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   VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341   

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VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341 (https://dejure.org/2008,74077)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.08.2008 - 4 C 08.1341 (https://dejure.org/2008,74077)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. August 2008 - 4 C 08.1341 (https://dejure.org/2008,74077)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vereinsverbot; Postbeschlagnahme zur Beweissicherung; Sicherstellung von Vereinsvermögen; Postsendungen; Postfach

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 22.12.1992 - 4 C 92.3877
    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341
    Hinreichende Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn das Postfach auf den Namen des Vereinsvorsitzenden lautet und von den Ermittlungsbehörden glaubhaft dargetan wird, dass dieser über das Postfach Vereinspost abwickelt (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.1992 - 4 C 92.3877 - NVwZ 1993, 1213).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verbotsbehörde das Ermittlungsverfahren auch noch nach dem Erlass der Verbotsverfügung weiterführen und dabei weitere Beweismittel erheben darf (offen gelassen von BayVGH, B.v. 22.12.1992, a.a.O.), so könnten diese nur dann von Bedeutung sein, wenn sie zur weiteren Untermauerung des - bereits ausgesprochenen - Vereinsverbots erforderlich wären, etwa mit Blick auf eine nachfolgende gerichtliche Überprüfung, bei der allerdings maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung abzustellen wäre (BVerwG, U.v. 30.12.2004 - 6 A 10/02 - NVwZ 2005, 1435; BayVGH, U.v. 24.1.2007 - 4 A 06.52 - juris ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341
    Insbesondere steht dem Antragsgegner ein schutzwürdiges Interesse zur Seite, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs klären zu lassen (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - BVerfGE 96, 27/41; BayVGH, B.v. 11.2.2002 - 4 C 02.2478 - VGH n.F. 56, 19 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 A 23.85

    Beschlagnahme - Vermögen - Verbotener Verein - Postsendungen - Gewahrsam -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341
    Danach ist zur Sicherung von Beweismitteln auch die Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, die in einem Postfach eingelegt sind und sich daher noch im Gewahrsam des Postunternehmens befinden (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1988 - 1 A 23.85 - BVerwGE 79, 110/115); der damit verbundene - nach § 4 Abs. 2 VereinsG grundsätzlich der richterlichen Anordnung vorbehaltene - Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Brief- und Postgeheimnis ist gerechtfertigt (s. § 32 VereinsG).
  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verbotsbehörde das Ermittlungsverfahren auch noch nach dem Erlass der Verbotsverfügung weiterführen und dabei weitere Beweismittel erheben darf (offen gelassen von BayVGH, B.v. 22.12.1992, a.a.O.), so könnten diese nur dann von Bedeutung sein, wenn sie zur weiteren Untermauerung des - bereits ausgesprochenen - Vereinsverbots erforderlich wären, etwa mit Blick auf eine nachfolgende gerichtliche Überprüfung, bei der allerdings maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung abzustellen wäre (BVerwG, U.v. 30.12.2004 - 6 A 10/02 - NVwZ 2005, 1435; BayVGH, U.v. 24.1.2007 - 4 A 06.52 - juris ).
  • VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478

    Vereinsverbot, Durchsuchung und Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341
    Insbesondere steht dem Antragsgegner ein schutzwürdiges Interesse zur Seite, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs klären zu lassen (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - BVerfGE 96, 27/41; BayVGH, B.v. 11.2.2002 - 4 C 02.2478 - VGH n.F. 56, 19 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52

    Verbot des Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. rechtmäßig - vollständige Urteilsgründe

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verbotsbehörde das Ermittlungsverfahren auch noch nach dem Erlass der Verbotsverfügung weiterführen und dabei weitere Beweismittel erheben darf (offen gelassen von BayVGH, B.v. 22.12.1992, a.a.O.), so könnten diese nur dann von Bedeutung sein, wenn sie zur weiteren Untermauerung des - bereits ausgesprochenen - Vereinsverbots erforderlich wären, etwa mit Blick auf eine nachfolgende gerichtliche Überprüfung, bei der allerdings maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung abzustellen wäre (BVerwG, U.v. 30.12.2004 - 6 A 10/02 - NVwZ 2005, 1435; BayVGH, U.v. 24.1.2007 - 4 A 06.52 - juris ).
  • VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887

    Beschwerde, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot,

    Da die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2023 durch die fünf Tage später erfolgte Durchsuchung der Wohnräume bereits vollzogen worden sind und sich damit hinsichtlich der angeordneten Wohnungsdurchsuchung erledigt haben, kann mit den vorliegenden Beschwerden insoweit nur noch das Ziel verfolgt werden, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnungen feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 - 4 C 04.360 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 12; B.v. 8.1.2015 - 4 C 14.1708; VGH BW, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, 198; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.12.2012 - OVG 1 L 82.12 - NVwZ-RR 2013, 410; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 4).
  • VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; auch Postfach betreffend

    Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. §§ 99, 100 und 101 StPO ist zur Sicherung von Beweismitteln auch die Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, die in einem Postfach eingelegt sind und sich daher noch im Gewahrsam des Postunternehmens befinden (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2008, 4 C 08.1341, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 15.3.1988, 1 A 23/85, BVerwGE 79, 110 ff. = BayVBl 1989, 90 f.); der damit verbundene - nach § 4 Abs. 2 VereinsG grundsätzlich der richterlichen Anordnung vorbehaltene - Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Brief- und Postgeheimnis ist gerechtfertigt (vgl. § 32 VereinsG).

    Mit Blick auf den bei einer Postbeschlagnahme besonders zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist insoweit ein nicht nur in geringem Maß konkretisierter, auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2008, a. a. O., unter Hinweis auf Meyer/Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 99, RN 12).

  • VGH Bayern, 08.01.2015 - 4 C 14.1708

    Beim Erlass einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung hat der Richter die

    19 Da die Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 durch die sechs Tage später erfolgte Durchsuchung des gesamten Anwesens O... bereits vollzogen worden ist und sich damit vollständig erledigt hat, kann mit der vorliegenden Beschwerde nur noch das Ziel verfolgt werden, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 - 4 C 04.360 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, 198; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.12.2012 - OVG 1 L 82.12 - NVwZ-RR 2013, 410; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 4; Albrecht, a.a.O., Rn. 79).
  • VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1175

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; betreffend Postfach eines Vereins

    Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. §§ 99, 100 und 101 StPO ist zur Sicherung von Beweismitteln auch die Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, die in einem Postfach eingelegt sind und sich daher noch im Gewahrsam des Postunternehmens befinden (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2008, 4 C 08.1341, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 15.3.1988, 1 A 23/85, BVerwGE 79, 110 ff. = BayVBl 1989, 90 f.); der damit verbundene - nach § 4 Abs. 2 VereinsG grundsätzlich der richterlichen Anordnung vorbehaltene - Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Brief- und Postgeheimnis ist gerechtfertigt (vgl. § 32 VereinsG).

    Mit Blick auf den bei einer Postbeschlagnahme besonders zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist insoweit ein nicht nur in geringem Maß konkretisierter, auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2008, a. a. O., unter Hinweis auf Meyer/Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 99, RN 12).

  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4935

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach Verbot der Vereinigung "Die wahre

    Voraussetzung ist eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahme des Vereinsvermögens (BayVGH, U. v. 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 24) sowie hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich beim Antragsgegner zu 1) dem Vereinsvermögen zuzurechnende Gegenstände oder sonstige von der Beschlagnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erfasste Gegenstände befinden (BayVGH, B. v. 25. August 2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 18).
  • VG Bayreuth, 19.04.2017 - B 1 X 17.295

    Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren - Durchsuchungs- und

    Die beantragte Durchsuchung des Antragsgegners und die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 VereinsG gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 14 ff.; VGH BW, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 10a; VG München, B.v. 9.11.2016 - 7 E 16.4937, BeckRS 2016, 54741, BAYERN.RECHT).
  • VG München, 15.11.2016 - M 7 E 16.5123

    Richterliche Durchsuchungsanordnung nach Vereinsverbot gegen Dritten

    Voraussetzung ist eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahme des Vereinsvermögens (BayVGH, U. v. 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn 24) sowie hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich beim Antragsgegner zu 1) dem Vereinsvermögen zuzurechnende Gegenstände oder sonstige von der Beschlagnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erfasste Gegenstände befinden (BayVGH, B. v. 25. August 2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn 18).
  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4941

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Zusammenhang mit vereinsrechtlicher

    Voraussetzung ist eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahme des Vereinsvermögens (BayVGH, U. v. 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 24) sowie hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich beim Antragsgegner zu 1) dem Vereinsvermögen zuzurechnende Gegenstände oder sonstige von der Beschlagnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erfasste Gegenstände befinden (BayVGH, B. v. 25. August 2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 18).
  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4934

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach Vereinsverbot

    Voraussetzung ist eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahme des Vereinsvermögens (BayVGH, U. v. 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 24) sowie hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich bei der Antragsgegnerin zu 1) dem Vereinsvermögen zuzurechnende Gegenstände oder sonstige von der Beschlagnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erfasste Gegenstände befinden (BayVGH, B. v. 25. August 2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 18).
  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4937

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach Vereinsverbot

    Die Durchsuchungsmaßnahmen dürfen sich auch gegen den Antragsgegner zu 1) richten, da hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich bei ihm Gegenstände aus dem Vereinsvermögen befinden bzw. eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 14 ff.; VGH BW, B. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 10 a. E.).
  • VG Schleswig, 07.11.2016 - 3 E 4/16

    Vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung

  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4936

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach Verbot der Vereinigung "Die wahre

  • VG Bayreuth, 19.04.2017 - B 1 X 13.436

    Durchsuchungsanordnung - Vereinsrechtliches Verbotsverfahren

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