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   OVG Hamburg, 14.08.2008 - 4 Bs 84/08   

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OVG Hamburg, 14.08.2008 - 4 Bs 84/08 (https://dejure.org/2008,3564)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2008 - 4 Bs 84/08 (https://dejure.org/2008,3564)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. August 2008 - 4 Bs 84/08 (https://dejure.org/2008,3564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abschiebung eines ausländischen Vaters eines noch nicht geborenen deutschen Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschiebungsschutz bis zur Entscheidung über einen gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zum Familienschutz nach Art. 6 GG bei der Beurteilung der Frage zur Abschiebung eines Ausländers ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; AufenthG § 11 Abs. 1
    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, Vater, Vaterschaftsanerkennung, deutsche Kinder, Schwangerschaft, Zumutbarkeit, Visumsverfahren, Sperrwirkung, Wirkungen der Abschiebung, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 133
  • FamRZ 2009, 508
  • DVBl 2008, 1592 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2008 - 4 Bs 84/08
    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abschiebung eines Ausländers, der Vater eines nichtehelichen, noch nicht geborenen deutschen Kindes ist, nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen vorläufig auszusetzen ist, sind die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 8. Dezember 2005 (FamRZ 2006, 187 ff.) und vom 23. Januar 2006 (NVwZ 2006, 682, 683, m.w.N.) zum Familienschutz nach Art. 6 GG entwickelt hat.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abschiebung eines Ausländers, der Vater eines nicht ehelichen, noch nicht geborenen deutschen Kindes ist, nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen vorläufig auszusetzen ist, sind zunächst die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 8. Dezember 2005 (FamRZ 2006, 187 ff.) und vom 23. Januar 2006 (NVwZ 2006, 682, 683, m.w.N.) zum Familienschutz entwickelt hat.

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2008 - 4 Bs 84/08
    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abschiebung eines Ausländers, der Vater eines nichtehelichen, noch nicht geborenen deutschen Kindes ist, nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen vorläufig auszusetzen ist, sind die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 8. Dezember 2005 (FamRZ 2006, 187 ff.) und vom 23. Januar 2006 (NVwZ 2006, 682, 683, m.w.N.) zum Familienschutz nach Art. 6 GG entwickelt hat.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abschiebung eines Ausländers, der Vater eines nicht ehelichen, noch nicht geborenen deutschen Kindes ist, nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen vorläufig auszusetzen ist, sind zunächst die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 8. Dezember 2005 (FamRZ 2006, 187 ff.) und vom 23. Januar 2006 (NVwZ 2006, 682, 683, m.w.N.) zum Familienschutz entwickelt hat.

  • OVG Hamburg, 15.05.2006 - 4 Bs 129/06

    Aussetzung der Abschiebung wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschem

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2008 - 4 Bs 84/08
    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.5.2006, 4 Bs 129/06, juris; Beschl. v. 16.10.2007, 4 Bs 211/07; v. 27.5.2008, 4 Bs 42/08).
  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2008 - 4 Bs 84/08
    Dabei seien die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, a.a.O.; v. 23.1.2006, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.2.2003, BVerwGE 117, 380, 390 f.).
  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2008 - 4 Bs 84/08
    In seiner Entscheidung zur Durchsetzung des Umgangsrechts mit Zwang (Urt. v. 1.4.2008, NJW 2008, 1287, 1289 f.) hat das Bundesverfassungsgericht nochmals die besondere Bedeutung beider Elternteile für das Kind hervorgehoben und hierzu ausgeführt, dass das Kind auch einen Anspruch darauf habe, dass zuvörderst seine Eltern Sorge für es tragen, und ein Recht darauf, dass seine Eltern der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auch nachkommen.
  • OVG Sachsen, 25.01.2006 - 3 BS 274/05

    Abschiebung, rechtliches Abschiebungshindernis, Risikoschwangerschaft,

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2008 - 4 Bs 84/08
    Zum anderen ist eine (vorübergehende) Ausreise des ausländischen Vaters eines noch nicht geborenen deutschen Kindes (etwa zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens) regelmäßig dann unzumutbar - und seine Abschiebung insoweit nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen - , wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann (so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 25.1.2006; NVwZ 2006, 613; siehe auch VGH München, Beschl. v. 20.4.2006, 19 CE 06.981, juris; VG Dresden, Beschl. v. 19.7.2007, 1 K 1343/07, juris; VG Saarlouis, Beschl. v. 28.2.2008, 11 L 103/08, juris [dort Risikoschwangerschaft]).
  • VGH Bayern, 20.04.2006 - 19 CE 06.981
    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2008 - 4 Bs 84/08
    Zum anderen ist eine (vorübergehende) Ausreise des ausländischen Vaters eines noch nicht geborenen deutschen Kindes (etwa zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens) regelmäßig dann unzumutbar - und seine Abschiebung insoweit nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen - , wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann (so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 25.1.2006; NVwZ 2006, 613; siehe auch VGH München, Beschl. v. 20.4.2006, 19 CE 06.981, juris; VG Dresden, Beschl. v. 19.7.2007, 1 K 1343/07, juris; VG Saarlouis, Beschl. v. 28.2.2008, 11 L 103/08, juris [dort Risikoschwangerschaft]).
  • VG Saarlouis, 28.02.2008 - 11 L 103/08

    Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung eines nichtehelichen Vaters, der bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2008 - 4 Bs 84/08
    Zum anderen ist eine (vorübergehende) Ausreise des ausländischen Vaters eines noch nicht geborenen deutschen Kindes (etwa zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens) regelmäßig dann unzumutbar - und seine Abschiebung insoweit nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen - , wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann (so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 25.1.2006; NVwZ 2006, 613; siehe auch VGH München, Beschl. v. 20.4.2006, 19 CE 06.981, juris; VG Dresden, Beschl. v. 19.7.2007, 1 K 1343/07, juris; VG Saarlouis, Beschl. v. 28.2.2008, 11 L 103/08, juris [dort Risikoschwangerschaft]).
  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Insofern tritt die staatliche Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG iVm Abs. 2 GG ein (OVG Hamburg Beschluss vom 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 - InfAuslR 2009, 16 ff) .
  • VG Hannover, 17.01.2022 - 12 B 8/22

    Aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen; Geburtstermin; Risikoschwangerschaft;

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat (vgl. BVerfG, zuletzt Beschl. vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 46; Nds. OVG, Beschl. vom 09.12.2019 - 8 ME 79/19 - OVG Berlin, Beschl. vom 27.02.2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. vom 14.08.2008 - 4 Bs 84/08 -, juris Rn. 5).

    Die Annahme solcher Vorwirkungen setzt dabei voraus, dass, wenn die werdenden Eltern - wie im Falle des Antragstellers und der zukünftigen Kindesmutter - verheiratet sind, die Eheleute bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. Sächs. OVG, Beschl. vom 13.01.2021 - 3 B 397/20 -, juris Rn. 18 und Beschl. vom 07.05.2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschl. vom 27.02.2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. vom 14.08.2008 - 4 Bs 84/08 -, juris Rn. 6 und Bay. VGH, Beschl. vom 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 13 sowie VG München, Beschl. vom 19.05.2021 - M 24 E 21.2595 -, juris Rn. 30 fordern bei unverheirateten zukünftigen Eltern zusätzlich die Anerkennung der Vaterschaft; vgl. auch Marx in GK-AuslR, aktueller Stand, § 27 Rn. 79 mit weiteren Rspr.-Nachweisen).

    Die Annahme der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG i.V.m. Art. 8 EMRK führt dann, wenn glaubhaft gemacht ist, dass das Kind nach seiner Geburt auch von dem von Abschiebung bedrohten Ausländer betreut werden wird, dazu, dass die Abschiebung auszusetzen ist, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschl. vom 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. vom 14.08.2008 - 4 Bs 84/08 -, juris Rn. 7 unter Bezugnahme auf weitere Rspr.; VG Hannover, Beschl. vom 17.09.2019 - 5 B 3968/19 -, juris Rn. 18; noch Sächs. OVG, Beschl. vom 02.10.2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 5; vgl. inzwischen Sächs. OVG, Beschl. vom 13.01.2021 - 3 B 397/20 -, juris Rn. 17 und Beschl. vom 07.05.2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 16: Abschiebungsschutz ab Eintritt des Mutterschutzes; so auch OVG Berlin, Beschl. vom 27.02.2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Meck.-Vorp., Beschl. vom 26.07.2021 - 2 M 111/12 -, juris Rn. 11 und VG Karlsruhe, Beschl. vom 13.04.2021 - 10 K 1267/21 -, juris Rn. 20: kein Abschiebungsschutz, wenn Nachholung des Visumverfahrens vor dem Geburtstermin noch möglich).

    Es ist deshalb jedenfalls in den ersten Jahren nach der Geburt auf beide Elternteile angewiesen (vgl. vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 14.08.2008 - 4 Bs 84/08 -, juris Rn. 7 unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerfG).

  • OVG Sachsen, 02.10.2009 - 3 B 482/09

    Abschiebung; Vaterschaftsanerkennung; Anfechtung

    Dabei knüpft der vorwirkende Schutz durch Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG deshalb an die Geburt als Grenze des für einen geordneten Familiennachzug ausreichenden Zeitraums an, weil der spezifische Betreuungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung durch die Mutter entbehrlich wird, der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, FamRZ 2006, 187 u. v. 23.1.2006, NVwZ 2006, 682; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2009 - 12 S 28.09 -, zitiert nach juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, NVwZ-RR 2009, 133 m. w. N.).

    Zudem muss grundsätzlich auch in einer solchen Konstellation die vorübergehende Ausreise des Kindesvaters unzumutbar sein, wovon regelmäßig nur dann ausgegangen werden kann, wenn mit seiner rechtzeitigen Rückkehr zum Geburtstermin nicht gerechnet werden kann (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008 a. a. O.).

    Soweit von der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008 a. a. O.) als weitere Voraussetzungen für vorgeburtliche Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG verlangt wird, dass die Betroffenen in Verhältnissen leben, die die Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung der Kinder sicher erwarten lassen, muss bei der Konkretisierung dieser Anforderungen den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden.

  • VG München, 25.10.2010 - M 24 S 10.2541

    Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach visumfreier Einreise

    Beim Abschiebungsschutz werdender Väter haben sich zwei verfestigte Fallgruppen herausgebildet, nämlich einerseits der Schutz der Gesundheit der Mutter und des ungeborenen Kindes und andererseits die sichere Erwartung einer gemeinsamen Übernahme elterlicher Verantwortung bei Unzumutbarkeit der vorübergehenden Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerkverfahrens (vgl. hierzu BayVGH vom 1.2.2006, Az. 24 CE 06.265, juris RdNr. 34 f.; OVG Sachsen vom 15.9.2006, Az. 3 BS 189/06, juris RdNr. 2; OVG Hamburg, vom 14.8.2008, Az. 4 Bs 84/08, juris, Rn. 5; BayVGH vom 25.2.2009, Az. 19 CE 09.213, juris, RdNr. 17 f.; OVG Berlin vom 30.3.2009, Az. 12 S 28.09, juris RdNr. 5.).

    (vgl. OVG Hamburg vom 14.8.2008, a.a.O., juris RdNr. 7 und BayVGH vom 25.2.2009, a.a.O., juris RdNr. 18).

    Denn dann drängt die staatliche Pflicht, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, selbst wenn gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde (vgl. OVG Hamburg vom 14.8.2008, a.a.O., juris RdNr. 5).

  • VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007

    Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil eines

    Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass - anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - zunächst regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.9.2012 - OVG 11 S. 40.12 - B.v. 30.3.2009 - OVG 12 S. 28.09 - B.v. 18.11.2013 - OVG 7 S. 92.13 - SächsOVG, B.v. 2.10.2009 - 3 B 482/09 - B.v. 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - OVG LSA, B.v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 - OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 - 3 Bs 209/09 - B.v. 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 - jeweils juris).

    Der Auffassung, wonach erst ab dem Zeitpunkt, nach dem ein straffreier Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht mehr möglich ist, die physische Existenz des ungeborene Kindes tatsächlich und rechtlich hinreichend gesichert ist (OVG Hamburg, B.v. 14.8.2008, a.a.O.), folgt der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht (kritisch dazu auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand 3/2015, § 60a Rn. 172; ein Nasciturus im frühen Stadium erscheint nicht weniger schutzwürdig), zumal eine rechtzeitige legale Wiedereinreise der schwangeren Antragstellerin zu 1 vor der Niederkunft nicht gesichert erscheint.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2009 - 12 S 28.09

    Abschiebungsschutz für Ausländer wegen der bevorstehenden Geburt seines

    Dabei knüpft der vorwirkende Schutz für bereits im Bundesgebiet lebende verheiratete Ausländer an die Geburt als zeitliche Grenze für einen geordneten Familiennachzug an, weil der spezifische Betreuungsbeitrag des Vaters nicht durch die mütterliche Betreuung entbehrlich wird und für das Kindeswohl und die Entwicklung des Kindes, auf die maßgeblich abzustellen ist, grundsätzlich beide Elternteile erforderlich sind (vgl. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 25. Januar 2006, NVwZ 2006, 613, und vom 15. September 2006, InfAuslR 2006, 446; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2008, NVwZ-RR 2009, 133 mit Hinweisen zur Rsp.
  • OVG Niedersachsen, 29.06.2010 - 8 ME 159/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung hinsichtlich des Schutzes von Ehe und Familie

    Bestehen solche besonderen Umstände hingegen nicht, ist es dem Ausländer regelmäßig zuzumuten, eine beabsichtigte Herstellung der Lebensgemeinschaft mit dem noch nicht geborenen Kind vom Heimatland aus zu betreiben (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.9.2008 - 10 ME 328/08 -, juris Rn. 11; OVG Saarland, Beschl. v. 24.4.2008 - 2 B 199/08 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.4.2008 - 2 M 84/08 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.2.2006 - 24 CE 06.265 -, juris Rn. 34 f.; weniger restriktiv Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.10.2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2009 - 12 S 28.09 -, juris Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 -, juris Rn. 5 ff.).
  • VG Hamburg, 05.07.2021 - 3 E 2824/21

    Zu den Voraussetzungen einer Vorwirkung von Art. 6 GG im Ausländerrecht bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienschutz (Kammerbeschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, juris; Kammerbeschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04, juris; vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2019, 5 Bs 165/19, n.v.; Beschl. v. 14.8.2008, 4 Bs 84/08, juris Rn. 5 m.w.N.) verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, können unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor das ungeborene Kind zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses bestehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2019, 5 Bs 165/19, n.v.; Beschl. v. 15.9.2014, 3 Bs 185/14, n.v.; Beschl. v. 10.12.2009, 3 Bs 209/09, juris Rn. 10; Beschl. v. 14.8.2008, 4 Bs 84/08, juris Leitsatz 1 und Rn. 7; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2019, OVG 11 S 7.19, juris Rn. 7 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.10.2023 - 19 CE 23.1578

    Erfolglose Beschwerde wegen Nichtabänderung einer Eilentscheidung bzgl. Duldung

    Das OVG Hamburg stelle mit Beschluss vom 14. August 2008 (Az.: 4 Bs 84/08) in tatsächlicher Hinsicht darauf ab, ob die gegenwärtigen Lebensverhältnisse der Eltern "die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten ließen.
  • OVG Sachsen, 01.10.2010 - 3 B 275/10

    Duldung, Abschiebungshindernis, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis,

    Dabei knüpft der vorwirkende Schutz durch Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG deshalb an die Geburt als Grenze des für einen geordneten Familiennachzug ausreichenden Zeitraums an, weil der spezifische Betreuungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung durch die Mutter entbehrlich wird, der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, FamRZ 2006, 187 u. v. 23.1.2006, NVwZ 2006, 682; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2009 - 12 S 28.09 -, zitiert nach juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, NVwZ-RR 2009, 133 m.w.N.).".

    Zudem muss grundsätzlich auch in einer solchen Konstellation die vorübergehende Ausreise des Kindesvaters unzumutbar sein, wovon regelmäßig nur dann ausgegangen werden kann, wenn mit seiner rechtzeitigen Rückkehr zum Geburtstermin nicht gerechnet werden kann (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008 a.a.O.).".

  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2014 - L 12 AS 3227/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • VGH Bayern, 25.02.2009 - 19 CE 09.213

    Antrag auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung); Beschwerde; Unzulässigkeit wegen

  • VG München, 19.05.2021 - M 24 E 21.2595

    Aussetzen einer Abschiebung wegen bevorstehender Vaterschaft und

  • VG München, 21.01.2021 - M 10 E 20.6771

    Erfolgloser Antrag, der Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung

  • VG Cottbus, 13.08.2019 - 5 L 406/19

    Asylrecht - Eilverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG)

  • VG Berlin, 09.12.2011 - 35 L 378.11

    Aus den Vorwirkungen von Art 6 Abs. 1 GG abgeleiteter Duldungsanspruch

  • VG München, 07.05.2015 - M 7 S7 15.50295

    Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Kein inlandsbezogenes

  • VG Hamburg, 01.11.2010 - 11 E 2972/10

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Rumänien

  • VG Lüneburg, 11.11.2008 - 1 B 66/08

    Abschiebung; aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung; Aussetzung; Ausweisung;

  • VG Oldenburg, 23.08.2010 - 11 B 1987/10

    Vorläufiger Rechtsschutz, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis,

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