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   OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13   

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https://dejure.org/2015,10593
OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13 (https://dejure.org/2015,10593)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2015 - 4 Bf 66/13 (https://dejure.org/2015,10593)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. April 2015 - 4 Bf 66/13 (https://dejure.org/2015,10593)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 154 Abs 2 BauGB, § 155 BauGB, § 110 VwGO, § 3 ImmoWertV, § 4 ImmoWertV
    Entfallen der Rechtshängigkeit bei Nichtent-/-bescheidung; Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags; Ermittlung des Bodenwerts der Grundstücke im Sanierungsgebiet; Ermittlung der Wertsteigerung nach der Zielbaummethode

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags; Wertungsspielraum bei der Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags; Stützung der Gemeinde auf eine Wertbeurteilung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags; Wertungsspielraum bei der Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags; Stützung der Gemeinde auf eine Wertbeurteilung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksbewertung - und der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht vollständig beschiedene Streitgegenstand - und die unterbliebene Urteilsergänzung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag: Bewertung von Grundstücken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 805
  • DÖV 2015, 713
  • BauR 2015, 1459
  • BauR 2015, 1648
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 27.11.2014 - 4 C 31.13

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Hagedorn-Verfahren;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13
    Dass die Ermittlung und Bewertung von sanierungsrechtlichen Abgaben einen Erläuterungsbedarf auslösen können, hat der Gesetzgeber gesehen und in § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB bestimmt, dass dem Ausgleichsbetragspflichtigen - wie vorliegend geschehen (s.o.) - Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, ZfBR 2015, 268, juris Rn. 8, m.w.N.).

    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, ZfBR 2015, 268, juris Rn. 11 f., m.w.N.; Urt. v. 17.5.2002, NVwZ 2003, 211, juris Rn. 29; OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.11.2009, OVG 2 B 7.07, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Urt. v. 14.9.2004, 6 A 10530/04, juris Rn. 37).

    Ob eine Wertermittlungsmethode in gleichem Maße geeignet ist wie die in der Immobilienwertermittlungsverordnung geregelten Methoden, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, ZfBR 2015, 268, juris Rn. 7, m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es alternativer Ansätze zu einer marktwirtschaftlichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, ZfBR 2015, 268, juris Rn. 7), d.h. die Marktverhältnisse realistisch abbildenden Wertermittlung.

    Zuletzt hat es insoweit vielmehr ausdrücklich auf einen "Wertermittlungsspielraum der Gemeinde" verwiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, ZfBR 2015, 268, juris Rn. 10).

  • OVG Sachsen, 17.06.2004 - 1 B 854/02

    Ausgleichsabgabe, Wertermittlung, Bodenwertsteigerung, Zielbaummethode,

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13
    Ein Bewertungsfehler im Detail schlägt sich im Ergebnis nicht so stark nieder wie eine auf das Ganze bezogene Fehleinschätzung (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 17.6.2004, 1 B 854/02, SächsVBl. 2005, 89, juris Rn. 42, m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist die grundsätzliche Eignung dieser Methode zur Ermittlung sanierungsbedingter Wertsteigerungen vielfach anerkannt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2004, 4 B 71.04, NVwZ 2005, 449, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.3.2014, OVG 10 S 1.14, juris Rn. 6; Urt. v. 5.11.2009, OVG 2 B 7.07, juris Rn. 22 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 17.6.2004, 1 B 854/02, SächsVBl. 2005, 89, juris Rn. 42 ff.).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat Gesetzen insbesondere dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan - insbesondere ein Kollegialorgan - für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 3 C 8.06, BVerwGE 129, 27, juris Rn. 27, m.w.N.).

    Dort, wo es behördliche Beurteilungsermächtigungen aus dem Umstand ableitet, dass das Gesetz bestimmte Entscheidungen einem weisungsfreien und sachkundigen Gremium vorbehält, verweist es nämlich stets darauf, dass eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung auch in anderen Fällen in Betracht kommen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.: "unter anderem dann").

  • OVG Hamburg, 02.02.2012 - 4 Bf 75/09

    Bemessung des Ausgleichsbeitrags bei Sanierungsmaßnahme

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13
    Bei der Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach § 154 BauGB, der der Finanzierung des Sanierungsvorhabens und der Abschöpfung von durch die Sanierung bewirkten Bodenwerterhöhungen dient (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2012, 4 Bf 75/09, ZfBR 2012, 689, juris Rn. 33 f.; vgl. ferner Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Rn. 1 ff.), ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Auffassung bei der Bewertung von Grundstücken ein Wertermittlungsspielraum anzuerkennen ist.

    Auch der erkennende Senat ist bislang davon ausgegangen, dass der Wertermittlungsspielraum nicht dem Gutachterausschuss, sondern der Beklagten zusteht, die bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwert i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB den Gutachterausschuss einschalten kann, dies aber nicht muss (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2012, 4 Bf 75/09, ZfBR 2012, 689, juris Rn. 45, 48).

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13
    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, ZfBR 2015, 268, juris Rn. 11 f., m.w.N.; Urt. v. 17.5.2002, NVwZ 2003, 211, juris Rn. 29; OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.11.2009, OVG 2 B 7.07, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Urt. v. 14.9.2004, 6 A 10530/04, juris Rn. 37).

    Dieser Ansatz erscheint nicht zuletzt deshalb vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden, weil eine mathematisch korrekte Bestimmung des Bodenwertes ohnehin nicht möglich ist, sondern die Ermittlung des Bodenwertes vielmehr eine Schätzung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2002, 4 C 6.01, NVwZ 2003, 211, juris Rn. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - 2 B 7.07

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13
    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, ZfBR 2015, 268, juris Rn. 11 f., m.w.N.; Urt. v. 17.5.2002, NVwZ 2003, 211, juris Rn. 29; OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.11.2009, OVG 2 B 7.07, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Urt. v. 14.9.2004, 6 A 10530/04, juris Rn. 37).

    In der Rechtsprechung ist die grundsätzliche Eignung dieser Methode zur Ermittlung sanierungsbedingter Wertsteigerungen vielfach anerkannt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2004, 4 B 71.04, NVwZ 2005, 449, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.3.2014, OVG 10 S 1.14, juris Rn. 6; Urt. v. 5.11.2009, OVG 2 B 7.07, juris Rn. 22 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 17.6.2004, 1 B 854/02, SächsVBl. 2005, 89, juris Rn. 42 ff.).

  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 72.90
    Auszug aus OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13
    Mit der Klagebegründung, auf die zur Auslegung bzw. zur Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO maßgeblich abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.1992, 8 C 72.90, NVwZ 1993, 62, juris Rn. 19), hatte sich die Klägerin aber ausdrücklich auch gegen die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 16. September 2011 gewendet und geltend gemacht, dass diese den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG entsprechend zu ändern sei, da ihr Widerspruch überwiegend erfolgreich gewesen sei.

    Denn in den Fällen eines auch hier vorliegenden "verdeckten" bzw. "unbewussten" bzw. "unbeabsichtigten" Teilurteils entfällt die Rechtshängigkeit des nicht beschiedenen (Teils des) Streitgegenstandes, wenn nicht innerhalb der hierfür geltenden Fristen der hierdurch beschwerte Beteiligte das statthafte Rechtsmittel einlegt bzw. einen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1994, a.a.O., Rn. 9 ff.; Urt. v. 3.7.1992, 8 C 72.90, NVwZ 1993, 62, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2007, 11 A 1753/06.A, AuAS 2008, 46, juris Rn. 20 ff.; zusammenfassend Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: Oktober 2014, § 110 Rn. 13).

  • BVerwG, 22.02.1994 - 9 B 510.93

    Teilurteil - Unvollständiges Vollendurteil - Abgrenzung

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13
    Ein Teilurteil i.S.d. § 110 VwGO liegt nur vor, wenn in dem Urteil selbst oder zumindest in den insoweit eindeutigen Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht nur über einen Teil des Streitgegenstandes entscheiden und den Rest einer späteren Entscheidung vorbehalten will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1994, 9 B 510.93, NVwZ 1994, 1116, juris Rn. 9).

    Denn in den Fällen eines auch hier vorliegenden "verdeckten" bzw. "unbewussten" bzw. "unbeabsichtigten" Teilurteils entfällt die Rechtshängigkeit des nicht beschiedenen (Teils des) Streitgegenstandes, wenn nicht innerhalb der hierfür geltenden Fristen der hierdurch beschwerte Beteiligte das statthafte Rechtsmittel einlegt bzw. einen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1994, a.a.O., Rn. 9 ff.; Urt. v. 3.7.1992, 8 C 72.90, NVwZ 1993, 62, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2007, 11 A 1753/06.A, AuAS 2008, 46, juris Rn. 20 ff.; zusammenfassend Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: Oktober 2014, § 110 Rn. 13).

  • BVerwG, 03.08.1992 - 8 C 72.90

    Fehlerhafte Ermittlung des Klageziels - Unzulässiges Teilurteil - Auslegung des

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13
    Mit der Klagebegründung, auf die zur Auslegung bzw. zur Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO maßgeblich abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.1992, 8 C 72.90, NVwZ 1993, 62, juris Rn. 19), hatte sich die Klägerin aber ausdrücklich auch gegen die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 16. September 2011 gewendet und geltend gemacht, dass diese den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG entsprechend zu ändern sei, da ihr Widerspruch überwiegend erfolgreich gewesen sei.

    Denn in den Fällen eines auch hier vorliegenden "verdeckten" bzw. "unbewussten" bzw. "unbeabsichtigten" Teilurteils entfällt die Rechtshängigkeit des nicht beschiedenen (Teils des) Streitgegenstandes, wenn nicht innerhalb der hierfür geltenden Fristen der hierdurch beschwerte Beteiligte das statthafte Rechtsmittel einlegt bzw. einen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1994, a.a.O., Rn. 9 ff.; Urt. v. 3.7.1992, 8 C 72.90, NVwZ 1993, 62, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2007, 11 A 1753/06.A, AuAS 2008, 46, juris Rn. 20 ff.; zusammenfassend Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: Oktober 2014, § 110 Rn. 13).

  • BVerwG, 30.04.2010 - 9 B 42.10

    Nachschieben von Ermessenserwägungen; Ergänzung; Klageabweisung; Wegfall des

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13
    Führt der Kläger seine Klage auch nach im gerichtlichen Verfahren ergänzter bzw. nachgereichter Begründung in der Sache fort, anstatt eine Erledigungserklärung abzugeben, beruht sein späteres Unterliegen auf seiner prozessualen Entscheidung und der - im Ergebnis unzutreffenden - Abschätzung des Prozessrisikos, nicht hingegen darauf, dass die angefochtenen Bescheide anfangs nicht hinreichend begründet gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.5.2014, 9 B 57.13, NVwZ-RR 2014, 657, juris Rn. 22; Beschl. v. 30.4.2010, 9 B 42.10, NVwZ-RR 2010, 550, juris Rn. 7 f.).
  • VG Gießen, 18.05.1989 - V/2 E 1553/87
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 10 S 1.14

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Maßstab für die Anordnung der

  • VGH Hessen, 20.06.2013 - 3 A 1832/11

    Bemessung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags

  • BVerwG, 14.06.1999 - 4 B 18.99

    Vertreter, vollmachtloser; Prozeßvollmacht; Kostentragung; Verschulden; isolierte

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen;

  • BVerwG, 16.01.1996 - 4 B 69.95

    Städtebauförderungsrecht: Einbeziehung eines nicht zu sanierenden Grundstücks in

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

  • BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71.04

    Methodik der Ermittlung der Bodenwerterhöhung nach Durchführung städtebaulicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.1990 - 22 A 1185/89

    Festsetzung eines Ausgleichsbetrages

  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 33.07

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilungsregel; Bestandsanlage;

  • BVerwG, 04.09.2014 - 4 B 30.14

    Mindeststandard für die Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen;

  • BVerwG, 04.09.2014 - 4 B 29.14

    Mindeststandard für die Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 6 A 10530/04

    Eine Wertermittlung nach § 154 Abs 2 BauGB orientiert sich an dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2004 - 3 E 1116/03

    Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens ; Bindung des

  • OVG Hamburg, 31.03.2014 - 4 Bf 233/12

    Zum Normsetzungsverfahren beim Erlass von Rechtsverordnungen des Senats der

  • VGH Bayern, 05.09.1994 - 12 C 93.2442
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2007 - 11 A 1753/06

    Anspruch auf Feststellung bestehender Abschiebungsverbote; Voraussetzungen für

  • BVerwG, 04.09.2014 - 4 B 31.14

    Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht bei Fehlen einfachgesetzlicher

  • OVG Hamburg, 21.06.2016 - 3 Bf 54/15

    Heranziehung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags

    Zur Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags gemäß § 154 BauGB (Anschluss an OVG Hamburg, Urt. v. 16.4.2015, 4 Bf 66/13, BauR 2015, 1459, juris).

    Das Bodenrichtwertverfahren wird, wie die Vertreter der Beklagten und des Gutachterausschusses ausweislich des in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13 ergangenen und den Beteiligten dieses Verfahrens bekannten Urteils aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 erläutert haben, auch außerhalb des Rechts der Ausgleichsbeträge als marktübliches Verfahren zur Wertermittlung von Grundstücken in Hamburg zu Anwendung gebracht.

    Dem Ansatz liegt die ersichtlich zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass - zum einen - nicht alle Grundstücke im Sanierungsgebiet gleiche (Wert-) Verhältnisse bezogen auf ihre Lage aufweisen, und dass - zum anderen - die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht notwendig im gesamten Sanierungsgebiet identische Auswirkungen gehabt haben müssen, sondern sich - je nach Lage und Eigenart der Grundstücke einerseits und nach Lage der Örtlichkeiten, an denen konkrete Sanierungsmaßnahmen vorgenommen worden sind, andererseits - in unterschiedlichem Ausmaß auf den Bodenwert auswirken können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.4.2015, 4 Bf 66/13, NordÖR 2015, 382, juris Rn. 55).

    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die - im Ausgangspunkt grundsätzlich nachvollziehbaren - Erwägungen des Gutachterausschusses bei der Einteilung der Wertzonen, wie sie sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 29. Januar 2015 (dort S. 8 ff.) in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13, den die Klägerin in dieses Verfahren eingeführt hat, ergeben, geeignet sind, die bei der Wertzonenbestimmung vorgenommenen konkreten Grenzziehungen ausreichend und mit Blick auf alle Grundstücke in den gebildeten Wertzonen zu erläutern.

    Wie die Vertreter der Beklagten und des Gutachterausschusses ausweislich des in der Parallelsache 4 Bf 66/13 ergangenen und den Beteiligten dieses Verfahrens bekannten Urteils aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 erläutert haben, hat der Gutachterausschuss die Wertzone 5, in der das Grundstück der Klägerin belegen ist, gebildet, um der exponierten Lage der dortigen Grundstücke an der viel befahrenen Max-Brauer-Allee und in unmittelbarer Nähe eines stark frequentierten Kreuzungsbereichs, was sich beides nachteilig auf die Lage der betroffenen Grundstücke auswirkt, Rechnung zu tragen.

    Indes hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13, den die Klägerin in dieses Verfahren eingeführt hat, darauf verwiesen und haben die Vertreter der Beklagten und des Gutachterausschusses in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13 weitergehend erläutert, dass die lineare Interpolation zwischen den beiden Bodenrichtwertstichtagen aufgrund der zeitlichen Nähe des Wertermittlungsstichtags zum 1. Januar 2006 keine signifikanten Unterschiede ergeben habe und hiervon deshalb abgesehen worden sei.

    Auch die "Darstellung der Einzelmaßnahmen", die die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13, den die Klägerin in dieses Verfahren eingeführt hat, vorgelegt hat, ist nicht hinreichend, weil auch aus ihr nicht deutlich hervorgeht, welche Auswirkungen welchen Umfangs die dort genannten Maßnahmen nach der Einschätzung des Gutachterausschusses auf welche Lagemerkmale in welchen Teilen bzw. Zonen des Sanierungsgebiets (typischerweise) gehabt haben.

    Hinreichend nachvollziehbar sind die genannten Angaben aber letztlich mit Blick auf die ergänzenden Ausführungen, die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 29. Januar 2015 in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13 enthalten sind, und aufgrund der weiteren Erläuterungen der Vertreter des Gutachterausschusses und der Beklagten in dem Erörterungstermin vom 26. Februar 2015 und in dem Verhandlungstermin vom 16. April 2015 in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13, wie sie in dem den Beteiligten dieses Verfahrens bekannten Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 in jener Sache wiedergegeben sind.

    (1) Für das Unterkriterium 1a ("Bebauungsstruktur") heißt es in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13, den die Klägerin in dieses Verfahren eingeführt hat, eine Verbesserung der Bebauungsstruktur sei durch näher bezeichnete Neubauten und den Abbruch von näher bezeichneten Hintergebäuden in der Max-Brauer-Allee und in der Chemnitzstraße erreicht worden.

    (2) Für das Unterkriterium 1f ("Begrünung im Straßenraum") heißt es in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13, den die Klägerin in dieses Verfahren eingeführt hat, zu Beginn der Sanierung sei im Einmündungsbereich von Max-Brauer-Allee, Chemnitzstraße und Schumacherstraße und in der Chemnitzstraße keine Straßenbegrünung vorhanden gewesen.

    Die Klägerin setzt sich insoweit nicht im Ansatz mit der ihrer Einschätzung widersprechenden "Darstellung der Einzelmaßnahmen" auseinander, die dem von der Klägerin selbst in dieses Verfahren eingeführten Schriftsatz der Beklagten vom 29 Januar 2015 in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13 beigefügt war.

    (3) Für das Unterkriterium 2d ("Spiel- und Freizeitmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche; soziale Infrastruktur") heißt es in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13, den die Klägerin in dieses Verfahren eingeführt hat, vor Beginn der Sanierung habe es im Sanierungsgebiet keine öffentlichen Spiel- und Freizeitmöglichkeiten gegeben.

    Denn der Gutachterausschuss hat im Rahmen des genannten Unterkriteriums nicht nur das Angebot an sozialen Einrichtungen und die dort gegebenen Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung bewertet, sondern auch Spiel- und Bolzplätze und vergleichbare Verbesserungen des Wohnumfeldes (vgl. hierzu S. 54 f. des Abschlussberichtes des Sanierungsträgers, auf die in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13 Bezug genommen wird).

    Hierzu heißt es in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 in dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13, den die Klägerin in dieses Verfahren eingeführt hat, sinngemäß, eine signifikante - d.h. sich auf den Bodenwert auswirkende - Veränderung der Verkehrsbelastung auf der Max-Brauer-Allee liege nicht vor, weil es sich bei der Max-Brauer-Allee um eine schon immer stark genutzte Stadtstraße gehandelt habe und weiterhin handele.

    Diese Einschätzung wird gestützt durch die von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im dem dem Parallelverfahren 4 Bf 66/13 vorgelagerten Verwaltungsverfahren herangezogenen Verkehrsmessungen in der Max-Brauer-Allee und in der Chemnitzstraße, die einen signifikanten Rückgang der Fahrzeugzahlen in der Chemnitzstraße nach ihrer Schließung für den Durchgangsverkehr, demgegenüber aber keine Zunahme der Fahrzeugzahlen in der Max-Brauer-Allee nach Schließung der Chemnitzstraße zeigen.

    Hierauf hatte das Beschwerdegericht in dem in der Parallelsache 4 Bf 66/13 ergangenen und den Beteiligten dieses Verfahrens bekannten Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 ausdrücklich hingewiesen.

    Auch der bislang für das Recht der Ausgleichsbeträge zuständig gewesene 4. Senat des Berufungsgerichts ist bislang davon ausgegangen, dass der Wertermittlungsspielraum nicht dem Gutachterausschuss, sondern der Beklagten zusteht, die bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwert i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB den Gutachterausschuss einschalten kann, dies aber nicht muss (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16. April 2015, 4 Bf 66/13, NordÖR 2015, 382, juris Rn. 86; Urt. v. 2.2.2012, 4 Bf 75/09, ZfBR 2012, 689, juris Rn. 45, 48).

  • VG Hamburg, 19.02.2015 - 7 K 5146/14

    Wertermittlungsspielraum des Gutachterausschusses für Grundstückswerte;

    Auf gerichtlichen Hinweis in einem beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht anhängigen, ebenfalls das Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S2 betreffenden Verfahren (4 Bf 66/13) hat die Beklagte Stellung genommen (vgl. Anlage K1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 8.2.2015 im Verfahren 7 K 5147/14) und zunächst zu den allgemeinen und besonderen Bodenrichtwerten ausgeführt.

    Auch die Stellungnahme der Beklagten vom 29.1.2015 im Verfahren 4 Bf 66/13 vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht führt nicht zu einer hinreichenden Nachvollziehbarkeit der Zoneneinteilung.

    Schließlich hat die Beklagte auch auf die Frage des Oberverwaltungsgerichts in dem Verfahren 4 Bf 66/13, welche konkreten Erwägungen der Gutachterausschuss bei der Einteilung der einzelnen Wertzonen im Sanierungsgebiet angestellt habe und welche konkreten tatsächlichen Annahmen den für Wertezone 5 angenommenen anteiligen Wertsteigerungen zugrunde liegen, keine die gerichtliche Überprüfung des Wertermittlungsspielraums ermöglichende Antwort gegeben.

  • OVG Hamburg, 11.05.2023 - 2 Bs 32/23

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der sanierungsbedingten

    Eine solchermaßen vorgenommene Bewertung ist einer gerichtlichen (Rechts-)Kontrolle schon wegen der Eigenart der Materie nicht vollständig zugänglich (siehe OVG Hamburg, Urt. 16.4.2015, 4 Bf 66/13, NordÖR 2015, 383, juris Rn. 86; vgl. zu den objektiven Grenzen gerichtlicher Kontrolle auch BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018, 1 BvR 2523/13, NVwZ 2019, 52, juris Rn. 20 ff. (dort bezogen auf fachwissenschaftliche Erkenntnisdefizite)).

    Die Einräumung eines solchen Wertermittlungsspielraums, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle in Form einer sog. Plausibilitätskontrolle zugänglich ist, steht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG (siehe BVerwG, Urt. v. 17.5.2002, 4 C 6.01, ZfBR 2002, 801, juris Rn. 29; OVG Hamburg, Urt. v. 16.4.2015, a.a.O., juris Rn. 41).

    § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt sie, ein Gutachten beim Gutachterausschuss zu beantragen, verpflichtet sie hierzu jedoch nicht (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.2016, 3 Bf 54/15, BauR 2017, 247, juris Rn. 89; Urt. v. 16.4.2015, 4 Bf 66/13, NordÖR 2015, 382, juris Rn. 86; Urt. v. 2.2.2012, 4 Bf 75/09, ZfBR 2012, 689, juris Rn. 45, 48; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.7.2017, OVG 2 B 7.16, juris Rn. 73; Kleiber/Fieseler, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 147. EL August 2022, § 153 Rn. 155; Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 154 Rn. 18).

    e) Soweit die bisher für das Recht der Ausgleichsbeträge zuständig gewesenen Senate des Beschwerdegerichts keine durchgreifenden Bedenken darin gesehen haben, dass die Antragsgegnerin sich bei der Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Ermittlung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge maßgeblich auf eine Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses stützt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.2016, 3 Bf 54/15, BauR 2017, 247, juris Rn. 86 ff.; Urt. v. 16.4.2015, 4 Bf 66/13, NordÖR 2015, 382, juris Rn. 84 ff.), lagen dem andere Sachverhalte zugrunde.

    Dabei leitete der Gutachterausschuss den besonderen Bodenrichtwert im Anfangszustand mithilfe des Zielbaumverfahrens aus dem besonderen Bodenrichtwert im Endzustand ab (vgl. Junge, Ermittlung sanierungsbedingter Werterhöhungen in Hamburg, GuG 2006, 204 ff.; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.2016, a.a.O., juris Rn. 5 f.; Urt. v. 16.4.2015, a.a.O., juris Rn. 5 f.).

    Es ist diese Praxis, die der Feststellung des 3. und 4. Senats des Beschwerdegerichts zugrunde lag, dass es keinen durchgreifenden Bedenken begegne, wenn die Antragsgegnerin sich bei der Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Ermittlung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge maßgeblich auf eine Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses stütze, die ihrerseits auf grundlegende Bewertungen des Gutachterausschusses selbst zurückgreife und diese mittels "flankierender" eigener Bewertungen auf den konkreten Einzelfall übertrage (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.2016, a.a.O., juris Rn. 90; Urt. v. 16.4.2015, a.a.O., juris Rn. 87).

  • VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21

    Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Sanierungsausgleichsbetrag

    Es muss zumindest erkennbar werden, welche Sanierungsmaßnahmen als werterhöhend angesehen worden sind (vgl. hierzu beispielhaft OVG Hamburg, Urteil vom 16.04.2015, - 4 Bf 66/13 -, juris Rn. 36 f.).

    Gleichwohl ergibt sich aus den dem Kläger zur Verfügung gestellten und der festgesetzten Geldleistungsforderung zugrunde gelegten Unterlagen jedenfalls in den "Eckpunkten", wie der gegen den Kläger festgesetzte Vorauszahlungsbetrag ermittelt worden ist (zu diesen Anforderungen auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.04.2015 - 4 Bf 66/13 -, juris Rn. 36).

    Vorgaben zur Ermittlung und Bewertung der maßgeblichen Anfangs- und Endwerte finden sich in der an die Gutachterausschüsse nach § 192 BauGB gerichteten ImmoWertV 2010, der allerdings keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Sachverständige oder gar für die Gerichte zukommt (OVG Hamburg, Urteil vom 16.04.2015 - 4 Bf 66/13 -, juris Rn 44).

    Ob eine Wertermittlungsmethode in gleichem Maße geeignet ist wie die in der ImmoWertV 2010 geregelten Methoden, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urteil vom 16.04.2015, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 4 C 31.13 -, juris Rn. 7, m.w.N.).

    Die Heranziehung von Umrechnungskoeffizienten findet ihre Rechtfertigung in § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB, § 12 ImmoWertV 2010 und begegnet keinen Bedenken (OVG Hamburg, Urteil vom 16.04.2015 - 4 Bf 66/13 -, juris Rn. 79).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
    Angesichts der innerstädtischen Lage des Grundstücks und der in Innenstadtlagen regelmäßig vorzufindenden Bebauungsdichte unterliegen diese Angaben keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16. April 2015 - 4 Bf 66/13 - juris Rn. 48).
  • OVG Hamburg, 26.01.2017 - 3 Bf 52/15

    Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen

    Zur Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags gemäß § 154 BauGB (Anschluss an OVG Hamburg, Urt. v. 16.4.2015, 4 Bf 66/13, BauR 2015, 1459, juris; Urt. v. 21.6.2016, 3 Bf 54/15, BauR 2017, 247, juris).
  • OVG Hamburg, 14.11.2016 - 3 Bf 207/15

    Heranziehung zum sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag; Bewertungsspielraum bei

    Den Wertermittlungsspielraum billigt das Gesetz nicht dem Gutachterausschuss, sondern der Gemeinde zu (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.2016, 3 Bf 54/15, juris Rn. 86 ff.; Urt. v. 16.4.2015, 4 Bf 66/13, BauR 2015, 1459, juris Rn. 83 ff.).
  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 NE 18.6

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses- Unwirksamkeit von Bebauungsplan

    a) Das Abänderungsverfahren nach § 47 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO analog findet auch dann Anwendung, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2012 - 1 NE 12.259 - BayVBl 2012, 576 = juris Rn. 11 ff.; ebs. VGH BW, B.v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 1 m.w.N.; a.A. NdsOVG, B.v. 24.6.2015 - 1 MN 39.15 - BauR 2015, 1648 = juris Rn. 14 ff., jeweils m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 07.03.2023 - 4 A 80/21

    Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Sanierungsausgleichsbetrag

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 4 Bf 66/13 -, juris Rn. 36) aus:.

    Es muss zumindest erkennbar werden, welche Sanierungsmaßnahmen als werterhöhend angesehen worden sind (vgl. hierzu beispielhaft OVG Hamburg, Urteil vom 16.04.2015, a.a.O., unter Bezugnahme folgender Anknüpfungstatsachen: Begrünung im Straßenraum; Spiel- und Freizeitmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche; soziale Infrastruktur; Belastung durch motorisierten Individualverkehr; Parkplatzangebot, ruhender Verkehr).

  • VG Berlin, 30.06.2021 - 19 K 487.17
    Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass in innerstädtischen Lagen Kaufpreise für unbebaute Grundstücke gleicher Nutzungsintensität in vergleichbarer Lage regelmäßig nicht vorliegen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. April 2015 - OVG 4 Bf 66/13 -, juris Rn. 48).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2021 - 1 ME 58/20

    Abänderungsantrag; Abänderungsverfahren; Streitwert

  • VG Berlin, 22.02.2016 - 19 L 90.15

    Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid auf Festsetzung eines Ausgleichsbetrages;

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2022 - 1 MN 83/21

    Ausfertigung; Heilung; Normenkontrolleilverfahren

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