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OVG Hamburg, 26.04.2002 - 4 Bf 443/02 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 68.85
Berechnung - Anteilige Aufwendungen - Sozialhilferecht - Hilfebedürftiger - …
Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2002 - 4 Bf 443/02
Ebenso wie der dem Vermieter nach dem Mietvertrag geschuldete Mietzins (vgl. BVerwGE 79 S. 17) stellt auch eine bei Vertragsabschluss geforderte Mietkaution (§ 550 b BGB) - unabhängig davon, dass sie zivilrechtlich nur vom Unterzeichner des Mietvertrags geschuldet wird - sozialhilferechtlich einen Bedarf (§ 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 RegelsatzVO) aller Bewohner bzw. Familienmitglieder dar, der nach Kopfteilen unter ihnen aufzuteilen ist.
- SG Berlin, 22.02.2013 - S 37 AS 25006/12
Arbeitslosengeld II - Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens mit laufenden …
Denn abgesehen davon, dass der Beklagte damit von der auch für die Kaution geltenden Kopfteilmethode (s. dazu OVG Hamburg vom 26.4.2002 - 4 Bf 443/02) abweicht und eine familieninterne Schuldübernahme konstituiert, die dem Einzelanspruchssystem des SGB II fremd ist (…zum vergleichbaren Problem bei der Einsatzgemeinschaft nach § 11 BSHG s. bereits info also 1993, S. 110), verlängert sich dadurch der Tilgungszeitraum je nach Anzahl der Kinder in der Bedarfsgemeinschaft erheblich, was die oben aufgezeigten Probleme der Bedarfsdeckung mit einem gekürzten Regelbetrag massiv verstärkt.