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   VGH Bayern, 02.04.2004 - 4 C 03.2425   

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VGH Bayern, 02.04.2004 - 4 C 03.2425 (https://dejure.org/2004,65447)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.04.2004 - 4 C 03.2425 (https://dejure.org/2004,65447)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. April 2004 - 4 C 03.2425 (https://dejure.org/2004,65447)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

    Dem steht nicht schon entgegen, dass bei gerichtlicher Überprüfung einer behördlichen Ermessensausübung im Grundsatz auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt waren (BVerwG, NJW 1991, 1073, 1075; BFH, BFHE 180, 178, 182; BayVGH, Beschluss vom 2. April 2004 - 4 C 03.2425 Rn. 17; VG München, Urteil vom 2. April 2009 - M 10 K 08.214 Rn. 43).
  • VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Dass das Vorliegen von Billigkeitsgründen, soweit es um einen Erlass geht, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, beruht auf der Erwägung, dass die Entscheidung über einen Billigkeitserlass eine Ermessensentscheidung ist und die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 42.88 -, Buchholz 401.0 § 222 AO Nr. 1, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1986 - 14 S 2323/86 -, GewArch 1988, 223 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 14 A 121/10 -, KStZ 2011, 113, juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2004 - 4 C 03.2425 -, juris Rn. 17).
  • VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.984

    Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit

    Dies gilt auch dann, wenn man hierbei nicht auf den Ausgangsbescheid (hier: 13.5.2015), sondern auf den nachfolgenden Gemeinderatsbeschluss und die darin ergangene Entscheidung des Beklagten über die Nichtabhilfe nach § 72 VwGO am 3. November 2015 als maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B. v.2.4.2004 - 4 C 03.2425 - juris Rn. 17) und insoweit von einem vom Kläger zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben bezogenen Monatsgehalt von 1.888 brutto ausgeht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2009 - 4 L 36/07

    Zum Erlass aus Billigkeitsgründen

    Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen sind - abweichend von dem Grundsatz, dass für Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend ist - die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben (BVerwG, Urt. v. 23.08.1990 - BVerwG 8 C 42.88 -, BFH, Urt. v. 27.05.1987 - X R 41/81 - BayVGH, Beschl. v. 02.04.2004 - 4 C 03.2425 -, alle zit. nach juris; für die Stundung vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 222 RdNr. 70).
  • VGH Bayern, 06.02.2012 - 4 ZB 11.1516

    Erlass der Zweitwohnungsteuer; geringe Einkünfte eines Studenten; persönliche und

    Ob dabei vorrangig auf den Ausgangsbescheid (hier: 7.1.2010) oder auf die spätere Entscheidung über die Nichtabhilfe (hier: 2.2.2010) abzustellen ist (hierzu BayVGH vom 2.4.2004 Az. 4 C 03.2425 ), kann vorliegend offenbleiben, da sich die wirtschaftliche und persönliche Situation des Klägers während dieser kurzen Zeitspanne ersichtlich nicht geändert hat.
  • VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214

    Bindungswirkung bei einer Zusicherung; wesentlicher Entscheidungszeitpunkt bei

    Abweichend von dem Grundsatz, dass für Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend ist, kann bei einem Erlass und einer Stundung aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, die Rechtmäßigkeit derselben nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben (BayVGH, Beschluss v. 2.4.2004, Az.: 4 C 03.2425 und BVerwG, Urteil v. 23.8.1990, Az.: 8 C 42/88, zitiert nach Juris RdNr. 34; für die Stundung vgl. Tipke/Kruse, AO, § 222 RdNr. 70).
  • VG Magdeburg, 13.12.2012 - 9 A 251/11

    Erlass von Anschlussbeiträgen

    Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen sind - abweichend von dem Grundsatz, dass für Verpflichtungsklagen in aller Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend ist - in Bezug auf den materiellen Erlassgrund, die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urt. v. 23.08.1990 - BVerwG 8 C 42.88 -, BFH, Urt. v. 27.05.1987 - X R 41/81 - BayVGH, Beschl. v. 02.04.2004 - 4 C 03.2425 -, alle juris; für die Stundung vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 222 RdNr. 70).
  • VG Potsdam, 03.12.2013 - 11 K 199/07

    Grundsteuer

    Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht dergestalt erfüllt, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeitnah, vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und sachdienliche Unterlagen vorlegt, aus denen sich seine Erlassbedürftigkeit ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - X B 222/06, Juris, RN 9, Beschluss vom 29. März 2000 - XI B 147/99 -, Juris, RN 9; OVG Münster, Urteil vom 20. November 2012 - 14 A 580/11 -, Juris, Rn 31; VGH München, Beschluss vom 2. April 2004 - 4 C 03.2425 -, juris, Rn 14 f.; VG Köln, Urteile vom 28. Januar 2009 - 23 K 5501/07 -, Juris, RN 25 ff., und - 23 K 1375/08 -, Juris, RN 31 f.) Nicht ausreichende Angaben rechtfertigen eine negative Sachentscheidung (vgl. BFH, Beschluss vom 28. November 1990 - II S 12/90 -, Juris, RN 11 f.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 1990 - IX K 87/89 -, EFG 1991, 10).
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