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   BVerwG, 08.03.1957 - IV C 335.56, IV B 187.56   

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BVerwG, 08.03.1957 - IV C 335.56, IV B 187.56 (https://dejure.org/1957,926)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.1957 - IV C 335.56, IV B 187.56 (https://dejure.org/1957,926)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 1957 - IV C 335.56, IV B 187.56 (https://dejure.org/1957,926)
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Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 4, 316
  • DVBl 1957, 687
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im

    Der insoweit von der Beschwerdebegründung herangezogenen Rechtsprechung lassen sich dabei, soweit sie überhaupt den ihr von der Beschwerde zugeschriebenen Inhalt hat (das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1957 BVerwG 4 C 335.56 BVerwGE 4, 316 f. etwa verhält sich nicht in der von der Beschwerde beschriebenen Weise zum Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes), die von dem Beklagten fallbezogen gezogenen Schlüsse nicht entnehmen.
  • BVerwG, 20.10.1960 - III C 4.59

    Auswirkung des Verlustes der Existenzgrundlage nach § 272 Abs. 1

    Auszugehen ist davon, daß das Ausgleichsamt Oldenburg, welches infolge des Umzugs der Klägerin in dessen Bezirk zuständig geworden war(Urteile vom 8. März 1957 - BVerwG IV C 335.56/IV B 187.56 - [BVerwGE 4, 316 = Buchholz BVerwG 427.3, § 336 LAG Nr. 1] undvom 21. Mai 1959 - BVerwG III B 137.58/III C 147.58 -), der Auffassung war, durch die rückwirkende Einfügung der Worte "und sich dieser Verlust noch auswirkt" in § 272 Abs. 1 LAG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes sei die Bewilligung von Unterhaltshilfe durch das Ausgleichsamt ... von Anfang an rechtswidrig geworden, weil der geschiedene Ehemann der Klägerin nach den angestellten Ermittlungen eine gleichwertige neue Existenzgrundlage gewonnen habe.
  • BVerwG, 21.05.1959 - III B 137.58

    Zuständigkeit einer Behörde zum Widerruf von Dauerleistungen der öffentlichen

    Durch diesen auf erprobten Verwaltungserfahrungen beruhenden "Zuständigkeitswechsel" werden auch die Nachteile, die sich aus der mit dem Wegzug des Antragstellers verbundenen Unterbrechung der persönlichen Verbindung zwischen Behörde und Bürger ergeben würden, weitgehend ausgeschlossen und so gerade die mit der Zuständigkeitsrsgelung des Gesetzes erstrebten Ziele gewährleistet (vgl. Urteil vom 8. März 1957 - BVerwG IV C 335.56/BVerwG IV B 187.56 - [BVerwGE 4, 316 = Buchholz BVerwG 427.3 § 336 LAG Nr. 1]).
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