Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,37090
OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12 (https://dejure.org/2015,37090)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2015 - 4 Bf 112/12 (https://dejure.org/2015,37090)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2015 - 4 Bf 112/12 (https://dejure.org/2015,37090)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,37090) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 13 Abs 2 BAföG, § 27 Abs 3 SGB 2
    Ausbildungsförderung; "Wohnen bei den Eltern" iSv § 13 Abs. 2 Nr. 1 BaföG bei Aufnahme eines Elternteils in die Wohnung des Auszubildenden; Sozialleistungsbezug des Elternteils; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme des Wohnens bei seinen Eltern eines Auszubildenden bei räumlichen Zusammenleben in einem Haushalt mit einem Elternteil; Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatz und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Vornahme einer typisierenden Betrachtung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 13 Abs. 2; SGB II § 27 Abs. 3
    Annahme des Wohnens bei seinen Eltern eines Auszubildenden bei räumlichen Zusammenleben in einem Haushalt mit einem Elternteil; Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatz und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Vornahme einer typisierenden Betrachtung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei Zusammenleben in einem Haushalt wohnt ein Auszubildender "bei seinen Eltern"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 755
  • DÖV 2016, 228
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76

    Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12
    Die typisierende Betrachtung darf allerdings nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 9; Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, wohnt ein Auszubildender "bei seinen Eltern" i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, wenn er mit diesen - bzw., was ausreichend ist, mit einem Elternteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 9; Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 14) - in einem Haushalt räumlich zusammenlebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10; Urt. v. 13.4.1978, a.a.O., juris Rn. 15).

    Denn in einem solchen Fall ist typischerweise davon auszugehen, dass mit dem Zusammenleben für den Auszubildenden erhebliche Ersparnisse im Hinblick auf die Unterkunftskosten und sonstige Annehmlichkeiten von zum Teil ebenfalls geldwerten Charakter verbunden sind, auf die der Auszubildende deshalb angewiesen ist, weil er regelmäßig noch nicht auf eigenen Füßen stehen kann und sich "in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet" (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 11 f.).

    Namentlich kommt es nicht darauf an, dass die Eltern eine (wirtschaftlich) dominierende Stellung einnehmen, dass sie dem Auszubildenden gegenüber unterhaltspflichtig sind bzw. diesem Unterhalt leisten oder dass sie (Haupt-) Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 10 ff.).

    Ebenfalls ist es rechtlich unerheblich, ob das Zusammenleben die Merkmale eines traditionellen Familienverbandes aufweist oder ob es sich bei den Eltern und dem Auszubildenden um gleichberechtigte, voneinander unabhängige (Wohn-) Partner handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 14).

    Ohne Belang ist überdies, ob der Auszubildende ein eigenes - schuldrechtliches oder dingliches - Nutzungsrecht an der gemeinsam genutzten Wohnung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 17) und ob und ggf. welche rechtsgeschäftlichen Abreden insoweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10).

    Diese typische Annahme bildet das das bloße Zusammenwohnen weiter qualifizierende Merkmal, das es rechtfertigt, in § 13 Abs. 2 BAföG unterschiedliche Unterkunftspauschalen abhängig davon vorzusehen, ob der Auszubildende "bei seinen Eltern" wohnt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10; Urt. v. 13.4.1978, juris Rn. 15).

    Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe den für das Ausbildungsförderungsrecht zuständigen Ämtern die Aufgabe zuweisen wollen, bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG die näheren Umstände des Zusammenlebens zwischen einem Auszubildenden und seinen Eltern zu untersuchen und förderungsrechtlich zu bewerten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 14).

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch einer an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung Grenzen durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12
    Die typisierende Betrachtung darf allerdings nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 9; Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, wohnt ein Auszubildender "bei seinen Eltern" i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, wenn er mit diesen - bzw., was ausreichend ist, mit einem Elternteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 9; Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 14) - in einem Haushalt räumlich zusammenlebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10; Urt. v. 13.4.1978, a.a.O., juris Rn. 15).

    Ohne Belang ist überdies, ob der Auszubildende ein eigenes - schuldrechtliches oder dingliches - Nutzungsrecht an der gemeinsam genutzten Wohnung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 17) und ob und ggf. welche rechtsgeschäftlichen Abreden insoweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10).

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 36.10

    Berufliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistungen; Sozialleistungsansprüche;

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12
    Der in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 3 C 36.10, BVerwGE 140, 103, juris Rn. 15 ff.; bislang offen gelassen für das Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Urt. v. 23.2.2010, 5 C 13.09, NVwZ-RR 2010, 570, juris Rn. 16; bejahend auch insoweit: OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2013, 4 Bf 189/12.Z, BA S. 11 f., m.w.N.) Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte.

    Und auch das Bundesverwaltungsgericht hat leistungsträgerübergreifende Beratungspflichten und eine wechselseitige Zurechnung jedenfalls dort für möglich gehalten, wo eine Behörde arbeitsteilig in den Vorgang einer Leistungsgewährung einer anderen Behörde eingeschaltet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 3 C 36.10, BVerwGE 140, 103, juris Rn. 21 f.).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12
    Wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts dann, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, d.h. wenn der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992, 11 C 6.92, BVerwGE 91, 306, juris Rn. 15 ff.).
  • BSG, 12.12.2007 - B 12 AL 1/06 R

    Bundesagentur für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12
    Allerdings hat das Bundessozialgericht in anderem Zusammenhang entschieden, dass sich die Beratungspflicht nicht auf Normen beschränke, die der betreffende Sozialversicherungsträger (aktuell) anzuwenden habe (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2007, B 12 AL 1/06 R, BSGE 99, 271, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 886/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12
    Im Übrigen lässt sich den von der Klägerin in dem Schriftsatz vom 12. September 2015 genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 3.9.2014, 1 BvR 1768/11, juris Rn. 21 ff. und Beschl. v. 8.10.2014, 1 BvR 886/11, juris Rn. 13) nicht entnehmen, dass die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG vorgesehenen Bedarfssätze nicht den Anforderungen an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprächen.
  • BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12
    Im Übrigen lässt sich den von der Klägerin in dem Schriftsatz vom 12. September 2015 genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 3.9.2014, 1 BvR 1768/11, juris Rn. 21 ff. und Beschl. v. 8.10.2014, 1 BvR 886/11, juris Rn. 13) nicht entnehmen, dass die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG vorgesehenen Bedarfssätze nicht den Anforderungen an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprächen.
  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 10/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld - Rechtssache Sürül - türkische Staatsangehörige

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12
    Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (vgl. BSG, Urt. v. 30.9.2009, B 9 VG 3/08 R, BSGE 104, 245, juris Rn. 41; Urt. v. 18.2.2004, B 10 EG 10/03 R, BSGE 92, 182, juris Rn. 33 f.).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VG 3/08 R

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsbeginn - Verschulden - gesetzlicher Vertreter

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12
    Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (vgl. BSG, Urt. v. 30.9.2009, B 9 VG 3/08 R, BSGE 104, 245, juris Rn. 41; Urt. v. 18.2.2004, B 10 EG 10/03 R, BSGE 92, 182, juris Rn. 33 f.).
  • BVerwG, 11.12.1981 - 4 C 71.79

    Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12
    Ein Gericht darf von der Vernehmung eines benannten Zeugen absehen, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1981, 4 C 71.79, NVwZ 1982, 244, juris Rn. 7).
  • VG Hamburg, 30.08.2011 - 2 E 1781/11

    Wohnung bei den Eltern

  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngemeinschaft mit Eltern

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 13.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum; Einkommen der

  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 96/14

    Einkommensprognoseentscheidung bei der Bewilligung von Wohngeld

    Der in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 3 C 36.10, BVerwGE 140, 103, juris Rn. 15 ff.; vgl. ferner OVG Hamburg, Urt. v. 24.9.2015, 4 Bf 112/12, UA S. 14 ff.) Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2016 - L 6 AS 51/13

    Studierender; Eigentumswohnung der Eltern; Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der

    Zudem sei diese veraltet und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung, zB dem Urteil des OVG F. vom 24. September 2015 - 4 Bf 112/12.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht