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   ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 10/15   

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https://dejure.org/2016,6250
ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 10/15 (https://dejure.org/2016,6250)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 07.03.2016 - 4 BV 10/15 (https://dejure.org/2016,6250)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 07. März 2016 - 4 BV 10/15 (https://dejure.org/2016,6250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zustimmungsverweigerung; Betriebsrat; Einstellung; Bundesfreiwilligendienst; Arbeitsmarktneutralität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht des Betriebsrates zur Zustimmungsverweigerung bei einer Einstellung im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes aufgrund mangelnder Arbeitsmarktneutralität der Maßnahme

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 99 Abs 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 6 Abs 1 BFDG, § 3 Abs 1 BFDG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG
    Zustimmungsverweigerung - Betriebsrat - Einstellung - Bundesfreiwilligendienst - Arbeitsmarktneutralität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundesfreiwilligendienst - und die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freiwilliges Soziales Jahr - und die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • ArbG Ulm, 18.07.2012 - 7 BV 10/11

    Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden im Rahmen des BFDG -

    Auszug aus ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 10/15
    Danach handelt es sich auch bei der Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden im Rahmen des BFDG um eine personelle Maßnahme im Sinne § 99 Abs. 1 BetrVG (Arbeitsgericht Ulm 18.07.2012, 7 BV 10/11).

    Insofern kann der Betriebsrat sich grundsätzlich im Rahmen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht auf Umstände berufen, die im Verwaltungsverfahren Voraussetzung für die Erteilung oder deren Fehlen Voraussetzung für den Widerruf bzw. die Rücknahme der Anerkennung als Einsatzstelle sind (Arbeitsgericht Ulm 18.07.2012, 7 BV 10/11).

  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 25/00

    Beschäftigung von Zivildienstleistenden - Einstellung

    Auszug aus ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 10/15
    Die Anwendung des § 99 BetrVG kommt auch in Betracht, wenn die fraglichen Personen überhaupt nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen (BAG 19.06.2001, 1 ABR 25/00).
  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 45/03

    Versetzung nach Beschäftigungsurteil

    Auszug aus ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 10/15
    Es kann aber auch nicht eingestellt werden, weil die Rechtshängigkeit des Feststellungantrages nach Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrages automatisch geendet hätte (BAG 26.10.2004 - 1 ABR 45/03; 16.11.2014 - 1 ABR 48/03).
  • BAG, 27.06.2002 - 2 ABR 22/01

    Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG - Unzulässigkeit des Antrags

    Auszug aus ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 10/15
    Im Hinblick auf die Erledigung war der Feststellungsantrag deswegen zurückzuweisen (BAG 27.06.2002 2 ABR 22/01).
  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 48/03

    Zustimmungsverweigerung wegen Störung des Betriebsfriedens

    Auszug aus ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 10/15
    Es kann aber auch nicht eingestellt werden, weil die Rechtshängigkeit des Feststellungantrages nach Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrages automatisch geendet hätte (BAG 26.10.2004 - 1 ABR 45/03; 16.11.2014 - 1 ABR 48/03).
  • LSG Sachsen, 19.05.2016 - L 3 AL 172/14

    Arbeitslosengeld; Erstattung von Fahrkosten für Pendelfahrten zur Aufnahme des

    Sie sind hierbei den Verantwortlichen der Einsatzstelle weisungsunterworfen und in die Arbeits- oder Dienstorganisation der Einsatzstelle eingegliedert (vgl. Schlegel, in: Eicher/Schlegel, SGB III n F. [Stand: 143. Erg.-Lfg., März 2016], § 27 Rdnr. 102; Theuerkauf, in: Eicher/Schlegel, SGB III [Stand: 115. Erg.-Lfg., Dezember 2012], § 344 Rn. 29; zur Einstellung eines Freiwilligen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes als eine personelle Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG: ArbG Ulm, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 7 BV 10/11 - AiB 2012, 608 ff. = juris; ArbG Ulm, Beschluss vom 7. März 2016 - 4 BV 10/15 = juris).
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