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   VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777, 4 BV 15.2778   

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VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777, 4 BV 15.2778 (https://dejure.org/2016,15189)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.05.2016 - 4 BV 15.2777, 4 BV 15.2778 (https://dejure.org/2016,15189)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Mai 2016 - 4 BV 15.2777, 4 BV 15.2778 (https://dejure.org/2016,15189)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Satzungen von Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Zweitwohnungsteuer verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweitwohnungssteuer verfassungsgemäß - Gestaffelter Steuersatz mit Besteuerungsgebot der Leistungsfähigkeit vereinbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 787
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777
    Denn diese Steuern sollen eine in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen, die sich aber angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht auf praktikable Weise exakt feststellen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/346 f.).

    Diese ändert nichts am Bestehen der Zweitwohnungsteuerpflicht, da auch ein nur vorübergehender Gebrauch für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum einen steuerpflichtigen Aufwand darstellt, wenn er für die persönliche Lebensführung bestimmt ist (BVerfG, U.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/348).

    Das Innehaben einer solchen zusätzlichen Wohnung aus beruflichen Gründen (sog. Erwerbszweitwohnung) steht nach ganz überwiegender Auffassung der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer nicht grundsätzlich entgegen (BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/347 f.; B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u. a. - BVerfGE 114, 316/334; offengelassen in BFH, U.v. 30.9.2015 - II R 13/14 - ZKF 2016, 70 Rn. 30).

    Würden bei der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen die persönlichen Gründe für den Aufenthalt in der Wohnung berücksichtigt, wäre dies ein für eine Aufwandsteuer sachfremdes Kriterium, das vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand haben könnte (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.1983, a. a. O., 357; BayVGH, B.v. 28.9.2009 - 4 ZB 09.923 - juris Rn. 9 f.).

    Mit der Zweitwohnungsteuer als örtlicher Aufwandsteuer im Sinne des Art. 3 Abs. 1 KAG wird die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, die im Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung zum Ausdruck kommt (BVerfG, U.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/348).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777
    Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 (1 BvR 1656/09) eine degressive Ausgestaltung einer Zweitwohnungsteuer das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletze, trug der Beklagte noch vor, seine Zweitwohnungsteuersatzung sei anders als die der damaligen Entscheidung zugrundeliegende Satzung der Stadt Konstanz nicht degressiv, sondern überwiegend linear ausgestaltet sei.

    Eine unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen muss dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genügen (BVerfG, B.v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 53 ff. m. w. N.).

    Das Stufensystem führt zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands vor allem bei den von den Eigentümern selbstgenutzten Zweitwohnungen, da sich hier eine jeweils exakte Ermittlung der (fiktiven) Jahresnettokaltmiete innerhalb der Bandbreite einer Stufe in der Regel erübrigt (vgl. BVerfG, B.v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 75).

    c) Das hier gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 (Az. 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126), wonach ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif unter bestimmten Voraussetzungen das grundrechtliche Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt (a. A. Benne, ZKF 2015, 182/184).

    Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt ist, ob an der Auffassung, dass gegen einen Stufentarif im Zweitwohnungsteuerrecht keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, auch in Anbetracht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 (BVerfGE 135, 126) weiterhin festzuhalten ist.

  • BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11

    Nichtannahmebeschluss: Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungssteuer für

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777
    Ein Verstoß gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot der Diskriminierung von Ehe und Familie wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 11.10.2005, a. a. O., 336; B.v. 14.3.2014 - 1 BvR 1159/11 - juris Rn. 21) nur anzunehmen, wenn er für eine überwiegend genutzte Wohnung der Zweitwohnungsteuerpflicht unterworfen würde.

    Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt worden, dass hier infolge einer speziellen Fallkonstellation trotz der nicht überwiegenden Nutzung der Wohnung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht kommen könnte (vgl. BVerfG, B.v. 14.3.2014, a. a. O. Rn. 22 ff. m. w. N.).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777
    Das Innehaben einer solchen zusätzlichen Wohnung aus beruflichen Gründen (sog. Erwerbszweitwohnung) steht nach ganz überwiegender Auffassung der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer nicht grundsätzlich entgegen (BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/347 f.; B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u. a. - BVerfGE 114, 316/334; offengelassen in BFH, U.v. 30.9.2015 - II R 13/14 - ZKF 2016, 70 Rn. 30).

    Ein Verstoß gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot der Diskriminierung von Ehe und Familie wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 11.10.2005, a. a. O., 336; B.v. 14.3.2014 - 1 BvR 1159/11 - juris Rn. 21) nur anzunehmen, wenn er für eine überwiegend genutzte Wohnung der Zweitwohnungsteuerpflicht unterworfen würde.

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777
    Ist bei einer Mischnutzung zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit noch offen, so darf der Satzungsgeber aus Praktikabilitätsgründen vom Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage ausgehen; der Eigentümer wird dadurch nicht unverhältnismäßig beschwert, da er die Steuerlast in Bezug auf spätere Zeiträume der Fremdnutzung auf seine Mieter abwälzen kann (BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/192, unter Hinweis auf U.v. 6.12.1996 - 8 C 49.95 - NVwZ 1998, 178/179).

    Die Heranziehung zum vollen Jahresbetrag der Steuer ist bei einer Mischnutzung lediglich dann unangemessen, wenn schon eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass die Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang als ein Jahr haben kann (BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191 f.).

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 (9 C 5.13) klargestellt, dass der Nachweis auch dadurch geführt werden könne, dass die Wohnung mehr oder weniger regelmäßig vermietet werde; dabei stehe der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen.

    Eine reine Geld- oder Vermögensanlage in Form des Immobiliarbesitzes, die im Einzelfall durch einen langjährigen Leerstand, eine regelmäßige Vermietung oder ähnliche nach außen in Erscheinung tretende Umstände nachgewiesen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 5.13 - NVwZ 2015, 376 Rn. 13 f.), scheidet hier aus.

  • BVerwG, 15.05.2000 - 11 BN 3.99
    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777
    Auch für die Zweitwohnungsteuer gilt nicht etwa der (ungeschriebene) Grundsatz, dass zwischen der Höhe der Steuer und dem Mietwert der besteuerten Wohnung ein stets gleichbleibendes prozentuales Verhältnis bestehen müsse (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2000 - 11 BN 3.99 - juris Rn. 10).

    Angesichts des Umstands, dass in der fachgerichtlichen Rechtsprechung gegen gestaffelte Pauschalbeträge bei kommunalen Aufwandsteuern bisher keine prinzipiellen Einwände erhoben wurden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2000 - 11 BN 3.99 - juris Rn. 10; U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.9.1996 - 2 S 2104/94 - juris Rn. 31; OVG Lüneburg, B.v. 22.11.2010 - 9 ME 76/10 - NVwZ-RR 2011, 248/249) und auch die zu ähnlichen Effekten führenden steuerlichen Freigrenzen (z. B. § 8 Abs. 2 Satz 11, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) allgemein anerkannt sind (vgl. BFH, U.v. 21.7.2000 - VI R 153/99 - NJW 2000, 3516/3520), hätten in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwaige Grundsatzbedenken gegen derartige Pauschalierungsinstrumente deutlich zum Ausdruck kommen müssen.

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777
    Die Höhe des Aufwands ergibt sich hier - im Unterschied etwa zur Übernachtungsteuer (dazu BVerwG, U.v. 11.7.2012 - 9 BN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 33 f.) - auch nicht unmittelbar aus einem einmalig gezahlten Entgelt.

    Angesichts des Umstands, dass in der fachgerichtlichen Rechtsprechung gegen gestaffelte Pauschalbeträge bei kommunalen Aufwandsteuern bisher keine prinzipiellen Einwände erhoben wurden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2000 - 11 BN 3.99 - juris Rn. 10; U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.9.1996 - 2 S 2104/94 - juris Rn. 31; OVG Lüneburg, B.v. 22.11.2010 - 9 ME 76/10 - NVwZ-RR 2011, 248/249) und auch die zu ähnlichen Effekten führenden steuerlichen Freigrenzen (z. B. § 8 Abs. 2 Satz 11, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) allgemein anerkannt sind (vgl. BFH, U.v. 21.7.2000 - VI R 153/99 - NJW 2000, 3516/3520), hätten in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwaige Grundsatzbedenken gegen derartige Pauschalierungsinstrumente deutlich zum Ausdruck kommen müssen.

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777
    Wird die Zweitwohnungsteuer wie bei der streitigen Satzung nach der jährlichen Nettokaltmiete bemessen, bildet diese lediglich einen Ausschnitt der tatsächlichen anfallenden Kosten ab, da das Halten einer Wohnung neben dem Mietzins eine Reihe weiterer Aufwendungen wie z. B. die verbrauchsabhängigen Nebenkosten sowie die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3.02 - BVerwGE 117, 345/350).

    Da die (tatsächlich gezahlte bzw. mögliche) Nettokaltmiete somit nur eine sehr begrenzte Aussagekraft besitzt, sind stattdessen auch andere Bemessungsgrundlagen wie z. B. die nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes ermittelte Jahresrohmiete oder - soweit hinreichend homogene Wohnverhältnisse vorliegen - die Flächengröße der jeweiligen Wohnung zulässig, die dann für dieselben Wohnungen zu völlig anderen Steuersätzen führen können (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2003 a. a. O., 347 f.; OVG BerlinBbg, U.v. 14.5.2014 - 9 A 4.11 - juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 13.08.1999 - 4 B 97.973

    Pauschalisierter Kurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber und deren Ehegatten

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777
    Dagegen schöpfen der Fremdenverkehrsbeitrag und der Kurbeitrag als Sonderlasten die (wirtschaftlichen bzw. Gebrauchs-)Vorteile ab, die den Beitragspflichtigen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet (Art. 6 Abs. 1 KAG) bzw. durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der dortigen Kur- und Erholungseinrichtungen oder -veranstaltungen erwachsen (vgl. BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/11 = NVwZ 2000, 225; B.v. 24.7.2003 - 4 ZB 03.415 - juris Rn. 7).
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798

    Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 47.86

    Abwasserabgabe - Behördliche Überwachungsmessung - Bescheidwerte -

  • VGH Bayern, 24.07.2003 - 4 ZB 03.415
  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen;

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923

    Zur Zweitwohnungsteuerpflicht von Polizeivollzugsbeamten bei Nebenwohnung am

  • BVerwG, 06.03.2003 - 9 B 17.03

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 2 S 2116/12

    Zweitwohnungsteuer: keine feste Belastungsgrenze, Vorgehen bei der Schätzung der

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2010 - 9 ME 76/10

    Verfassungswidrig hoher Zweitwohnungsteuersatz

  • VGH Bayern, 04.05.2006 - 4 BV 06.341

    Pauschalierter Kurbeitrag neben Zweitwohnungssteuer

  • VGH Bayern, 19.06.2008 - 4 N 07.555

    Normenkontrollverfahren - Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages -

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1996 - 2 S 2104/94

    Staffelung der Zweitwohnungsteuer nach Mietaufwand

  • BFH, 30.09.2015 - II R 13/14

    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene

  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 14.07

    Aufwandsteuer; Aufwand; Zweitwohnungssteuer; Hauptwohnung; Nebenwohnung;

  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 BN 1.11

    Überprüfung einer abgabenrechtlichen Tiefenbegrenzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 9 A 4.11

    Normenkontrolle der Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinde Beetzsee

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21

    Zweitwohnungssteuer - Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

    Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können danach zwar durchaus als Kriterium zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 11 f.) zu erfassen.
  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

    Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können damit durchaus als Grundlage zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 11 f.) zu erfassen.
  • VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165

    Zweitwohnungssteuer bei Mischnutzung

    Die Heranziehung zum vollen Jahresbetrag der Steuer ist bei einer Mischnutzung unangemessen, wenn schon eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass die Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang als ein Jahr haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191 f.; BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 46).

    Für solche Fälle muss der Satzungsgeber, falls er nicht gänzlich auf die Steuererhebung verzichtet, eine anteilige Berechnung nach der jeweiligen potentiellen vertraglich vorgesehenen Eigennutzungsdauer vorsehen (BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/192; BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 46).

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 244/21

    Zweitwohnungssteuer; Verfügungsbefugnis bei unentgeltlicher Überlassung an einen

    Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können danach zwar durchaus als Kriterium zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 11 f.) zu erfassen.
  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21

    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als

    Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können danach zwar durchaus als Kriterium zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 11 f.) zu erfassen.
  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 8 A 284/21

    Aufwandsteuer; Belastungsgrund; Bodenrichtwert; Flächenmaßstab;

    So kann das Verhältnis der Bodenrichtwerte zueinander grundsätzlich als ein die Lage abbildender Wertfaktor im Rahmen des Bemessungsmaßstabes der Zweitwohnungssteuer berücksichtigt werden (vgl. Schleswig-Holst. OVG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, juris Rn. 116; sowie Beschluss vom 4. August 2022 - 5 MB 15/22 -1 -, juris Rn. 16), um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als einen Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 11 f.) zu erfassen.
  • VG Schleswig, 09.05.2022 - 4 B 3/22

    Zweitwohnungssteuer - Steuermaßstab Bodenrichtwert

    Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können danach zwar durchaus als Kriterium zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 11 f.) zu erfassen.
  • VG Köln, 13.02.2019 - 24 K 200/17
    Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob diese Grundsätze, welche für den Bereich der Ertragssteuern entwickelt wurden, überhaupt im Bereich der Aufwandsteuern anwendbar sind, hiervon ausgehend ohne weitere Begründung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 -, juris, Rn. 57 und Urteil vom 5. August 2011 - 4 BV 10.1509 -, juris, Rn. 21; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 9. Oktober 2014 - M 10 K 13.5820 -, juris, Rn. 36, Urteil vom 20. März 2014 - M 10 K 13.1970 -, juris, Rn. 28 f., Urteil vom 26. Juli 2012 - M 10 K 11.6009 -, juris, Rn. 26, jeweils zur Zweitwohnungssteuer, weil die zwischen dem Kläger und seinen Eltern getroffene Vereinbarung die im Rahmen eines Fremdvergleiches gestellten Voraussetzungen erfüllt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 3 LB 720/21

    Zweitwohnungssteuer für auch vermietetes Ferienhaus

    Angesichts dieser unterschiedlichen abgabenrechtlichen Begründung und Ausgestaltung schließen Zweitwohnungsteuer und Kurabgabe einander nicht aus; sie können vielmehr nebeneinander erhoben werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris Rn. 34 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 -, juris Rn. 54 m. w. N.).
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   VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778   

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VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778 (https://dejure.org/2016,16279)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.05.2016 - 4 BV 15.2778 (https://dejure.org/2016,16279)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Mai 2016 - 4 BV 15.2778 (https://dejure.org/2016,16279)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778
    Damit werde das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 (BVerfGE 135, 126) zur Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Konstanz festgestellt habe.

    Eine unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen muss dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genügen (BVerfG, B.v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 53 ff. m. w. N.).

    Das Stufensystem führt zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands vor allem bei den von den Eigentümern selbstgenutzten Zweitwohnungen, da sich hier eine jeweils exakte Ermittlung der (fiktiven) Jahresnettokaltmiete innerhalb der Bandbreite einer Stufe in der Regel erübrigt (vgl. BVerfG, B.v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 75).

    cc) Das hier gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 (Az. 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126), wonach ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif unter bestimmten Voraussetzungen das grundrechtliche Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt (a. A. Benne, ZKF 2015, 182/184).

    Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt ist, ob an der Auffassung, dass gegen einen Stufentarif im Zweitwohnungsteuerrecht keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, auch in Anbetracht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 (BVerfGE 135, 126) weiterhin festzuhalten ist.

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798

    Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778
    Zur näheren Bestimmung der "Hauptwohnung" kann auch ohne ausdrücklichen Verweis auf das Melderecht von dem dort herrschenden Begriffsverständnis ausgegangen werden (vgl. bereits BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - BayVBl 2006, 500/502 mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 27.9.2000 - 11 C 4.00 - NVwZ 2001, 439/440).

    Da dies nicht der Fall ist, kann an der bisherigen Rechtsprechung des Senats festgehalten werden, wonach ein Stufentarif, wenn er wie hier lediglich zu den unvermeidbaren schwellenbedingten Progressionssprüngen und stufeninternen Degressionseffekten mit einer Spanne von maximal 9 Prozentpunkten führt, allein noch keine nicht mehr hinnehmbare Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen bewirkt (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - BayVBl 2006, 500/503 f.).

    Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt lediglich, dass der Satzungsgeber die Parameter benennt, an denen sich die Schätzung im Einzelfall zu orientieren hat (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - BayVBl 2006, 500/503).

  • BVerwG, 15.05.2000 - 11 BN 3.99
    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778
    Auch für die Zweitwohnungsteuer gilt nicht etwa der (ungeschriebene) Grundsatz, dass zwischen der Höhe der Steuer und dem Mietwert der besteuerten Wohnung ein stets gleichbleibendes prozentuales Verhältnis bestehen müsse (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2000 - 11 BN 3.99 - juris Rn. 10).

    Angesichts des Umstands, dass in der fachgerichtlichen Rechtsprechung gegen gestaffelte Pauschalbeträge bei kommunalen Aufwandsteuern bisher keine prinzipiellen Einwände erhoben wurden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2000 - 11 BN 3.99 - juris Rn. 10; U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.9.1996 - 2 S 2104/94 - juris Rn. 31; OVG Lüneburg, B.v. 22.11.2010 - 9 ME 76/10 - NVwZ-RR 2011, 248/249) und auch die zu ähnlichen Effekten führenden steuerlichen Freigrenzen (z. B. § 8 Abs. 2 Satz 11, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) allgemein anerkannt sind (vgl. BFH, U.v. 21.7.2000 - VI R 153/99 - NJW 2000, 3516/3520), hätten in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwaige Grundsatzbedenken gegen derartige Pauschalierungsinstrumente deutlich zum Ausdruck kommen müssen.

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778
    Die Höhe des Aufwands ergibt sich hier - im Unterschied etwa zur Übernachtungsteuer (dazu BVerwG, U.v. 11.7.2012 - 9 BN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 33 f.) - auch nicht unmittelbar aus einem einmalig gezahlten Entgelt.

    Angesichts des Umstands, dass in der fachgerichtlichen Rechtsprechung gegen gestaffelte Pauschalbeträge bei kommunalen Aufwandsteuern bisher keine prinzipiellen Einwände erhoben wurden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2000 - 11 BN 3.99 - juris Rn. 10; U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.9.1996 - 2 S 2104/94 - juris Rn. 31; OVG Lüneburg, B.v. 22.11.2010 - 9 ME 76/10 - NVwZ-RR 2011, 248/249) und auch die zu ähnlichen Effekten führenden steuerlichen Freigrenzen (z. B. § 8 Abs. 2 Satz 11, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) allgemein anerkannt sind (vgl. BFH, U.v. 21.7.2000 - VI R 153/99 - NJW 2000, 3516/3520), hätten in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwaige Grundsatzbedenken gegen derartige Pauschalierungsinstrumente deutlich zum Ausdruck kommen müssen.

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778
    Wird die Zweitwohnungsteuer wie bei der streitigen Satzung nach der jährlichen Nettokaltmiete bemessen, bildet diese lediglich einen Ausschnitt der tatsächlichen anfallenden Kosten ab, da das Halten einer Wohnung neben dem Mietzins eine Reihe weiterer Aufwendungen wie z. B. die verbrauchsabhängigen Nebenkosten sowie die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3.02 - BVerwGE 117, 345/350).

    Da die (tatsächlich gezahlte bzw. mögliche) Nettokaltmiete somit nur eine sehr begrenzte Aussagekraft besitzt, sind stattdessen auch andere Bemessungsgrundlagen wie z. B. die nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes ermittelte Jahresrohmiete oder - soweit hinreichend homogene Wohnverhältnisse vorliegen - die Flächengröße der jeweiligen Wohnung zulässig, die dann für dieselben Wohnungen zu völlig anderen Steuersätzen führen können (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2003 a. a. O., 347 f.; OVG BerlinBbg, U.v. 14.5.2014 - 9 A 4.11 - juris Rn. 41).

  • BFH, 19.02.1987 - IV R 143/84

    Einkommensteuer - Besteuerungsgrundlage - Schätzung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778
    Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BFH, U.v. 19.2.1987 - IV R 143/84 - BFHE 149, 121).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 47.86

    Abwasserabgabe - Behördliche Überwachungsmessung - Bescheidwerte -

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778
    Wird eine Behörde wie hier für eine spezielle Fallkonstellation ausdrücklich zur Schätzung ermächtigt, so ist damit notwendigerweise ein gewisser Schätzungsspielraum und damit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum verbunden (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 47.86 - BVerwGE 80, 73/83; B.v. 15.5.2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657/658; VGH BW, U.v. 24.6.2013 - 2 S 2116/12 - KStZ 2014, 113/114; a. A. BFH, U.v. 8.9.2011 - II R 47/09 - juris Rn. 44 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778
    Wird eine Behörde wie hier für eine spezielle Fallkonstellation ausdrücklich zur Schätzung ermächtigt, so ist damit notwendigerweise ein gewisser Schätzungsspielraum und damit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum verbunden (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 47.86 - BVerwGE 80, 73/83; B.v. 15.5.2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657/658; VGH BW, U.v. 24.6.2013 - 2 S 2116/12 - KStZ 2014, 113/114; a. A. BFH, U.v. 8.9.2011 - II R 47/09 - juris Rn. 44 m. w. N.).
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778
    Angesichts des Umstands, dass in der fachgerichtlichen Rechtsprechung gegen gestaffelte Pauschalbeträge bei kommunalen Aufwandsteuern bisher keine prinzipiellen Einwände erhoben wurden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2000 - 11 BN 3.99 - juris Rn. 10; U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.9.1996 - 2 S 2104/94 - juris Rn. 31; OVG Lüneburg, B.v. 22.11.2010 - 9 ME 76/10 - NVwZ-RR 2011, 248/249) und auch die zu ähnlichen Effekten führenden steuerlichen Freigrenzen (z. B. § 8 Abs. 2 Satz 11, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) allgemein anerkannt sind (vgl. BFH, U.v. 21.7.2000 - VI R 153/99 - NJW 2000, 3516/3520), hätten in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwaige Grundsatzbedenken gegen derartige Pauschalierungsinstrumente deutlich zum Ausdruck kommen müssen.
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2010 - 9 ME 76/10

    Verfassungswidrig hoher Zweitwohnungsteuersatz

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778
    Angesichts des Umstands, dass in der fachgerichtlichen Rechtsprechung gegen gestaffelte Pauschalbeträge bei kommunalen Aufwandsteuern bisher keine prinzipiellen Einwände erhoben wurden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2000 - 11 BN 3.99 - juris Rn. 10; U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.9.1996 - 2 S 2104/94 - juris Rn. 31; OVG Lüneburg, B.v. 22.11.2010 - 9 ME 76/10 - NVwZ-RR 2011, 248/249) und auch die zu ähnlichen Effekten führenden steuerlichen Freigrenzen (z. B. § 8 Abs. 2 Satz 11, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) allgemein anerkannt sind (vgl. BFH, U.v. 21.7.2000 - VI R 153/99 - NJW 2000, 3516/3520), hätten in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwaige Grundsatzbedenken gegen derartige Pauschalierungsinstrumente deutlich zum Ausdruck kommen müssen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1996 - 2 S 2104/94

    Staffelung der Zweitwohnungsteuer nach Mietaufwand

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 2 S 2116/12

    Zweitwohnungsteuer: keine feste Belastungsgrenze, Vorgehen bei der Schätzung der

  • VGH Bayern, 21.08.2006 - 4 BV 06.331
  • BFH, 08.09.2011 - II R 47/09

    Erhebung von Lotteriesteuer auf sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne -

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • VG Leipzig, 08.12.2015 - 6 K 594/15

    Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Leipzig verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz

  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00

    Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person;

  • BFH, 05.03.1997 - II R 41/95

    Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz - Verfassungsmäßigkeit

  • VGH Bayern, 14.02.2007 - 4 N 06.367

    Zweitwohnungsteuerpflicht auch für Studenten

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 7.08

    Aufwandsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, persönliche

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 BN 1.11

    Überprüfung einer abgabenrechtlichen Tiefenbegrenzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 9 A 4.11

    Normenkontrolle der Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinde Beetzsee

  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

    Selbst wenn von diesem Betrag bei einer noch längeren Mietdauer ein gewisser Abschlag vorgenommen würde, so dass sich ein Betrag etwa in Höhe von nur 1.200 Euro ergäbe, würde sich daraus auch unter Berücksichtigung des der Gemeinde insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. das Urteil im Parallelverfahren Az. 4 BV 15.2778 Rn. 49; BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 47/86 - BVerwGE 80, 73/83; B.v. 15.5.2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657/658; VGH BW, U.v. 24.6.2013 - 2 S 2116/12 - KStZ 2014, 113/114) jedenfalls eine fiktive jährliche Nettokaltmiete weit oberhalb von 10.000,01 Euro ergeben, so dass nach Stufe 4 des Steuertarifs eine jährliche Zweitwohnungsteuer von 1.800 Euro anfiele.
  • OVG Niedersachsen, 20.10.2021 - 9 ME 146/21

    Ferienwohnung; Nettokaltmiete, ortsüblich; Schätzung; Zweitwohnung, eigengenutzt,

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Einräumung einer Schätzungsermächtigung notwendigerweise ein gewisser Schätzungsspielraum und damit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Behörde verbunden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 20; Urteil vom 2.5.2016 - 4 BV 15.2778 - juris Rn. 49).

    Sofern kein Mietspiegel existiert, der als Schätzungsgrundlage in Betracht käme, können auch sonstige Informationen über das Mietzinsniveau im Gemeindegebiet herangezogen werden, um den auf dem örtlichen Mietmarkt erzielbaren Mietzins zu bestimmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.3.2021, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 2.5.2016, a. a. O., Rn. 50).

  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246

    Ermittlung der Zweitwohnungsteuer durch Schätzung

    Sofern kein Mietspiegel existiert, der als Schätzungsgrundlage in Betracht käme, können - ohne Bindung an die mietrechtliche Vorschrift des § 558 Abs. 2 BGB - auch sonstige Informationen über das Mietzinsniveau im Gemeindegebiet herangezogen werden, um den auf dem örtlichen Mietmarkt erzielbaren Mietzins zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2778 - juris Rn. 50 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Einräumung einer Schätzungsermächtigung notwendigerweise ein gewisser Schätzungsspielraum und damit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Behörde verbunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2778 - juris Rn. 49 m.w.N.).

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