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   BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65   

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https://dejure.org/1967,28
BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65 (https://dejure.org/1967,28)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.1967 - IV C 179.65 (https://dejure.org/1967,28)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 1967 - IV C 179.65 (https://dejure.org/1967,28)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 305
  • DVBl 1967, 577
 
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Wird zitiert von ... (211)

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Eine Bindung besteht hingegen nicht, soweit das Berufungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts Bundesrecht ausgelegt und angewandt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG 4 C 179.65 - BVerwGE 26, 305 [310]; BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 8-11.74 - BVerwGE 49, 301 [303 f.]).
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt, daß Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (BVerfGE 20, 257 [270]; vgl. BVerwGE 26, 305 [308 f.]; 80, 36 [39]).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    1.a) Das Äquivalenzprinzip, das sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitet (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 20, 257 : "Dem Begriff der Gebühr immanent"; offengelassen in BVerfGE 50, 217 ) besagt, daß die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Mißverhältnis, also der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ermangelung eines allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1977 - BVerwG VII B 161.75 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9 S. 9; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 50, 217 ) die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217 ) allein in den Merkmalen gesehen, "die als Ausfluß des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie zur Wahrung der Steuergesetzgebungskompetenzen von Verfassungs wegen dem Gebührenbegriff immanent sind" (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17).

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