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   BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85   

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https://dejure.org/1987,32
BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85 (https://dejure.org/1987,32)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 (https://dejure.org/1987,32)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 (https://dejure.org/1987,32)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    BBauG § 30; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, S. 3
    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

  • Wolters Kluwer

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb - Kriterien - Begriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff und Kriterien des großflächigen Einzelhandelsbetriebs i.S. von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 277 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 1076
  • VBlBW 1988, 281
  • DVBl 1987, 1006
  • DÖV 1987, 1013
  • BauR 1987, 528
  • ZfBR 1987, 249
  • ZfBR 1987, 254
 
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Wird zitiert von ... (123)

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Lege man den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56) und - BVerwG 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969) entwickelten Maßstab zugrunde, werde der Schwellenwert zur Großflächigkeit überschritten.

    Demgegenüber grenzt er in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen ein, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen (Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56 und - BVerwG 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969; Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - ZfBR 2004, 699 = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28).

    1.2 Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - a.a.O.).

    1.3.1 Im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (a.a.O.) ist der Senat davon ausgegangen, dass die Baunutzungsverordnung mit dem Merkmal der Großflächigkeit Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterscheidet, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind.

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Von der letztgenannten Festsetzung wird das Vorhaben der Klägerin allerdings nicht erfaßt; mit einer geplanten Geschoßfläche von 658 qm und einer Verkaufsfläche von 437 qm ist der geplante Betrieb nicht "großflächig" im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - [Buchholz 406.12 § 11 Nr. 9 = NVwZ 1987, 1076] und - BVerwG 4 C 30.86 - [NVwZ 1987, 969]).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes, wenn beispielsweise eine nicht kerngebietstypische Spielhalle kerngebietstypisch wird oder wenn ein Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 9 = DVBl 1987, 1006), oder wenn sich die Immissionslage ändert -, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich.
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