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   AG Neunkirchen, 21.11.2003 - 4 C 35/02   

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https://dejure.org/2003,15431
AG Neunkirchen, 21.11.2003 - 4 C 35/02 (https://dejure.org/2003,15431)
AG Neunkirchen, Entscheidung vom 21.11.2003 - 4 C 35/02 (https://dejure.org/2003,15431)
AG Neunkirchen, Entscheidung vom 21. November 2003 - 4 C 35/02 (https://dejure.org/2003,15431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls; Feststellung einer HWS-Verletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein seitlicher Anstoß mit nur geringer Geschwindigkeitsänderung ist geeignet, bei einem an Arthrose leidenden Geschädigten ein Aufleben alter Symptome als unmittelbare zurechenbare Unfallfolge auszulösen

 
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Wird zitiert von ...

  • AG Brandenburg, 27.08.2010 - 34 C 28/08
    Angemessen und erforderlich waren hier dann insofern aber zumindest auch die Aufwendungen, die der diagnostischen Untersuchung (d. h. nicht der therapeutischen Behandlung) der Zeugin R. S. als Opfer des hier streitigen Auffahrunfalls dienten und die sich noch im Rahmen des erforderlichen, nach medizinischen Grundsätzen Gebotenen hielten, wobei in erster Linie der objektive Maßstab entscheidend ist ( BGH , VersR 1970, 129 ff.; OLG München , Urteil vom 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, u. a. in: "juris"; OLG Oldenburg , VersR 1984, 765 = ZfSch 1984, Seite 99; AG Berlin-Mitte , Urteil vom 21.01.2004, Az.: 110 C 3274/02, u. a. in: SVR 2004, Seite 276 und "juris" ).

    Ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter hat nämlich grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine notwendige stationäre Befundaufnahme, Diagnose und Überwachung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Klinikum als "erforderlich" angesehen wird, weil das medizinische Ziel gerade nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Maßnahmen erreicht werden kann, d. h. wenn diese Untersuchung (nicht auf Wunsch der Zeugin R. S. sondern) allein durch den Arzt angeordnet wurde, um hier eine möglicherweise vorliegende Kopf -Verletzung und/oder ein stumpfes Bauchtrauma der Zeugin auszuschließen bzw. zu behandeln ( AG Berlin-Mitte , Urteil vom 21.01.2004, Az.: 110 C 3274/02, u. a. in: SVR 2004, Seite 276 und "juris" ).

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