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   BVerwG, 21.10.1968 - IV C 13.68   

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BVerwG, 21.10.1968 - IV C 13.68 (https://dejure.org/1968,117)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1968 - IV C 13.68 (https://dejure.org/1968,117)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1968 - IV C 13.68 (https://dejure.org/1968,117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Nachbarklage des privilegierten Nachbarn im Außenbereich - Geltendmachung der Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Belange durch einen Nachbarn - Begündung einer Nachbarklage gegen ein Vorhaben im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 35
    Auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gestützte Nachbarklage des privilegierten Nachbarn im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1969, 263
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1968 - IV C 13.68
    Er macht sich das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - zu eigen, wonach § 35 Abs. 2 BBauG keine nachbarschützende Funktion habe.

    Entgegen der Meinung des Beklagten folgt die Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus, dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - (BVerwGE 28, 268).

  • BVerwG, 17.12.1964 - I C 130.63

    Rechtmäßigkeit der Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1968 - IV C 13.68
    Selbst wenn feststünde, daß zivilrechtliche Gründe die Bebauung verhindern, wäre die Behörde nicht verpflichtet, die Baugenehmigung abzulehnen, sondern nur dazu berechtigt (vgl. BVerwGE 20, 124).
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1968 - IV C 13.68
    Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1967 (BVerwGE 28, 148) - wenn auch in anderem Zusammenhang (Bedeutung des Flächennutzungsplans gegenüber privilegierten Vorhaben) - darauf hingewiesen, daß die privilegierten Vorhaben nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 1 BBauG grundsätzlich in den Außenbereich gehören; "die rechtliche Regelung der Nutzung des Außenbereichs für die Errichtung privilegierter Bauten in § 35 Abs. 1 BBauG (habe) dem Bürger dem rechtlichen Rang nach keine geringeren Rechte eingeräumt als dem Bauwilligen, der ein in einem nach § 30 BBauG endgültig verplanten Gebiet belegenes Grundstück nutzen will" (a.a.O. S. 150/51).
  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 104.65

    Bereinigungsbedürftigkeit eines in eine Flurbereinigung einbezogenen Gebiets -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1968 - IV C 13.68
    Die Tatsache allein, daß die Anordnung einer Flurbereinigung auch ein objektives Interesse der Beteiligten voraussetzt (vgl. § 4 FlurbG und das Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 104.65 - in NJW 1968, 1737), ergibt noch nichts für entsprechende subjektive Rechte.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.10.1966 - VII A 11/66
    Auszug aus BVerwG, 21.10.1968 - IV C 13.68
    Allerdings vertritt die in Schrifttum und Rechtsprechung durchaus herrschende Meinung - sofern überhaupt differenziert wird - den Standpunkt daß § 35 BBauG auch insoweit keinen subjektivrechtlichen Nachbarschutz einräumt (vgl. neben dem angefochtenen Urteil - veröffentlicht in BRS 18, 220 - das dort zitierte Urteil des I. Senats des VGH Baden-Württemberg in ESVGH 16, 118; OVG Lüneburg in DVBl. 1966, 275 [278] und OVG Lüneburg in NJW 1967, 2326 [2327]; HessVGH in BRS 17, 101; Brügelmann-Grauvogel, Bundesbaugesetz, Anm. 6 b zu § 35;.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.11.1965 - I B 87/65
    Auszug aus BVerwG, 21.10.1968 - IV C 13.68
    Allerdings vertritt die in Schrifttum und Rechtsprechung durchaus herrschende Meinung - sofern überhaupt differenziert wird - den Standpunkt daß § 35 BBauG auch insoweit keinen subjektivrechtlichen Nachbarschutz einräumt (vgl. neben dem angefochtenen Urteil - veröffentlicht in BRS 18, 220 - das dort zitierte Urteil des I. Senats des VGH Baden-Württemberg in ESVGH 16, 118; OVG Lüneburg in DVBl. 1966, 275 [278] und OVG Lüneburg in NJW 1967, 2326 [2327]; HessVGH in BRS 17, 101; Brügelmann-Grauvogel, Bundesbaugesetz, Anm. 6 b zu § 35;.
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    So folgt beispielsweise daraus, daß sich bei Außenbereichsgenehmigungen Dritte nicht mit Erfolg auf das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens berufen können (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [270]), nicht, daß diesen Dritten auch verwehrt ist, die Verletzung bestimmter öffentlicher Belange geltend zu machen (vgl. etwa das Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 75 S. 244 [246]).

    Der erkennende Senat hat dies - wenn auch ohne die ausdrückliche Verwendung des Wortes "Rücksichtnahme" - bereits in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 75 S. 244 [244 f. und 246 f.]) sowie vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 S. 27) angenommen, wenn er dort einen Nachbarschutz zugunsten von im Außenbereich privilegierten Vorhaben wegen ihres besonderen (hinreichend personifizierbaren) Schutzbedürfnisses anerkannt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2006 - 8 A 3726/05

    Optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage?

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 6.12.1967 - 4 C 94.66 -, BRS 18 Nr. 57, vom 21.10.1968 - 4 C 13.68 -, BRS 20 Nr. 158, vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168, und Beschluss vom 28.7.1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189, ist § 35 BauGB keine generell nachbarschützende Vorschrift, sondern vermittelt lediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein Vorhaben im Außenbereich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf.
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von

    Ein im Außenbereich privilegiert Ansässiger (Unternehmer nach §§ 16 ff. GewO) kann sich gegen Wohnbaugenehmigungen an Nachbarn wenden, die auf Grund eines - von ihm u.a. wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 und 5 BBauG für nichtig gehaltenen - Bebauungsplans erteilt worden sind (im Anschluß an Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - in DVBl. 1969, 263).

    Für einen solchen Fall hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1968 (BVerwG IV C 13.68 in DVBl. 1969, 263) ausgesprochen, daß sich der bereits im Außenbereich privilegiert Ansässige nur, aber jedenfalls auf diejenigen öffentlichen Belange, weil ihn schützend, berufen kann, deren Nichtbeachtung in Verbindung mit der daraus folgenden Zulassung eines neuen Vorhabens die weitere Ausnutzung seiner Privilegierung, insbesondere seines privilegierten Baubestandes, (faktisch) in Frage stellen oder gewichtig beeinträchtigen würde (a.a.O. S. 264).

    Im Außenbereich hingegen sind Nachbarn jedenfalls objektivrechtlich durch alle öffentlichen Belange geschützt, auf die sich freilich lediglich privilegierte Nachbarn nach § 35 Abs. 1 BBauG in dem im Urteil vom 21. Oktober 1968 (BVerwG IV C 13.68) näher gekennzeichneten Umfang berufen können.

    Er hatte die ihm gegebene Chance der unterirdischen Bodennutzung noch nicht wahrgenommen; die Priorität, die sich aus der bereits erfolgten Ausnutzung des privilegierenden Tatbestandes ergibt, stand ihm gerade nicht zur Seite, anders als dem, der im Außenbereich eine privilegierte Position einnimmt und den Grundsatz der Priorität für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 -).

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