Hinsicht nachgeordnet sind (Britz a.a.O.; Scharpf a.a.O. S. 24; vgl. BVerwG vom 21.4.1989 BVerwGE 82, 29/34).
  • OVG Niedersachsen, 27.12.2004 - 10 LB 6/02

    Zulässigkeit und Grenzen der Samtgemeindeumlage

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108
    Eine starre Begrenzung des Umlagesatzes etwa auf 50 %, wie sie die Klägerinnen unter Hinweis auf den im Steuerrecht entwickelten sog. Halbteilungsgrundsatz postulieren, kommt jedenfalls nicht in Betracht (BVerwG vom 15.11.2006 BVerwGE 127, 155/160; NdsOVG vom 27.12.2004 Az. 10 LB 6/02 ; Henneke in Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 14 RdNr. 119; vgl. dazu auch BayVerfGH vom 28.11.2007 Vf. 15-VII-05 ).
  • OLG Hamm, 23.09.1997 - 4 U 99/97

    Erwerbswirtschaftliche Betätigung eines kommunalen Gartenbaubetriebs

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 6.88

    Vorbeugender Immissionsschutz

  • OLG München, 20.04.2000 - 6 U 4072/99
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2006 - 2 A 11124/05

    Kommunaler Zweckverband darf 'fremden' Abfall entsorgen

  • OVG Saarland, 29.08.2001 - 9 R 2/00

    Ermessen der Kommunalaufsicht bei der Mitgestaltung einer Kreisumlage;

  • VG Weimar, 22.02.2006 - 6 K 1491/02

    Finanzausgleich; Erfolglose Anfechtung eines Kreisumlagebescheides;

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.03.2000 - VGH N 12/98
  • VGH Bayern, 16.06.2005 - 7 ZB 05.918
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • VG Regensburg, 17.07.2002 - RO 3 K 01.01028
  • VGH Bayern, 27.05.1992 - 4 B 91.190
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.1993 - 10 C 10178/92

    Unterstützungsaufgabe; Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden; Zuweisung

  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92

    Steuerpflicht und Gewissenfreiheit

  • VG Meiningen, 04.09.2007 - 2 K 904/04

    Kommunalrecht; Verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte bei Anfechtung eines

  • BVerfG, 26.02.1999 - 2 BvR 1268/96

    Wegen Verfristung und unsubstantiierter Begründung unzulässige

  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

  • VGH Bayern, 05.03.1993 - 7 CS 93.104
  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79

    Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81

    Aufrechnung gegen Gebührenbescheid - § 42 VwGO, grundsätzliche Unbeachtlichkeit

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

  • BVerwG, 26.09.1969 - VII C 65.68

    Vorbeugende Unterlassungsklage, Sog. politisches Mandat der Studentenschaft

  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 53.79

    Steuerberaterkammer - Haushaltsmittel - Finanzierung - Fachzeitschrift

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2006 - 2 B 11072/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Haushaltsplan einer Verbandsgemeinde;

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

  • BVerwG, 18.03.1960 - VII C 106.59

    Keine Absenkung der Kreisumlage für Gemeinde mit hoher Steuerkraft und eigenen

  • VG Bayreuth, 10.10.2017 - B 5 K 15.701

    Kreisumlagebescheid aufgehoben

    Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Erhebung der Kreisumlage durch den angefochtenen Bescheid die Klägerin unzulässig in ihrem gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV) verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht verletzt, welches nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der Länder auch die Finanzhoheit mitumfasst (vgl. nur: BVerfG, B.v. 27.1.2010 - 2 BvR 2185/04 - BVerfGE 125, 141/159; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf.15-VII-05 - VerfGH n.F. 60, 184/215; so auch: BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - BayVBl 2011, 632 = VGH n.F. 64, 42/43 Rn. 37).

    Es mag zwar sein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs ein Fehler bei der Festsetzung des Umlagesolls durch den Ansatz von Ausgaben für landkreisfremde Aufgaben die Nichtigkeit der Haushaltssatzung und damit die Rechtswidrigkeit von Umlagebescheiden nur dann nach sich zieht, wenn er spürbar in die Finanzwirtschaft eingreift, nämlich sich auf den Umlagesatz mit einem Prozentpunkt oder mehr auswirkt (BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - BayVBl 2011, 632/637 = VGH n.F. 64, 42/59 Rn. 76 m.w.N.).

    Denn nach gefestigter Rechtsprechung sind der gegen die Haushaltssatzung gerichtete Normenkontrollantrag und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid für die betroffenen Gemeinden als gleichrangige Rechtsschutzalternativen anzusehen, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann (BVerwG, B.v. 29.1.1992 - 4 NB 22/90 - BayVBl 1992, 503 f.; BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - BayVBl 2011, 632/633 = VGH n.F. 64, 42/45 f. Rn. 44).

    Die Rechtmäßigkeit der einzelnen Haushaltsansätze ist somit keine Voraussetzung für die Erhebung der Kreisumlage (BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - BayVBl 2011, 632/635 = VGH n.F. 64, 42/50 f. Rn. 57 f.; ThürOVG U.v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - Juris Rn. 51).

    Bei gegenteiligem Verständnis bestünde die Gefahr, dass die Landkreise schon auf der abstrakten Ebene der Haushaltsplanung in zahlreiche Rechtsstreitigkeiten mit umlagepflichtigen Gemeinden über eine möglichst korrekte und kostensparende Umsetzung einzelner Vorhaben verwickelt werden könnten, wodurch sie in ihrer kommunalpolitischen Autonomie und Gestaltungskraft nachhaltig beeinträchtigt wären (BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - BayVBl 2011, 632/635 = VGH n.F. 64, 42/51 Rn. 59).

    Non-Affektationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich alle Einnahmen als Deckung für alle Ausgaben dienen, so dass keine haushaltsrechtliche Zuordnung einzelner Einnahmen zu bestimmten Finanzierungszwecken besteht (§ 16 Abs. 1 KommHV-Kameralistik; § 18 KommHV-Doppik; vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHO; BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - BayVBl 2011, 632/634 = VGH n.F. 64, 42/47 f. Rn. 51).

  • VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 K 19.271

    Festsetzung des Kreisumlagesatzes

    Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Erhebung der Kreisumlage durch den angefochtenen Bescheid die Klägerin unzulässig in ihrem gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV) verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht verletzt, welches nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der Länder auch die Finanzhoheit mit umfasst (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.2010 - 2 BvR 2185/04 - juris Rn. 65 ff.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - juris Rn. 201; ebenso BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - juris Rn. 37; VG Bayreuth, U.v. 10.10.2017 - B 5 K 15.701 - juris Rn. 25).

    Zwar zieht nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ein Fehler bei der Festsetzung des Umlagesolls durch den Ansatz von Ausgaben für landkreisfremde Aufgaben die Nichtigkeit der Haushaltssatzung und damit die Rechtswidrigkeit von Umlagebescheiden nur dann nach sich, wenn er spürbar in die Finanzwirtschaft eingreift, nämlich sich auf den Umlagesatz mit einem Prozentpunkt oder mehr auswirkt (BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind der gegen die Haushaltssatzung gerichtete Normenkontrollantrag und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid für die betroffenen Gemeinden als gleichrangige Rechtsschutzalternativen anzusehen, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann (BVerwG, B.v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - juris Rn. 44; VG Bayreuth, U.v. 10.10.2017 - B 5 K 15.701 - juris Rn. 27).

    Der Begriff des "wirtschaftlichen Wohls" erfasst insoweit insbesondere die kommunale Wirtschaftsförderung, wenn das konkrete Projekt oder die geförderte Maßnahme aufgrund einer gemeindeübergreifenden Zielsetzung oder weitreichender tatsächlicher Auswirkungen überörtliche Bedeutung besitzt und damit nicht in die alleinige Zuständigkeit der jeweiligen Standortgemeinde fällt (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand Juli 2022, Art. 51 LKrO Rn. 5; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand September 2022, Art. 51 LKrO Erl. 2.2.1; BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - juris Rn. 71 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Berufungsverfahren zur Kreisumlage der Stadt

    Die prozeduralen Anforderungen an den Satzungserlass tragen zu einer erhöhten Rationalität und Transparenz des kommunalen Entscheidungsprozesses bei; sie bieten damit einen notwendigen Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der materiellrechtlichen Prüfung der Haushaltssatzung am Maßstab der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGH n.F. 60, 184/219; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 18 ff.; BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - VGH n.F. 64, 42 Rn. 47 ff., 76 ff.; 81 ff. = BayVBl 2011, 632 ff.).

    Sie können sich dagegen nicht auf Rechtsverstöße bei der Erfüllung von Landkreisaufgaben berufen (BayVGH, U.v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - VGH n.F. 64, 42/50 f. = BayVBl 2011, 632/635).

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

    Die Zulässigkeit (auch) eines gegen die Haushaltssatzung gerichteten Normenkontrollantrags (§§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO)(vgl. dazu etwa OVG Schleswig, Urteil vom 31.1.2019 - 3 KN 2/16 -, bei juris) und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid stellen für die betroffenen Gemeinden gleichrangige Rechtsschutzalternativen dar, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann.(vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, BayVBl. 2011, 632, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15, zum Verhältnis von baurechtlicher Normenkontrolle (Bebauungsplan) und Einzelgenehmigungsklage, dort aber aus umgekehrter Perspektive).

    Für die weitere inhaltliche Überprüfung der Wirksamkeit der Haushaltssatzung (§ 6 HS) als Grundlage des angefochtenen Verwaltungsakts am Maßstab der Art. 28 Abs. 2 GG, 119 SVerf ist allgemein davon auszugehen, dass die betroffenen Gemeinden die Rechtmäßigkeit konkreter Ausgabenpositionen im Haushaltsplan des Landkreises nicht unter formellen, sondern nur im Rahmen einer materiellen Überprüfung des Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage in Frage stellen können, etwa mit dem Einwand, dass damit landkreisfremde Aufgaben oder im Rahmen des § 19a KFAG nicht (mehr) umlagefähige Ausgaben für abweisbare Aufgaben oder ein durch die Wahrnehmung der dem Kreis übertragenen Aufgaben nicht mehr zu rechtfertigender, "überzogener" Personaleinsatz finanziert würden.(ebenso richtig VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online, Rn 9) Die sich daraus ergebende Beschränkung der Rügemöglichkeiten auf Überschreitungen der Verbandskompetenz des Kreises folgt daraus, dass beide kommunalen Ebenen - auch mit Blick auf die sich für beide aus den Art. 28 GG und Art. 118, 119 SVerf ergebenden Befugnisse und Kompetenzen - selbständig und gleichwertig mit jeweils eigenen Aufgaben nebeneinander stehen.(vgl. VGH München, Urteil vom 4.11.1992 - 4 B 90.718 -, BayVBl. 1993, 112, wonach kreisangehörige Gemeinden den Kreisumlagebescheid mit der Begründung anfechten können, im Kreishaushalt seien Ausgaben in spürbarem Umfang zur Erfüllung landkreisfremder Aufgaben vorgesehen) Die Gemeinden können deswegen beispielsweise nicht mit Erfolg Rechtsverstöße bei der Erfüllung von Landkreisaufgaben geltend machen.(vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, BayVBl. 2011, 632) Daher bietet die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen den Kreisumlagebescheid weder Anlass noch Raum für eine "rechtsaufsichtsähnliche" Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Haushaltsansätze im Kreishaushalt.

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 10 LB 83/16

    Ausgleichsaufgabe; Bagatellgrenze; Gemeindefusion; Geringfügigkeitsschwelle;

    Der gegen die Haushaltssatzung gerichtete Normenkontrollantrag und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid stellen für die betroffenen Gemeinden gleichrangige Rechtsschutzalternativen dar, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann (vgl. BVerwG vom 29.1.1992 - 4 NB 22/90 -, Rn. 9, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, Rn. 44, juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zieht ein Fehler bei der Festsetzung des Umlagesolls durch den Ansatz von Ausgaben für landkreisfremde Aufgaben die Nichtigkeit der Haushaltssatzung und damit die Rechtswidrigkeit von Umlagebescheiden nur dann nach sich, wenn er spürbar in die Finanzwirtschaft eingreift, sich also auf den Umlagesatz mit einem Prozentpunkt oder mehr auswirkt (BayVGH, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, Rn. 76, juris; so auch ThürOVG, Urteil vom 11.12.2001 - 2 KO 141/97 -, Rn. 67 ff., juris).

  • OLG Nürnberg, 26.11.2021 - 3 U 2473/21

    Bereitstellung des Online-Portals eines Landkreises zur Bewerbung von Angeboten

    Zu den Sollaufgaben des Art. 51 BayLKrO gehört ebenfalls die Verbesserung der örtlichen Wirtschaftsstruktur (VGH München, Urteil vom 21.03.2011 - 4 BV 10.108, BayVBl 2011, 632, juris-Rn. 71).
  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 160/18

    Anfechtung eines Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage

    Die Zulässigkeit (auch) eines gegen die Haushaltssatzung gerichteten Normenkontrollantrags (§§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO)(vgl. dazu etwa OVG Schleswig, Urteil vom 31.1.2019 - 3 KN 2/16 -, bei juris) und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid stellen für die betroffenen Gemeinden gleichrangige Rechtsschutzalternativen dar, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann.(vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, BayVBl. 2011, 632, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15, zum Verhältnis von baurechtlicher Normenkontrolle (Bebauungsplan) und Einzelgenehmigungsklage, dort aber aus umgekehrter Perspektive).

    Für die weitere inhaltliche Überprüfung der Wirksamkeit der Haushaltssatzung (§ 6 HS) als Grundlage des angefochtenen Verwaltungsakts am Maßstab der Art. 28 Abs. 2 GG, 119 SVerf ist allgemein davon auszugehen, dass die betroffenen Gemeinden die Rechtmäßigkeit konkreter Ausgabenpositionen im Haushaltsplan des Landkreises nicht unter formellen, sondern nur im Rahmen einer materiellen Überprüfung des Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage in Frage stellen können, etwa mit dem Einwand, dass damit landkreisfremde Aufgaben oder im Rahmen des § 19a KFAG nicht (mehr) umlagefähige Ausgaben für abweisbare Aufgaben oder ein durch die Wahrnehmung der dem Kreis übertragenen Aufgaben nicht mehr zu rechtfertigender, "überzogener" Personaleinsatz finanziert würden.(ebenso richtig VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online, Rn 9) Die sich daraus ergebende Beschränkung der Rügemöglichkeiten auf Überschreitungen der Verbandskompetenz des Kreises folgt daraus, dass beide kommunalen Ebenen - auch mit Blick auf die sich für beide aus den Art. 28 GG und Art. 118, 119 SVerf ergebenden Befugnisse und Kompetenzen - selbständig und gleichwertig mit jeweils eigenen Aufgaben nebeneinander stehen.(vgl. VGH München, Urteil vom 4.11.1992 - 4 B 90.718 -, BayVBl. 1993, 112, wonach kreisangehörige Gemeinden den Kreisumlagebescheid mit der Begründung anfechten können, im Kreishaushalt seien Ausgaben in spürbarem Umfang zur Erfüllung landkreisfremder Aufgaben vorgesehen) Die Gemeinden können deswegen beispielsweise nicht mit Erfolg Rechtsverstöße bei der Erfüllung von Landkreisaufgaben geltend machen.(vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, BayVBl. 2011, 632) Insoweit bietet die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen den Kreisumlagebescheid weder Anlass noch Raum für eine "rechtsaufsichtsähnliche" Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Haushaltsansätze im Kreishaushalt.

  • OLG Nürnberg, 22.12.2021 - 3 U 2473/21

    Hinreichende Bestimmtheit eines Verbotsantrags zur wettbewerbsrechtlichen

    Zu den Sollaufgaben des Art. 51 BayLKrO gehört ebenfalls die Verbesserung der örtlichen Wirtschaftsstruktur (VGH München, Urteil vom 21.03.2011 - 4 BV 10.108, BayVBl 2011, 632 , juris-Rn. 71).
  • VGH Bayern, 02.07.2012 - 7 ZB 12.181

    Schulverbandsumlage; Nutzung von Schulsportanlagen durch Vereine; Nutzungsentgelt

    Der Umlagebescheid kann ferner mit der Begründung angegriffen werden, dass der Finanzbedarf des Verbandes auf der Erfüllung von Ausgaben außerhalb seiner Kompetenz beruht (BayVGH vom 21.3.2011 BayVBl 2011, 632, für die die kreisangehörigen Gemeinden treffende Kreisumlage - die dortigen Erwägungen gelten jedoch auch für die im Gegensatz zum Landkreis mehr mitgliedschaftlich verfassten Schulverbände).

    Schließlich kann sich eine Mitgliedsgemeinde eines Schulverbands dagegen wehren, dass durch die Umlagepflicht in die gemeindliche Finanzhoheit übermäßig eingegriffen wird, was dann der Fall ist, wenn ihr kein substantieller finanzieller Spielraum zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben mehr verbleibt (BayVGH vom 21.3.2011 a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20

    Zinsforderung wegen Überschreitung der Verwendungsfrist

    Denn der Gleichheitssatz gilt als Ausfluss des Rechtsstaatsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Hoheitsträger zueinander (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 8 B 130/96 -, juris Rn. 3 mit Verweis auf BVerfGE 83, 363 (393) m.w.N.; siehe zur Anfechtung eines Kreisumlagebescheides etwa BayVGH, Urteil vom 21.03.2011 - 4 BV 10.108 -, juris).
  • VG Augsburg, 16.06.2015 - Au 3 K 14.1138

    Heimaufsichtliche Anordnung (bewohnerspezifisch)

  • VGH Bayern, 20.10.2011 - 4 ZB 11.1187

    Kein Rechtsanspruch des Steuerschuldners auf Einhaltung der Haushaltsgrundsätze

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2021 - 12 A 556/19

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Nachteilsausgleichs

  • VG Göttingen, 19.02.2020 - 1 A 85/14

    Amtsermittlungsgrundsatz; Erheblichkeit einer Rechtsverletzung; Klagebefugnis;

  • VG Augsburg, 29.03.2016 - Au 3 K 15.1733

    Betriebsuntersagung eines LKW wegen nicht erfolgter Mängelbeseitigung

  • VGH Bayern, 05.07.2011 - 4 ZB 11.832

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit; Mehrere

  • VG Gera, 11.05.2023 - 2 K 572/21

    Finanzausgleich

  • VGH Bayern, 24.10.2011 - 7 ZB 11.233

    Schulverband; Umlage für die Miete von Schulgebäuden; vorläufige Kalkulation im

  • VG Schwerin, 27.04.2023 - 3 A 317/21

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids durch eine kreisangehörige Gemeinde wegen

  • VG Greifswald, 20.10.2015 - 2 A 215/15

    Kommunalrecht - Klage gegen Erhebung einer Amtszulage

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