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   OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bf 212/12.Z   

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https://dejure.org/2014,26678
OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bf 212/12.Z (https://dejure.org/2014,26678)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2014 - 4 Bf 212/12.Z (https://dejure.org/2014,26678)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - 4 Bf 212/12.Z (https://dejure.org/2014,26678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 45 Abs 4 SGB 8, § 47 S 1 Nr 2 SGB 8
    Auflage in einer Betriebserlaubnis für eine Mutter-Kind-Einrichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versehen einer Betriebserlaubnis mit einer Nebenbestimmung im Ermessenswege; Gewährleistung des Wohls der in einer Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 45 Abs. 2; SGB VIII § 45 Abs. 5
    Versehen einer Betriebserlaubnis mit einer Nebenbestimmung im Ermessenswege; Gewährleistung des Wohls der in einer Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nebenbestimmungen zur Betriebserlaubnis für eine Mutter-Kind-Einrichtung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit einer Auflage in einer Betriebserlaubnis für eine Mutter-Kind-Einrichtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 927
  • DÖV 2014, 1028
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bf 212/12
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2000 - 16 A 4169/98

    Mindeststandard für Personal in Kindergärten

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bf 212/12
    Dies hat nicht zur Folge, dass die Behörde mithilfe einer Auflage nach § 45 Abs. 4 SGB VIII letztlich durchsetzen könnte, dass - was auch nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.3.2000, 16 A 4169/98, juris Rn. 9) - in einer Einrichtung "optimale Verhältnisse" herrschen müssen.
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bf 212/12
    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bf 212/12
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bf 212/12
    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2007 - 12 A 4697/06

    Anfechtungsklage gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts;

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bf 212/12
    § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII berechtigt die zuständige Behörde, im Ermessenswege (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2007, 12 A 4697/06, FEVS 59, 318, juris Rn. 49) eine Betriebserlaubnis mit einer Nebenbestimmung zu versehen, wenn diese geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die mit der Erlaubnispflichtigkeit von Einrichtungen nach § 45 SGB VIII verfolgte Zielsetzung, nämlich die Gewährleistung des Wohls der in einer solchen Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen, während des Betriebs der Einrichtung und damit auch für die Zukunft sicherzustellen (vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 45 Rn. 30).
  • BVerwG, 14.05.1997 - 1 B 93.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung, Verfahrenswiederaufnahme nach längerem Ruhen

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bf 212/12
    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).
  • OVG Hamburg, 14.12.2012 - 4 Bs 248/12

    Rücknahme der Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bf 212/12
    Denn während gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII eine Betriebserlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, wenn das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung (konkret, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2012, 4 Bs 248/12, NordÖR 2013, 320, juris Rn.13 ff.) gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden, kann eine nachträgliche Auflage im Ermessenswege gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen in der Einrichtung erlassen werden, ohne dass bereits eine konkrete Gefahr i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII vorliegen müsste.
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2018 - 10 ME 73/18

    Auflage; Aufnahmestopp; Eignung; Gefährdung; Jugendhilfeeinrichtung; Kindeswohl;

    Während § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, ist eine Auflage nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bereits im Vorfeld zur Verhinderung des Eintritts solcher Umstände möglich, die zu einer entsprechenden Gefährdung führen könnten, um das Wohl der Minderjährigen in einer Einrichtung (dauerhaft) zu sichern (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 01.07.2014 - 4 Bf 212/12.Z -, juris Rn. 18).

    Dies schließt allerdings nicht aus, bei dem Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII (vgl. zu den Anforderungen die Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen durch Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 45 Rn. 39) gem. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Auflagen zu erteilen (in diesem Sinne wohl auch Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 118; im Ergebnis so wohl auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 01.07.2014 - 4 Bf 212/12.Z -, juris Rn. 17), statt die Betriebserlaubnis zu widerrufen, sofern bereits durch die Auflage bzw. deren Erfüllung das Wohl der Minderjährigen in der Einrichtung gesichert werden kann.

  • OVG Sachsen, 08.05.2015 - 1 A 238/13

    Feststellungsinteresse; Betriebserlaubnis; Widerruf; Kindeswohl

    35 Eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne dieser Vorschrift setzt eine konkrete Gefahr (orientiert am Maßstab des § 1666 BGB; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 -, juris Rn. 41) für das körperliche, geistige und seelische Wohl der zu Betreuenden voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1. Juli - 4 Bf 212/12.Z -, juris Rn. 17 m. w. N. und Beschl. v. 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, juris Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschl. v. 10. Januar 2008 - 12 CS 07.3433 -, juris Rn. 43 und v. 17. Dezember 2008 - 12 CS 08.1417 -, juris Rn. 34; VG Aachen, Beschl. v. 22. Juli 2011 - 1 L 272/11 -, juris Rn. 21).
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